Paragraf 652 BGB: Wann entsteht der Maklerlohnanspruch und worauf müssen Sie achten?
Sie suchen nach einer Immobilie, einem Darlehen oder einem passenden Mietobjekt und haben einen Makler beauftragt. Plötzlich steht der Makler mit einer Provisionsforderung vor Ihnen, obwohl der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist oder Sie das Objekt bereits kannten. Solche Situationen führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Maklern und Kunden, die beide Seiten oft teuer zu stehen kommen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in Paragraf 652 BGB genau, wann ein Makler seinen Lohnanspruch tatsächlich erwirbt. Diese Vorschrift schützt Auftraggeber vor ungerechtfertigten Forderungen und gibt gleichzeitig Maklern Rechtssicherheit für ihre erfolgreiche Arbeit. Wer die Grundlagen dieser Norm versteht, kann unnötige Zahlungen vermeiden und seine Rechtsposition im Streitfall klarer einschätzen.
Der Gesetzgeber unterscheidet in Paragraf 652 BGB zwischen zwei Arten von Maklern: dem Nachweismakler und dem Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler beschränkt sich darauf, seinem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen. Seine Tätigkeit erschöpft sich also in der Information über einen möglichen Vertragspartner2. Der Vermittlungsmakler geht einen Schritt weiter und wirkt aktiv auf den Willensentschluss des Vertragspartners ein, um den Vertrag zustande zu bringen3.
Entscheidend ist in beiden Fällen das Kausalitätserfordernis. Der Vertrag muss infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommen1. Das bedeutet, dass zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsabschluss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Bei mehreren beteiligten Maklern kann jeder, dessen Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss war, Provision verlangen4.
Ein wichtiger Aspekt betrifft die Aufwendungen des Maklers. Diese sind dem Makler nach Paragraf 652 Abs. 2 BGB nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist1. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag gar nicht zustande kommt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung trägt der Makler also seine Kosten selbst, was für viele Auftraggeber eine erfreuliche Überraschung darstellt.
Herr Müller beauftragt einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Einfamilienhaus in seiner Region. Der Makler übersendet ihm mehrere Exposés, darunter auch ein Haus, das Herr Müller bereits aus dem Internet kannte. Nach einer Besichtigung entscheidet sich Herr Müller für den Kauf dieses Hauses und schließt den Vertrag direkt mit dem Eigentümer. Der Makler fordert daraufhin seine Provision.
In diesem Fall hat der Makler keinen Anspruch auf Maklerlohn. Da Herr Müller die Immobilie bereits kannte, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsabschluss. Der Nachweis des Maklers war nicht ursächlich für den Kaufvertrag5. Der Makler trägt zudem seine entstandenen Aufwendungen selbst, da keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde1.
Frau Schmidt beauftragt einen Makler mit der Vermittlung eines Gewerberaums. Der Makler findet einen passenden Mieter und der Mietvertrag wird geschlossen. Der Vertrag enthält jedoch eine aufschiebende Bedingung: Der Mieter darf den Mietvertrag erst antreten, wenn er die erforderliche Baugenehmigung für seine geplante Nutzung erhält. Der Makler stellt seine Provision sofort in Rechnung.
Hier verlangt der Makler seine Provision zu früh. Nach Paragraf 652 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt1. Solange die Baugenehmigung noch aussteht, ist der Provisionsanspruch noch nicht fällig. Der Makler muss abwarten, ob sich die Bedingung erfüllt, bevor er seine Zahlung fordern kann.
Herr Weber beauftragt einen Makler mit der Vermittlung eines Baufinanzierungsdarlehens. Der Makler verhandelt mit einer Bank und der Darlehensvertrag wird geschlossen. Kurz vor der Auszahlung widerruft Herr Weber den Vertrag jedoch innerhalb der Widerrufsfrist. Der Makler fordert dennoch seine Provision, da der Darlehensvertrag zustande gekommen sei.
Bei Darlehensvermittlungsverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten besondere Regeln. Nach Paragraf 655c BGB entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist6. Da Herr Weber widerrufen hat, ist der Maklerlohnanspruch nicht entstanden. Der Makler geht in diesem Fall leer aus, obwohl zunächst ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Gerade bei komplexen Maklerfällen zeigt sich, wie wichtig eine rechtssichere Gestaltung der Verträge ist. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren individuellen Fall gründlich und begleitet Sie kompetent durch alle rechtlichen Fragen rund um Maklerverträge und Provisionsansprüche. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und steht Ihnen mit umfassender Erfahrung zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine persönliche Beratung, um Ihre Interessen wirksam zu schützen.
Sie müssen dem Makler nur dann Provision zahlen, wenn der Vertrag tatsächlich infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt1. Ohne erfolgreichen Vertragsabschluss entsteht kein Provisionsanspruch, es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart.
Wenn Sie die Immobilie oder den Vertragspartner bereits kannten, entfällt der Provisionsanspruch des Nachweismaklers in der Regel5. Der Makler muss beweisen, dass sein Nachweis mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Vermittlungsmakler können unter bestimmten Umständen dennoch einen Anspruch haben.
Bei Darlehensvermittlungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern entsteht der Provisionsanspruch erst nach Auszahlung des Darlehens und Ablauf der Widerrufsfrist6. Ein Widerruf vor Auszahlung führt also zum Wegfall des Provisionsanspruchs. Bei anderen Verträgen hängt die Antwort von den getroffenen Vereinbarungen ab.
Nein, Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben1. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Makler seine Kosten selbst, auch wenn der Vertrag scheitert. Dies ist ein wichtiger Schutz für Auftraggeber.
Ja, Sie können grundsätzlich mehrere Makler beauftragen6. Dies nennt man einen Mehrfachauftrag. Werden Sie durch mehrere Makler tätig, kann jeder den Provisionsanspruch geltend machen, dessen Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss war4. Mit einem Alleinauftrag schließen Sie andere Makler aus.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 652 BGB
2
Hamm – Hamm MaklerR | Rn. 279-323
3
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 652
4
Hamm – Hamm MaklerR | Rn. 653-684
5
Hamm – Hamm MaklerR | Rn. 632-646
6
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 652
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen