644 BGB Gefahrtragung Werkvertrag

Juni 25, 2026

Was regelt Paragraf 644 BGB? – Die Gefahrtragung im Werkvertrag einfach erklärt

Ein Brand auf der Baustelle, ein Sturm, der das fast fertige Dach abdeckt, oder ein Wasserschaden, der die frisch verlegten Fliesen zerstört: Wenn das Werk vor der Abnahme durch ein unvorhersehbares Ereignis beschädigt wird oder ganz untergeht, stellt sich die existenzielle Frage – wer trägt das finanzielle Risiko? Genau hier setzt Paragraf 644 BGB an. Die Vorschrift regelt die sogenannte Vergütungsgefahr im Werkvertrag und entscheidet darüber, ob der Unternehmer seinen Werklohn noch verlangen kann, obwohl das Werk nicht mehr existiert. Für Handwerker, Bauherren und Auftraggeber gleichermaßen ist diese Regelung von enormer praktischer Bedeutung, weil sie im Schadensfall über Zahlung oder Zahlungsausfall entscheidet.

Viele Betroffene ahnen nicht, dass der Gesetzgeber den Unternehmer bis zur förmlichen Abnahme in der Pflicht sieht – selbst dann, wenn dieser das Werk bereits fertiggestellt und übergeben hat. Diese Vorleistungspflicht kann im Ernstfall hart treffen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wie die Risikoverteilung im Detail funktioniert, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich als Unternehmer oder Besteller rechtssicher aufstellen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Grundsatz: Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme des Werks (Paragraf 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Geht das Werk vorher zufällig unter, erlischt der Werklohnanspruch.
  • Annahmeverzug: Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt oder kommt er in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über (Paragraf 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Unternehmer behält seinen Vergütungsanspruch.
  • Beistellung: Für vom Besteller gelieferte Stoffe trägt dieser das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung (Paragraf 644 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Versendung: Wird das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort versandt, gilt die Versendungsregel des Kaufrechts (Paragraf 447 BGB) entsprechend – die Gefahr geht bereits mit der Auslieferung an den Transporteur über (Paragraf 644 Abs. 2 BGB).
  • Praxis-Tipp: Eine fristgerechte Abnahme oder der Nachweis von Annahmeverzug sind für Unternehmer überlebenswichtig, um die Vergütungsgefahr auf den Besteller zu übertragen.

Die rechtlichen Hintergründe im Detail

Der Grundsatz: Unternehmer trägt das Risiko bis zur Abnahme

Paragraf 644 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt einen klaren Grundsatz auf: Solange das Werk nicht abgenommen ist, trägt der Unternehmer die Vergütungsgefahr. Das bedeutet: Wenn das Werk durch Zufall – also ohne Verschulden einer Partei – untergeht oder beschädigt wird, kann der Unternehmer keinen Werklohn verlangen. Er hat die Vorleistungspflicht und das Herstellungsrisiko. Dies gilt selbst dann, wenn das Werk bereits vollständig hergestellt und dem Besteller zugänglich gemacht wurde. Erst die Abnahme – also die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß – lässt die Gefahr auf den Besteller übergehen. Diese Regelung unterscheidet den Werkvertrag deutlich vom Kaufvertrag, wo die Gefahr bereits mit der Übergabe übergeht (Paragraf 446 BGB).

Die Ausnahme: Annahmeverzug des Bestellers

Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt oder lässt er eine ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, kommt er in Annahmeverzug (Paragrafen 293 ff. BGB). Ab diesem Zeitpunkt geht die Vergütungsgefahr auf ihn über (Paragraf 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Unternehmer behält seinen vollen Werklohnanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (Paragraf 642 BGB). Wichtig: Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk ordnungsgemäß anbieten (Paragraf 294 BGB). Eine bloße Fertigstellungsanzeige reicht nicht; es bedarf eines echten Leistungsangebots. Lehnt der Besteller die Abnahme endgültig und ernsthaft ab, tritt der Gefahrübergang sofort ein – auch ohne Fristsetzung.

Sonderregel: Vom Besteller beigestellte Stoffe

Liefert der Besteller Materialien oder Bauteile bei (Paragraf 645 BGB), trägt er das Risiko für deren zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung (Paragraf 644 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Unternehmer haftet hier nur für Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Verletzt er jedoch Nebenpflichten – etwa Sicherungspflichten oder Aufklärungspflichten –, kann er schadensersatzpflichtig werden. Bei hochwertigen Stoffen (z. B. bei Juwelieren oder Geigenbauern) kann sogar eine Versicherungspflicht des Unternehmers bestehen.

Versendung auf Verlangen des Bestellers

Fordert der Besteller die Versendung des fertigen Werks an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, greift Paragraf 644 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift verweist auf Paragraf 447 BGB (Versendungskauf). Die Vergütungsgefahr geht dann bereits mit der Auslieferung an den Transporteur auf den Besteller über – nicht erst mit der Abnahme am Bestimmungsort. Voraussetzung: Das Werk ist vollendet und im Wesentlichen mangelfrei. Den Beweis dafür trägt der Unternehmer.


Beispielsfall 1: Brand auf der Baustelle vor Abnahme

Ein Bauunternehmer hat einen Rohbau fertiggestellt. Bevor der Bauherr die Abnahme erklärt, bricht in der Nacht ein Blitzschlag aus und zerstört das Dachgeschoss vollständig. Weder der Unternehmer noch der Bauherr haben den Brand zu vertreten.

