635 BGB Nacherfüllung

Juni 25, 2026

Paragraf 635 BGB: Ihr Recht auf Nacherfüllung beim Werkvertrag – Was der Unternehmer leisten muss

Ein mangelhaftes Werk ärgert nicht nur – es kostet Zeit, Nerven und oft auch Geld. Wenn das neue Dach undicht ist, die Heizung nicht warm wird oder die Software streikt, fragen sich viele Besteller: Muss der Handwerker nachbessern oder kann ich sofort den Preis mindern? Genau hier setzt Paragraf 635 BGB an. Er regelt den zentralen Anspruch auf Nacherfüllung und stellt klar: Der Unternehmer hat die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk zu liefern – und er muss dafür alle Kosten tragen. Wir zeigen Ihnen, was das in der Praxis bedeutet und worauf Sie achten müssen.

Das Gesetz stellt die Nacherfüllung bewusst an die erste Stelle der Mängelrechte (Paragraf 634 Nr. 1 BGB). Erst wenn der Unternehmer verweigert, die Frist fruchtlos verstreichen lässt oder die Nachbesserung fehlschlägt, öffnen sich die Türen für Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Viele Besteller unterschätzen jedoch, dass sie nicht einfach „das Geld zurückfordern“ können, ohne dem Unternehmer zuvor eine echte Chance zur Nachbesserung einzuräumen. Wer hier taktisch falsch agiert, verschenkt oft bares Geld oder verliert Rechte. Unser Beitrag gibt Ihnen die rechtliche Orientierung, die Sie für eine sichere Durchsetzung Ihrer Ansprüche brauchen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Primärer Anspruch: Bei Mängeln am Werk steht dem Besteller zuerst das Recht auf Nacherfüllung zu (Paragraf 634 Nr. 1, Paragraf 635 BGB) – vor Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.
  • Wahlrecht des Unternehmers: Der Unternehmer entscheidet, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt (Paragraf 635 Abs. 1 BGB).
  • Kostentragung: Alle Aufwendungen für die Nacherfüllung (Transport, Wege, Arbeit, Material) trägt der Unternehmer (Paragraf 635 Abs. 2 BGB) – auch Aus- und Einbaukosten bei verbauten Teilen.
  • Verweigerungsrecht: Nur bei unverhältnismäßigen Kosten darf der Unternehmer die Nacherfüllung ablehnen (Paragraf 635 Abs. 3 BGB); dann rücken Minderung und Schadensersatz sofort nach.
  • Rückgewähr bei Neuherstellung: Liefert der Unternehmer ein neues Werk, kann er das mangelhafte zurückverlangen (Paragraf 635 Abs. 4 BGB i.V.m. Paragrafen 346 ff. BGB) – der Besteller muss gezogene Nutzungen herausgeben.

Das Nacherfüllungsrecht im Detail: Was Paragraf 635 BGB regelt

Paragraf 635 BGB ist die Herzstückvorschrift des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Sie konkretisiert den in Paragraf 634 Nr. 1 BGB genannten Nacherfüllungsanspruch und regelt vier entscheidende Fragen: Wer wählt die Art der Nachbesserung? Wer zahlt? Wann darf der Unternehmer ablehnen? Und was passiert mit dem alten Werk?

Die Wahl zwischen Beseitigung und Neuherstellung

Nach Paragraf 635 Abs. 1 BGB entscheidet der Unternehmer, ob er den Mangel beseitigt (Nachbesserung) oder ein neues Werk herstellt (Ersatzlieferung). Der Besteller hat kein Wahlrecht – er kann nicht verlangen, dass der Handwerker „einfach alles neu macht“, wenn eine Reparatur möglich und zumutbar ist. Umgekehrt darf der Unternehmer nicht auf einer bloßen „Flickschusterei“ bestehen, wenn nur eine Neuherstellung den vertragsgemäßen Zustand dauerhaft herstellt. Der BGH hat klargestellt: Die Nacherfüllung muss zum Erfolg führen1. Schlägt die gewählte Art fehl, muss der Unternehmer notfalls auf die andere Weise nachbessern – solange dies nicht unverhältnismäßig ist.

