Eine Kündigung trifft Sie oft unvorbereitet. Plötzlich stehen Sie vor der Frage: Wie finde ich schnell einen neuen Job, wenn der alte Arbeitgeber Sie noch voll einspannt? Genau hier greift Paragraf 629 BGB. Das Gesetz sichert Ihnen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche, den Gang zur Agentur für Arbeit oder Eignungstests. Viele Arbeitnehmer kennen dieses Recht nicht – und verschenken damit wertvolle Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die Vorschrift ist eine konkrete Ausprägung der Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers. Sie gilt nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung, sondern auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, einer Änderungskündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Wichtig: Sie müssen die Freizeit aktiv einfordern. Eine eigenmächtige Abwesenheit („Selbstbeurlaubung“) rechtfertigt der Paragraph nicht. Wer seine Rechte kennt und richtig geltend macht, sichert sich den nahtlosen Übergang in die neue Stelle.
Der Paragraph steht im Sechsten Buch des BGB im Abschnitt über den Dienstvertrag. Er gibt Ihnen nach Zugang einer Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht, um sich eine neue Stelle zu suchen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung 1900 eingeführt, weil sich die Frage im „gewöhnlichen Leben so häufig praktisch“ stelle. Der Sinn: Sie sollen nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln können, ohne Einkommenslücken zu riskieren.
Voraussetzung ist ein „dauerndes Dienstverhältnis“. Das umfasst unbefristete Arbeitsverhältnisse ebenso wie längerfristig befristete Verträge, Ausbildungsverhältnisse (Paragraf 10 BBiG) und Teilzeitarbeit (Paragraf 4 TzBfG). Nicht erfasst sind reine Aushilfs- oder kurzfristige Probearbeitsverhältnisse, die von vornherein nur auf wenige Wochen angelegt sind. Auch während einer vereinbarten Probezeit gilt der Anspruch, sofern das Verhältnis auf Dauer angelegt war.
Der Anspruch entsteht mit dem Zugang der Kündigung. Er besteht unabhängig davon, wer gekündigt hat und aus welchem Grund. Selbst bei einer fristlosen Kündigung ohne Auslauffrist kann ein Anspruch analog bestehen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eindeutig angekündigt hat. Bei einer Änderungskündigung entsteht der Anspruch, solange Sie das Änderungsangebot noch nicht angenommen haben – Sie sollen den Arbeitsmarkt sondieren dürfen, bevor Sie sich entscheiden.
Die Freizeit muss „angemessen“ sein. Das Gesetz nennt keine starren Stundenzahlen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: Ihre Branche, der regionale Arbeitsmarkt, Ihre Qualifikation, Ihr Alter und die Art der gesuchten Stelle. Tarifverträge konkretisieren den Begriff oft. Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen (Paragraf 315 BGB), im Zweifel hat Ihr Interesse an der Bewerbung Vorrang vor betrieblichen Abläufen. Nur bei außergewöhnlichen Ereignissen oder unvermeidbarem Schaden darf er ablehnen.
Wichtig: Die Freistellung dient ausschließlich der Stellensuche. Dazu zählen persönliche Vorstellungsgespräche, die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit (Paragraf 38 SGB III), Beratungsgespräche, ärztliche Untersuchungen im Bewerbungsprozess und Eignungstests. Nicht erfasst sind Vorbereitungen für eine Selbstständigkeit, ein Studium oder den Ruhestand. Einen Nachweis über die konkrete Bewerbungstätigkeit kann der Arbeitgeber nicht verlangen – er darf aber Ort, Zahl und Dauer der Abwesenheit erfragen.
Frau Müller arbeitet seit acht Jahren als Maschinenbedienerin im Dreischichtbetrieb. Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt ordentlich zum Monatsende. Frau Müller bewirbt sich bei drei Firmen in der Umgebung und erhält kurzfristig Einladungen zu Vorstellungsgesprächen – allesamt während ihrer regulären Arbeitszeit. Sie beantragt beim Arbeitgeber schriftlich Freistellung für die drei Termine (jeweils zwei bis drei Stunden) sowie einen halben Tag für die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber verweigert mit Verweis auf den Schichtplan und Personalmangel.
Rechtliche Bewertung: Frau Müller hat einen Anspruch aus Paragraf 629 BGB. Das Arbeitsverhältnis ist dauerhaft und gekündigt. Die beantragte Freizeit ist angemessen: Drei Vorstellungsgespräche und der Behördengang sind dem Zweck der Stellensuche dienlich und zeitlich begrenzt. Der Hinweis auf den Schichtplan rechtfertigt keine pauschale Ablehnung; der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen (Paragraf 315 BGB) eine Lösung finden (z. B. Schichttausch). Verweigert er weiterhin, kann Frau Müller per einstweiliger Verfügung klagen und – falls die Kündigungsfrist noch läuft – notfalls fristlos kündigen und Schadersatz nach Paragraf 628 Abs. 2 BGB verlangen.
