Was regelt Paragraf 651r BGB? Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen
Sie haben Ihre Traumreise gebucht, bezahlt und freuen sich auf den Urlaub. Plötzlich meldet sich der Reiseveranstalter nicht mehr oder meldet Insolvenz. Dieser Albtraum-Szenario trifft jeden Jahr zahlreiche Urlauber. Doch der Gesetzgeber hat vorgesorgt: Paragraf 651r BGB garantiert Ihnen Schutz und Sicherheit, wenn Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird.
Die gute Nachricht vorab: Sie sitzen im Ernstfall nicht auf Ihren Kosten. Das Gesetz sichert Ihre Zahlungen ab und sorgt dafür, dass Sie wieder nach Hause kommen. Doch welche konkreten Rechte Sie haben und wie die Insolvenzsicherung funktioniert, wissen viele Reisende nicht. Dieser Rechtstipp erklärt Ihnen verständlich und praxisnah, wie Sie geschützt sind.
Paragraf 651r BGB ist ein zentraler Baustein des Reiserechts und dient dem Schutz der Reisenden vor den Folgen einer Veranstalter-Insolvenz1. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Reisende besonders schutzbedürftig sind: Sie zahlen meist lange vor Reiseantritt den gesamten Preis und können den Erfolg der Reise nicht kontrollieren. Geht der Veranstalter pleite, droht der Totalverlust der Urlaubsfreude und der finanziellen Mittel.
Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass Ihnen im Insolvenzfall der gezahlte Reisepreis erstattet wird1. Das gilt immer dann, wenn Reiseleistungen ausfallen oder Sie bereits für Leistungen bezahlt haben, deren Forderungen der Veranstalter nicht mehr erfüllen kann. Besonders wichtig: Umfasst Ihr Vertrag auch die Beförderung, dann muss der Veranstalter zusätzlich die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückreise sichergestellt werden1. Sie sitzen also nie im Ausland fest.
Seit dem 1. November 2021 können Reiseveranstalter ihre Pflichten vor allem durch einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds erfüllen1. Dieser Fonds ist speziell für Reisesicherungen zuständig und nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zugelassen. Für kleinere Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr weniger als 10 Millionen Euro Umsatz erzielten, gibt es Ausnahmen: Sie können die Sicherung auch über eine Versicherung bei einem zugelassenen Versicherungsunternehmen oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts vornehmen1.
Der entscheidende Vorteil für Sie: Der Veranstalter muss Ihnen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschaffen1. Das bedeutet, Sie müssen sich im Insolvenzfall nicht an den insolventen Veranstalter wenden, sondern können direkt den Absicherer in Anspruch nehmen. Der Nachweis erfolgt durch den sogenannten Sicherungsschein – eine Bestätigung, die Sie vom Veranstalter erhalten müssen1. Dieser Schein ist Ihre Versicherungspolice für den Ernstfall.
Die Familie Müller hat eine Pauschalreise nach Italien für 6.000 Euro gebucht und vollständig bezahlt. Drei Wochen vor Reisebeginn erfährt sie, dass der Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat. Die Reise findet nicht statt. Die Familie ist verunsichert und fürchtet um ihr Geld.
In diesem Fall greift die Insolvenzsicherung nach Paragraf 651r BGB vollumfänglich1. Die Familie Müller kann sich direkt an den im Sicherungsschein genannten Absicherer wenden und die Erstattung des vollständigen Reisepreises verlangen. Der Absicherer muss den Anspruch unverzüglich erfüllen1. Die Familie erhält ihre 6.000 Euro zurück und kann eine neue Reise buchen.
Herr Weber befindet sich mit einer Pauschalreise auf Mallorca. Am dritten Tag seines zweiwöchigen Aufenthalts erfährt er, dass der Reiseveranstalter insolvent ist. Das Hotel fordert ihn auf, das Zimmer sofort zu räumen oder die Kosten direkt zu zahlen. Herr Weber ist in Panik.
Hier greift der besondere Schutz der Rückbeförderung und Beherbergung1. Der Absicherer muss sicherstellen, dass Herr Weber seinen gezahlten Reisepreis anteilig erstattet bekommt für die nicht erbrachten Leistungen. Zudem muss der Absicherer die Rückbeförderung nach Deutschland sowie die Beherbergung bis zur Abreise organisieren und bezahlen1. Herr Weber muss das Hotel nicht direkt bezahlen, sondern kann sich an den Absicherer wenden.
Frau Schmidt hat eine Kreuzfahrt gebucht. Während der Reise meldet der Veranstalter Insolvenz. Die Reederei verlangt nun von Frau Schmidt die Zahlung von 500 Euro für angeblich nicht vollständig bezahlte Leistungen an Bord. Sie ist unsicher, ob sie zahlen muss.
Diese Situation ist ebenfalls von Paragraf 651r BGB erfasst1. Der Absicherer muss sicherstellen, dass Frau Schmidt für bereits erbrachte Reiseleistungen keine zusätzlichen Zahlungen leisten muss, deren Entgeltforderungen der Veranstalter nicht erfüllt hat1. Die Reederei kann sich nicht direkt an Frau Schmidt wenden. Stattdessen muss Frau Schmidt die Forderung ablehnen und den Absicherer kontaktieren, der die reguläre Rückreise organisiert.
Die Praxis zeigt, dass Insolvenzfälle von Reiseveranstaltern oft komplex sind. Manchmal verweigern Absicherer die Zahlung mit formalen Gründen, oder es ist unklar, welcher Absicherer zuständig ist. Auch die Frage, welche Leistungen genau erstattungsfähig sind, kann Streitpunkte aufwerfen. Besonders problematisch wird es, wenn Sie im Ausland festsitzen und schnelle Hilfe benötigen.
Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit erfahrenen Rechtsbeistand. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite und prüft Ihre Ansprüche gegen den Absicherer. Wir sichern Ihre Rechte, kommunizieren mit den Versicherern oder Fonds und sorgen dafür, dass Sie schnell zu Ihrem Geld kommen oder sicher nach Hause zurückkehren. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zur Insolvenzsicherung oder in akuten Fällen umgehend zu kontaktieren.
Der Sicherungsschein ist Ihre schriftliche Bestätigung, dass der Reiseveranstalter eine Insolvenzsicherung abgeschlossen hat
Der Absicherer muss Ihren Erstattungsanspruch unverzüglich erfüllen1. In der Praxis bedeutet dies meistens innerhalb weniger Wochen nach Antragstellung. Bei Rückbeförderungen aus dem Ausland muss die Organisation kurzfristig erfolgen, damit Sie nicht stranden.
Ja, die Insolvenzsicherung gilt für alle Pauschalreisen unabhängig vom Buchungszeitpunkt. Sobald Sie einen Pauschalreisevertrag abschließen und Zahlungen leisten, muss der Veranstalter die Sicherung nach Paragraf 651r BGB gewährleisten1.
Dies stellt eine Vertragsverletzung dar. Sie können den Reiseveranstalter zur Ausstellung des Sicherungsscheins auffordern. Bei Weigerung oder Ausbleiben sollten Sie von der Buchung Abstand nehmen oder rechtliche Beratung einholen, da Ihre Ansprüche im Insolvenzfall gefährdet sein könnten.
Ja, Sie haben jederzeit Anspruch auf den Sicherungsschein, sobald Sie Zahlungen an den Reiseveranstalter geleistet haben1. Fordern Sie den Schein schriftlich an und bewahren Sie ihn sorgfältig zusammen mit Ihren Reiseunterlagen auf. Im Ernstfall ist er Ihr wichtigstes Dokument.
Zitiernachweise:
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Paragraf 651r BGB
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