Der Unternehmer trägt alle Kosten

Paragraf 635 Abs. 2 BGB stellt klar: Sämtliche Aufwendungen für die Nacherfüllung gehen zu Lasten des Unternehmers. Die Vorschrift nennt beispielhaft Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Rechtsprechung erweitert diesen Katalog konsequent: Auch Aus- und Einbaukosten fallen darunter, wenn das mangelhafte Werk bereits in ein größeres Ganzes eingebaut wurde (etwa defekte Fliesen unter dem Estrich)2. Sogar Kosten für ein Privatgutachten zur Mangelursache oder einen Architekten zur Überwachung der Nachbesserung muss der Unternehmer ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Nacherfüllung erforderlich waren. Wichtig: Der Anspruch auf Kostentragung besteht verschuldensunabhängig – auch wenn den Unternehmer kein Vorwurf trifft.

Die Grenze: Unverhältnismäßigkeit der Kosten

Paragraf 635 Abs. 3 BGB gewährt dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Nacherfüllung „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“. Das ist eine wirtschaftliche Proportionalitätsprüfung: Stehen die Nacherfüllungskosten in einem krassen Missverhältnis zum Wert des mangelfreien Werks oder zum Interesse des Bestellers an der vertragsgemäßen Leistung? Der BGH prüft dies streng3. Liegt Unverhältnismäßigkeit vor, entfällt der Nacherfüllungsanspruch nicht – der Unternehmer kann ihn nur per Einrede abwehren. Für den Besteller bedeutet das: Er kann sofort Minderung verlangen oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, ohne erneut eine Frist setzen zu müssen (Paragraf 636 BGB). Das Verschulden des Unternehmers bleibt dabei relevant: Wer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann sich schwerer auf Unverhältnismäßigkeit berufen.

Rückgewähr des mangelhaften Werks bei Neuherstellung

Wählt der Unternehmer die Neuherstellung (Paragraf 635 Abs. 1 Alt. 2 BGB), darf er das alte, mangelhafte Werk zurückverlangen (Paragraf 635 Abs. 4 BGB i.V.m. Paragrafen 346 ff. BGB). Der Besteller muss es herausgeben und gezogene Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen, Gebrauchsvorteile) herausgeben (Paragraf 346 Abs. 1 BGB). Ein Vorteilsausgleich „neu für alt“ (Abzug für die längere Lebensdauer des neuen Werks) lehnt der BGH ab4: Der Gesetzgeber hat in Paragraf 635 Abs. 4 BGB bewusst nur die Herausgabe gezogener Nutzungen vorgesehen, nicht aber einen pauschalen Abzug für die „Verjüngung“ des Werks. Das stärkt die Position des Bestellers erheblich.


Beispielsfall 1: Undichtes Flachdach – Nachbesserung oder Neuaufbau?

Ausgangssituation: Ein Bauherr beauftragt einen Dachdeckerbetrieb mit der Erstellung eines Flachdachs inklusive Abdichtung. Nach der Abnahme dringt bei Starkregen Wasser in das Obergeschoss ein. Ein Sachverständiger stellt fest: Die Abdichtung wurde nicht fachgerecht an den Anschlüssen ausgeführt. Der Dachdecker bietet an, die undichten Stellen „nachzuspachteln“. Der Bauherr verlangt hingegen den kompletten Neuaufbau der Abdichtung.

Rechtliche Bewertung: Der Bauherr hat einen Nacherfüllungsanspruch (Paragraf 634 Nr. 1, Paragraf 635 BGB). Da das Werk (das Dach) mangelhaft ist, kann er Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer hat nach Paragraf 635 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung – aber diese Wahl ist nicht beliebig. Eine bloße „Nachspachtelung“ an den Anschlüssen genügt nicht, wenn die Abdichtung systemisch mangelhaft ist und nur ein Neuaufbau dauerhaft Dichtigkeit garantiert. Der BGH fordert, dass die Nacherfüllung zum vertragsgemäßen Erfolg führt1. Lehnt der Dachdecker den notwendigen Neuaufbau ab, verweigert er die Nacherfüllung zu Unrecht. Der Bauherr kann dann sofort Minderung verlangen oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (Paragraf 636, Paragraf 281 BGB), ohne erneut Frist zu setzen. Die Kosten für den Neuaufbau (Material, Arbeitszeit, Entsorgung des alten Belags) trägt der Dachdecker vollständig (Paragraf 635 Abs. 2 BGB).


