Was regelt Paragraf 655 BGB? Herabsetzung des Maklerlohns bei unverhältnismäßig hohen Vereinbarungen
Sie haben einen Makler beauftragt und nun eine Rechnung erhalten, die Sie in die Höhe schnappen lässt. Viele Menschen fragen sich in diesem Moment, ob der vereinbarte Maklerlohn überhaupt gerechtfertigt ist. Besonders bei Dienstverträgen können die Provisionen schnell die Grenzen des Zumutbaren erreichen. Das Gesetz bietet Ihnen hier einen wichtigen Schutzmechanismus.
Paragraf 655 BGB1 regelt genau diesen Fall und ermöglicht eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Maklerlöhne. Diese Vorschrift schützt Sie vor überzogenen Forderungen, wenn Sie einen Dienstvertrag durch Maklervermittlung abgeschlossen haben. Wir erklären Ihnen verständlich, wann Sie diese Regelung nutzen können und wie sie in der Praxis funktioniert.
Der Gesetzgeber hat mit Paragraf 655 BGB1 eine wichtige Schutzvorschrift geschaffen. Diese Norm greift, wenn ein Makler für den Nachweis der Gelegenheit oder die Vermittlung eines Dienstvertrags tätig wurde1. Dabei geht es um Verträge, bei denen eine Dienstleistung geschuldet wird – etwa die Pflege durch eine Haushaltshilfe, die Betreuung durch einen Pfleger oder die Arbeit eines Handwerkers.
Der Maklerlohn muss in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Ist dies nicht der Fall, können Sie als Schuldner die Herabsetzung beantragen. Das Gericht prüft dann verschiedene Faktoren: den Aufwand des Maklers, die Schwierigkeit der Vermittlung, den Wert des vermittelten Vertrags und die üblichen Sätze in der Branche.
Wichtig zu verstehen: Die Herabsetzung erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht prüft diese Frage nicht von sich aus. Zudem müssen Sie den Antrag vor der Zahlung stellen1. Haben Sie den Maklerlohn bereits bezahlt, ist eine nachträgliche Herabsetzung gesetzlich ausgeschlossen1. Diese Frist ist streng und lässt keine Ausnahmen zu.
Die Vorschrift gilt ausschließlich für Dienstverträge. Bei Kaufverträgen, Mietverträgen oder anderen Vertragsarten finden Sie diesen Schutzmechanismus nicht. Hier greifen gegebenenfalls andere gesetzliche Regelungen oder die allgemeinen Grundsätze über Sittenwidrigkeit.
Frau Müller sucht eine Haushaltshilfe für ihre betagte Mutter. Sie beauftragt einen Makler, der ihr innerhalb weniger Tage eine geeignete Person vermittelt. Der Makler fordert daraufhin eine Provision von 3.000 Euro – das entspricht 30 Prozent des Jahresgehaltes der Haushaltshilfe. Frau Müller hält diesen Betrag für völlig überzogen.
Hier greift Paragraf 655 BGB1. Es handelt sich um die Vermittlung eines Dienstvertrags (Haushaltshilfe). Die geforderte Provision ist unverhältnismäßig hoch und üblicherweise deutlich niedriger. Frau Müller kann vor der Zahlung beim Gericht die Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag beantragen. Das Gericht würde den Lohn wahrscheinlich auf etwa 1,5 bis zwei Monatsgehälter der Haushaltshilfe herabsetzen.
Herr Schmidt benötigt für seinen pflegebedürftigen Vater einen ambulanten Pflegedienst. Ein Makler vermittelt ihm innerhalb einer Woche einen passenden Anbieter. Der Maklervertrag sieht eine Provision von 5.000 Euro vor. Herr Schmidt ist empört, da der Makler nur wenige Telefonate geführt hat.
Auch in diesem Fall ist Paragraf 655 BGB1 anwendbar. Die Vermittlung eines Pflegedienstvertrags ist ein Dienstvertrag. Die geforderten 5.000 Euro stehen in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Leistung des Maklers. Herr Schmidt sollte vor der Zahlung klagen und die Herabsetzung beantragen. Das Gericht würde den Betrag unter Berücksichtigung des üblichen Marktniveaus anpassen.
Die Familie Wagner beauftragt einen Makler mit der Vermittlung einer Kinderbetreuung. Der Makler fordert 4.000 Euro und drängt auf sofortige Zahlung. Die Wagner zahlen aus Unsicherheit über ihre Rechte den vollen Betrag. Erst danach erfahren sie von Paragraf 655 BGB1.
Dieser Fall zeigt die Falle des Paragraf 655 BGB1. Da die Familie den Maklerlohn bereits entrichtet hat, ist eine Herabsetzung gesetzlich ausgeschlossen1. Sie können den Betrag nicht mehr zurückfordern, selbst wenn er unverhältnismäßig hoch war. Hätten sie vor der Zahlung geklagt, hätten sie den Betrag herabsetzen können. Nun bleibt ihnen nur noch die Prüfung, ob andere Ansprüche (etwa wegen arglistiger Täuschung) bestehen.
Die Anwendung von Paragraf 655 BGB1 erfordert präzises Timing und fundierte rechtliche Kenntnisse. Ein falscher Schritt kann dazu führen, dass Sie Ihre Ansprüche unwiederbringlich verlieren – wie in Beispielsfall 3 deutlich wurde. Besonders die kurze Frist vor der Zahlung erfordert schnelles und kompetentes Handeln.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite, wenn es um die Prüfung von Maklerverträgen und die Durchsetzung Ihrer Rechte geht. Wir prüfen Ihren Vertrag, bewerten die Angemessenheit der geforderten Provision und begleiten Sie bei einem Herabsetzungsverfahren. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, ideally noch vor der Zahlung, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Sie können Paragraf 655 BGB1 anwenden, wenn ein Makler einen Dienstvertrag für Sie vermittelt hat und die vereinbarte Provision unverhältnismäßig hoch ist. Die Vorschrift gilt nicht für Kauf- oder Mietverträge, sondern ausschließlich für Dienstverträge wie etwa Pflege- oder Betreuungsverträge.
Sie müssen den Antrag auf Herabsetzung vor der Entrichtung des Maklerlohns stellen1. Nach erfolgter Zahlung ist eine Herabsetzung gesetzlich ausgeschlossen. Diese Frist ist absolut und lässt keine Ausnahmen zu, weshalb schnelles Handeln entscheidend ist.
Ein Maklerlohn ist unverhältnismäßig hoch, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung des Maklers steht. Das Gericht berücksichtigt dabei den Aufwand, die Schwierigkeit der Vermittlung, den Wert des Vertrags und die üblichen Marktsätze. Oft sind Provisionen über 20 Prozent der Jahresvergütung unverhältnismäßig hoch.
Nein, eine nachträgliche Herabsetzung ist nach Paragraf 655 BGB ausgeschlossen1. Haben Sie den Maklerlohn erst einmal bezahlt, können Sie ihn nicht mehr auf diesem Wege zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn der Betrag offensichtlich überhöht war. Nur vor der Zahlung haben Sie die Möglichkeit zur Herabsetzung.
Nein, Paragraf 655 BGB1 gilt nicht für Immobilienmakler. Bei der Vermittlung von Kauf- oder Mietverträgen für Immobilien greift diese Vorschrift nicht. Hier können gegebenenfalls andere gesetzliche Schutzmechanismen relevant sein, etwa die Regelungen über sittenwidrige Vereinbarungen oder spezielle maklerrechtliche Vorschriften.
Zitiernachweise:
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Paragraf 655 BGB
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