Rechtliche Lösung: Da die Abnahme noch nicht erfolgt war, trägt der Unternehmer die Vergütungsgefahr nach Paragraf 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Sein Werklohnanspruch für die zerstörten Teile erlischt. Er kann keine Vergütung für die untergegangene Teilleistung verlangen. Ein Anspruch nach Paragraf 645 BGB scheidet aus, weil der Brand nicht auf einem Mangel vom Bauherrn beigestellter Stoffe beruht. Der Unternehmer geht leer aus – es sei denn, er hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.

Beispielsfall 2: Unberechtigte Abnahmeverweigerung

Eine Tischlerin fertigt eine maßgefertigte Einbauküche an und stellt sie termingerecht in der Wohnung der Auftraggeberin auf. Die Auftraggeberin verweigert die Abnahme mit der Behauptung, die Fronten wiesen Farbabweichungen auf. Ein Sachverständiger stellt später fest: Die Abweichungen liegen innerhalb der vertraglich geschuldeten Toleranz und sind unwesentlich (Paragraf 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

Rechtliche Lösung: Die Abnahmeverweigerung war unberechtigt. Die Auftraggeberin befindet sich in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt geht die Vergütungsgefahr auf sie über (Paragraf 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Tischlerin behält ihren vollen Werklohnanspruch. Sie muss sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (Paragraf 642 BGB). Wichtig: Die Tischlerin hat das Werk ordnungsgemäß angeboten und die Abnahmeverweigerung dokumentiert.

Beispielsfall 3: Versendung eines Fertigteils auf Verlangen des Bestellers

Ein Metallbauer fertigt eine komplexe Stahlkonstruktion für ein Industriegebäude an. Der Besteller bittet um Lieferung zur Baustelle, die 200 km vom Betrieb entfernt liegt. Auf dem Transport wird das Bauteil durch einen Verkehrsunfall schwer beschädigt. Der Metallbauer hatte das Werk vor Versand geprüft und für mangelfrei befunden.

Rechtliche Lösung: Da der Versand auf Verlangen des Bestellers erfolgte, gilt Paragraf 644 Abs. 2 BGB i. V. m. Paragraf 447 BGB. Die Vergütungsgefahr ging mit der Auslieferung an den Spediteur auf den Besteller über. Der Metallbauer behält seinen vollen Werklohnanspruch. Er muss lediglich beweisen, dass das Werk bei Übergabe an den Transporteur mangelfrei und vertragsgemäß war. Gelingt ihm dieser Beweis, trägt der Besteller das Transportrisiko.


Jetzt rechtssicher handeln – Ihre Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr

Die Gefahrtragung im Werkvertrag ist ein klassisches Streitfeld. Ob Brand, Sturm, Transportschaden oder unberechtigte Abnahmeverweigerung – im Ernstfall entscheidet oft die Beweisführung und das prozessuale Geschick darüber, wer das finanzielle Risiko trägt. Als Unternehmer sollten Sie Abnahmefristen setzen, Angebote dokumentieren und Versicherungen prüfen. Als Besteller müssen Sie Mängel konkret rügen und Annahmeverzug vermeiden. Einzelfalllösungen ersetzen keine pauschalen Ratschläge.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Werkverträge. Ob Sie als Handwerksbetrieb Ihre Vergütung sichern wollen, als Bauherr Mängelrechte geltend machen müssen oder als Architekt die Abnahme rechtssicher vorbereiten – wir prüfen Ihren Fall individuell, kompetent und lösungsorientiert. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten. Ihre rechtliche Sicherheit ist unser Auftrag.


Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Vergütungsgefahr und Leistungsgefahr?

Die Vergütungsgefahr (Preisgefahr) beschreibt das Risiko, die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen, ohne das Werk zu erhalten. Sie regelt Paragraf 644 BGB. Die Leistungsgefahr (Herstellungsrisiko) betrifft die Frage, wer das zerstörte Werk neu herstellen muss. Sie richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Unmöglichkeit (Paragraf 275 BGB). Der Unternehmer trägt bis zur Abnahme beide Risiken.

Geht die Gefahr auch bei fiktiver Abnahme auf den Besteller über?

Ja. Wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und dieser die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Mit dieser fiktiven Abnahme geht die Vergütungsgefahr auf den Besteller über – genau wie bei einer echten Abnahme.

Muss der Unternehmer bei Annahmeverzug das Werk noch fertigstellen?

Nein. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, ist der Unternehmer nicht mehr verpflichtet, das Werk zu Ende zu stellen oder zu bewachen. Er kann den vollen Werklohn verlangen (abzüglich ersparter Aufwendungen nach Paragraf 642 BGB). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nur bei Verschulden des Bestellers.

Haftet der Unternehmer für Schäden an vom Besteller gelieferten Materialien?

Nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung beigestellter Stoffe trägt der Besteller (Paragraf 644 Abs. 1 S. 3 BGB). Verletzt der Unternehmer jedoch Nebenpflichten (z. B. unsachgemäße Lagerung, fehlende Sicherung), haftet er auf Schadensersatz (Paragraf 280 BGB).

Was passiert, wenn das Werk auf dem Transport zum Besteller beschädigt wird?

Wurde der Versand auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort veranlasst, geht die Gefahr mit der Auslieferung an den Transporteur auf den Besteller über (Paragraf 644 Abs. 2 BGB i. V. m. Paragraf 447 BGB). Der Unternehmer behält seinen Werklohnanspruch, muss aber beweisen, dass das Werk bei Übergabe an den Spediteur mangelfrei war.


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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