Beispielsfall 2: Defekte Wärmepumpe – Einbaukosten und Unverhältnismäßigkeit

Ausgangssituation: Ein Hauseigentümer lässt eine Luft-Wasser-Wärmepumpe installieren. Nach zwei Wintern fällt die Anlage wiederholt aus. Der Hersteller stellt einen Materialfehler im Verdichter fest. Der Einbauort ist ein technischer Kellerraum mit schwierigem Zugang. Der Installateur erklärt, der Austausch des Verdichters sei „unverhältnismäßig teuer“ und verweigert die Nacherfüllung. Er bietet stattdessen eine Minderung von 15 % an. Der Eigentümer besteht auf Austausch.

Rechtliche Bewertung: Der Installateur (als Unternehmer) schuldet Nacherfüllung. Ein Materialfehler am Verdichter ist ein Sachmangel (Paragraf 633 BGB). Nach Paragraf 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer wählen: Verdichter tauschen (Mangelbeseitigung) oder neues Gerät liefern (Neuherstellung). Die schwierige Zugänglichkeit und die damit verbundenen Aus- und Einbaukosten fallen in den Kostentragungspflicht des Unternehmers (Paragraf 635 Abs. 2 BGB)2 – sie sind „erforderliche Aufwendungen“. Die Berufung auf Unverhältnismäßigkeit (Paragraf 635 Abs. 3 BGB) scheitert hier vermutlich: Der Austausch eines Verdichters ist ein üblicher Reparaturfall, dessen Kosten im Verhältnis zum Wert der Anlage (oft 15.000–25.000 €) stehen. Nur wenn die Reparaturkosten den Wert des mangelfreien Werks deutlich übersteigen (z. B. bei Totalschaden alter Anlage), greift Paragraf 635 Abs. 3 BGB. Verweigert der Installateur zu Unrecht, kann der Eigentümer sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangen (Paragraf 636, Paragraf 281 BGB) – also die Kosten für den Austausch durch einen Dritten ersetzt verlangen.


Beispielsfall 3: Software-Individualentwicklung – Fehlgeschlagene Nachbesserung

Ausgangssituation: Ein Mittelständler beauftragt eine Agentur mit der Entwicklung einer individuellen Lagerverwaltungssoftware. Nach Abnahme zeigen sich gravierende Performance-Probleme: Bei Lastspitzen friert das System ein. Die Agentur bessert zweimal nach – ohne Erfolg. Der Kunde setzt eine letzte Frist von zwei Wochen. Diese verstreicht ergebnislos. Der Kunde will nun vom Vertrag zurücktreten und die gezahlten 80.000 € zurückfordern.

Rechtliche Bewertung: Der Kunde hat Nacherfüllung verlangt (Paragraf 634 Nr. 1, Paragraf 635 BGB). Die Agentur hat ihr Wahlrecht (Mangelbeseitigung durch Updates) ausgeübt – aber zweimal fehlgeschlagen. Nach der Rechtsprechung führt fehlgeschlagene Nacherfüllung dazu, dass der Besteller nicht mehr auf Nacherfüllung verwiesen ist5. Er kann nun Gestaltungsrechte ausüben: Rücktritt (Paragraf 634 Nr. 3, Paragraf 323 BGB) oder Minderung (Paragraf 634 Nr. 3, Paragraf 638 BGB). Da die Software zentral für den Betriebsablauf ist und die Mängel erheblich sind (Systemausfälle bei Last), ist der Rücktritt berechtigt. Der Kunde muss die Software herausgeben (Paragraf 346 BGB) und erhält seinen Vergütungsanteil zurück. Zusätzlich kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen (Paragraf 634 Nr. 4, Paragraf 281 BGB) – etwa für Kosten einer Ersatzlösung oder entgangenen Gewinn –, sofern die Agentur den Mangel zu vertreten hat (Verschulden wird vermutet, Paragraf 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wichtig: Der Rücktritt muss ausdrücklich erklärt werden (keine stillschweigende Konkludenz).