Herr Öztürk befindet sich im dritten Ausbildungsjahr zum Industriemechaniker. Der Ausbildungsbetrieb kündigt das Ausbildungsverhältnis ordentlich zum Ende der Ausbildungszeit, weil er nicht übernommen werden kann. Herr Öztürk möchte sich bereits jetzt bei anderen Betrieben vorstellen und an einem Eignungstest der IHK teilnehmen. Er bittet seinen Ausbilder um zwei Tage Freistellung innerhalb der nächsten zwei Wochen. Der Ausbilder verweist darauf, dass die Ausbildung noch laufe und die Freistellung den Ausbildungszweck gefährde.
Rechtliche Bewertung: Auch Auszubildende fallen in den Schutzbereich des Paragraf 629 BGB über Paragraf 10 Abs. 2 BBiG. Der Ausbildungszweck entfällt nicht durch die Stellensuche – im Gegenteil: Ein nahtloser Übergang in ein neues Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis dient dem Ausbildungsziel. Zwei Tage für Vorstellungsgespräche und einen Eignungstest sind angemessen. Der Ausbilder muss die Freistellung gewähren. Eine Verweigerung wäre eine Verletzung der Fürsorgepflicht und könnte Herrn Öztürk zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen.
Frau Schmidt arbeitet 20 Stunden wöchentlich als Buchhalterin in Teilzeit und hat zusätzlich einen Minijob. Ihr Hauptarbeitgeber kündigt ordentlich. Sie beantragt Freistellung für vier Vorstellungsgespräche, die alle in ihre Arbeitszeit beim Hauptarbeitgeber fallen. Dieser argumentiert, sie könne die Termine doch in ihrer Freizeit oder während des Minijobs wahrnehmen, da sie dort ohnehin flexibler sei.
Rechtliche Bewertung: Paragraf 629 BGB gilt für Teilzeitkräfte uneingeschränkt (Paragraf 4 TzBfG). Der Hauptarbeitgeber darf Frau Schmidt nicht auf den Minijob verweisen – die Freistellungspflicht bezieht sich auf das gekündigte Arbeitsverhältnis. Wenn die Vorstellungsgespräche nur während der Arbeitszeit beim Hauptarbeitgeber möglich sind (was bei Bürojobs üblich ist), muss dieser die Freistellung gewähren. Der Verweis auf den Zweitjob ist unzulässig, da er die Bewerbungschancen mindern würde. Frau Schmidt muss lediglich Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Termine rechtzeitig mitteilen.
Die Praxis zeigt: Viele Arbeitgeber kennen die Pflichten aus Paragraf 629 BGB nicht oder wiegen sie in der Hektik der Kündigung zu leicht. Fehlende Freistellung kostet Sie echte Chancen auf dem Arbeitsmarkt – und im schlimmsten Fall Geld, wenn Sie Arbeitslosengeld-Sperrzeiten riskieren, weil Sie sich nicht rechtzeitig melden konnten. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren individuellen Fall, setzt Ihre Freistellungsansprüche notfalls gerichtlich durch und begleitet Sie bei allen Fragen rund um die Kündigung – bundesweit. Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch und sichern Sie sich Ihren nahtlosen beruflichen Neustart.
Bei einer fristlosen Kündigung ohne Auslauffrist endet das Arbeitsverhältnis sofort. Ein Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche nach Paragraf 629 BGB läuft dann leer, da keine Kündigungsfrist mehr besteht, in der die Freistellung gewährt werden könnte. Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die fristlose Kündigung später für unwirksam erklärt wird oder wenn er die Beendigung eindeutig angekündigt hat – dann kann ein analoger Anspruch bestehen.
Nein. Sie müssen lediglich Zeitpunkt, voraussichtliche Dauer und Grund der Abwesenheit (Stellensuche) mitteilen. Den Namen des potenziellen neuen Arbeitgebers dürfen Sie verschweigen. Ein Verlangen danach wäre unzulässig, da der aktuelle Arbeitgeber die Einstellung durch negative Auskünfte gefährden könnte.
Eine eigenmächtige Abwesenheit („Selbstbeurlaubung“) ist riskant. Selbst wenn Ihnen der Anspruch zustand, kann der Arbeitgeber dies als Arbeitsverweigerung werten und Sie abmahnen oder sogar fristlos kündigen. Der richtige Weg: Schriftliches Verlangen, bei Ablehnung anwaltliche Hilfe, notfalls einstweilige Verfügung. Nur so sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Nein. Der Erholungsurlaub dient der Erholung, die Freistellung nach Paragraf 629 BGB der Stellensuche – das sind unterschiedliche Zwecke. Wenn Ihnen noch Resturlaub zusteht, kann der Arbeitgeber Sie nicht darauf verweisen. Im Gegenteil: Wurde bereits Erholungsurlaub bewilligt, können Sie verlangen, dass dieser in Freistellung zur Stellensuche umgewidmet wird, sofern die Voraussetzungen des Paragraf 629 BGB vorliegen.
Der Freistellungsanspruch selbst ist zwingendes Recht und nicht abdingbar. Der Vergütungsanspruch während der Freistellung ergibt sich aus Paragraf 616 BGB und kann einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Tarifverträge. Fehlt eine solche Klausel, muss der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlen.
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