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Die werkvertragliche Mängelhaftung ist ein Minengelände aus Fristen, Formvorschriften und taktischen Fallstricken. Wer eine Frist falsch setzt, das falsche Mängelrecht wählt oder die Unverhältnismäßigkeit falsch einschätzt, verliert oft unwiderruflich Geld und Rechte. Gerade bei hochwertigen Gewerken (Dach, Heizung, Fassade, Software, Anlagenbau) oder komplexen Beweissituationen (verdeckte Mängel, Mitverursachung) lohnt sich anwaltliche Begleitung von Anfang an. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, setzt Fristen rechtssicher, verhandelt mit dem Unternehmer und führt notfalls den Prozess – damit Sie am Ende das bekommen, was Ihnen zusteht: ein mangelfreies Werk oder volle finanzielle Kompensation. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch.


Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Nacherfüllung und Schadensersatz?

Nacherfüllung (Paragraf 635 BGB) bedeutet: Der Unternehmer beseitigt den Mangel oder liefert neu – er „macht es gut“. Schadensersatz (Paragraf 280, Paragraf 281 BGB) bedeutet: Der Besteller lässt einen Dritten reparieren und verlangt die Kosten vom Unternehmer, oder er wird so gestellt, als wäre das Werk mangelfrei geliefert worden (kleiner Schadensersatz). Nacherfüllung geht vor Schadensersatz; nur bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unverhältnismäßigkeit rückt Schadensersatz an die Stelle der Nacherfüllung.

Muss ich dem Unternehmer immer eine Frist zur Nacherfüllung setzen?

Grundsätzlich ja. Für Minderung, Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung verlangt das Gesetz eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Paragraf 634 Nr. 2–4, Paragraf 323 Abs. 1 BGB). Ausnahmen: Der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig (Paragraf 636, Paragraf 281 Abs. 2 BGB), die Nacherfüllung ist unverhältnismäßig (Paragraf 635 Abs. 3 BGB) oder dem Besteller unzumutbar (z. B. nach zweimaligem Fehlschlagen). In diesen Fällen entfällt die Fristsetzung.

Wer trägt die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau bei verbauten Mängeln?

Der Unternehmer. Wenn ein mangelhaftes Werk (z. B. defekte Heizungsrohre im Estrich) bereits in ein anderes Werk eingebaut wurde, gehören die Aus- und Einbaukosten zu den „erforderlichen Aufwendungen“ der Nacherfüllung (Paragraf 635 Abs. 2 BGB)2. Der Unternehmer muss auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Estrich aufnehmen, neu verlegen) tragen. Das gilt selbst dann, wenn der Einbau durch einen Subunternehmer erfolgte.

Was passiert, wenn der Unternehmer ein neues Werk liefert – muss ich das alte herausgeben?

Ja. Wählt der Unternehmer die Neuherstellung (Paragraf 635 Abs. 1 Alt. 2 BGB), kann er Rückgewähr des mangelhaften Werks verlangen (Paragraf 635 Abs. 4 BGB i.V.m. Paragrafen 346 ff. BGB). Sie müssen das alte Werk herausgeben und gezogene Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen, Gebrauchsvorteile) herausgeben. Ein pauschaler Abzug „neu für alt“ für die längere Lebensdauer des neuen Werks sieht das Gesetz nicht vor – der BGH lehnt einen solchen Vorteilsausgleich ab4.

Wie lange kann ich Nacherfüllung verlangen? Wann verjährt der Anspruch?

Die Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche beträgt bei Bauwerken und Planungsleistungen hierfür fünf Jahre ab Abnahme (Paragraf 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei sonstigen Werken (Herstellung, Wartung, Veränderung beweglicher Sachen) beträgt sie zwei Jahre ab Abnahme (Paragraf 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme (Paragraf 634a Abs. 2 BGB). Ohne Abnahme beginnt sie, wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigertMinderung und Rücktritt als Gestaltungsrechte verjähren nicht (Paragraf 194 Abs. 1 BGB), sind aber an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt (Paragraf 218 BGB).


Zitiernachweise:

1

BGH VII ZR 321/03

2

Busche – MüKoBGB | BGB Paragraf 635

3

BGH VII ZR 180/11

4

BGH VII ZR 112/24

5

Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 635 Rn. 11

RA und Notar Krau

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