Was regelt Paragraf 656b BGB? Verbraucherschutz beim Immobilienkauf
Sie stehen kurz vor dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses. Im Exposé lesen Sie, dass Sie als Käufer die komplette Maklercourtage zahlen sollen. Seit der Reform 2020 schützt Sie das Gesetz vor dieser Kostenfalle – vorausgesetzt, Sie sind Verbraucher.
Viele Immobilienkäufer wissen nicht, dass Paragraf 656b BGB eine wichtige Schutzvorschrift für sie enthält. Diese Norm bestimmt, wann die neuen Regeln zur Aufteilung der Maklerkosten gelten. Wir erklären Ihnen verständlich, was dahintersteckt und was das für Ihren konkreten Fall bedeutet.
Der Gesetzgeber führte Paragraf 656b BGB im Dezember 2020 ein. Damit reagierte er auf die Praxis, dass Immobilienkäufer die komplette Maklercourtage tragen mussten. Dies belastete private Erwerber oft stark. Die neue Regelung soll die Erwerbsnebenkosten senken und eine einheitliche Handhabung der Maklerkostenverteilung erreichen6.
Paragraf 656b BGB selbst enthält keine direkte Kostenverteilung. Er definiert lediglich, wer geschützt wird. Die eigentliche Kostenregelung finden Sie in den Paragrafen 656c und 656d BGB. Diese Vorschriften gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist1. Ohne diese Voraussetzung können Vertragsparteien die Kostenverteilung frei vereinbaren.
Nach Paragraf 656b BGB muss der Käufer ein Verbraucher im Sinne von Paragraf 13 BGB sein. Das bedeutet: Es muss sich um eine natürliche Person handeln, die nicht überwiegend zu selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Zwecken agiert2. Wichtig ist, dass auch private Vermögensanleger erfasst sind. Wer eine Wohnung kauft, um sie vermietet und damit die Altersvorsorge zu sichern, handelt als Verbraucher3.
Nicht geschützt sind dagegen gewerblich tätige Investoren. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit ist überschritten, wenn der Umfang der Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert3. Juristische Personen wie GmbHs oder Vereine sind generell vom Anwendungsbereich ausgeschlossen32. Mehrere Verbraucher auf Käuferseite stehen dem Schutzzweck nicht entgegen – eine GbR aus Verbrauchern kann ebenfalls geschützt sein3.
Interessanterweise ist die Eigenschaft des Verkäufers für Paragraf 656b BGB völlig unerheblich4. Es spielt keine Rolle, ob der Verkäufer eine natürliche Person, eine Firma oder ein Insolvenzverwalter ist. Der Schutz richtet sich ausschließlich auf die Käuferseite.
Auch die Unternehmereigenschaft des Maklers ist nicht erforderlich5. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, nur professionelle Makler zu erfassen. Selbst ein Gelegenheitsmakler fällt unter die Regelung, wenn der Käufer Verbraucher ist. Dies verhindert eine Ungleichbehandlung und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zwangslage des Käufers aus der Marktsituation resultiert und nicht von der Person des Maklers abhängt5.
Das Ehepaar Müller aus Hamburg sucht ihr erstes Eigenheim. Sie finden eine attraktive Reihenhausanlage über einen Immobilienmakler. Im Kaufvertrag steht eine Maklerklausel, wonach die Käufer die gesamte Courtage von 7,14 Prozent des Kaufpreises zahlen sollen. Die Müllers sind beide angestellt und kaufen das Haus für eigene Wohnzwecke.
Hier greift der Schutz durch Paragraf 656b BGB vollumfänglich. Die Müllers sind natürliche Personen und handeln ausschließlich zu privaten Wohnzwecken. Sie sind damit eindeutig Verbraucher. Die Klausel, die ihnen die gesamte Maklercourtage auferlegt, ist unwirksam. Stattdessen gilt der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz nach Paragraf 656d BGB. Die Maklerkosten müssen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden7.
Dr. Schmidt aus München besitzt bereits zwei Mietwohnungen. Nun möchte er eine weitere Wohnung erwerben, um sein Portfolio zu erweitern und für das Alter vorzusorgen. Er handelt nicht gewerblich, sondern verwaltet sein Privatvermögen. Der Maklervertrag sieht vor, dass Dr. Schmidt die volle Maklercourtage zahlt.
Auch Dr. Schmidt fällt unter den Schutzbereich von Paragraf 656b BGB. Zwar kauft er nicht zu eigenen Wohnzwecken, aber er handelt nicht gewerblich. Die Vermietung als private Altersvorsorge ist vom Verbraucherbegriff erfasst3. Die Vereinbarung über die volle Kostentragung ist unwirksam. Dr. Schmidt muss nur die Hälfte der Maklercourtage zahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde6.
Die Vermögensanlage GmbH ist ein Unternehmen, das professionell Wohnimmobilien erwirbt und vermietet. Die Gesellschaft besitzt bereits 20 Mietwohnungen und beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Nun kauft die GmbH ein weiteres Mehrfamilienhaus. Der Makler verlangt die Courtage von der GmbH.
In diesem Fall greift Paragraf 656b BGB nicht. Die GmbH ist eine juristische Person und damit kein Verbraucher2. Zudem handelt sie gewerblich. Die Schutzvorschriften der Paragrafen 656c und 656d BGB finden keine Anwendung. Die GmbH kann die Maklerkosten frei mit dem Makler und dem Verkäufer vereinbaren. Hier gilt die volle Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber sieht bei gewerblichen Investoren keine schutzwürdige Zwangslage3.
Die Anwendung von Paragraf 656b BGB wirkt sich unmittelbar auf Ihre Finanzierungskosten aus. Eine falsche Einschätzung der Verbrauchereigenschaft kann teuer werden. Gerade an der Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist die rechtliche Einordnung oft schwierig. Auch bei komplexen Kaufvertragskonstruktionen mit mehreren Käufern oder Vorkaufsrechten lauern Fallstricke3.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei allen Fragen rund um den Immobilienkauf. Wir prüfen verlässlich, ob Sie als Verbraucher geschützt sind. Wir überprüfen Maklerverträge und Kaufverträge auf ihre Wirksamkeit. Wir verhandeln für Sie eine faire Kostenverteilung. Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falls.
Als Verbraucher gelten natürliche Personen, die nicht überwiegend zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln. Auch der Erwerb einer Immobilie zur privaten Vermietung als Altersvorsorge fällt darunter2.
Nein, gewerblich tätige Investoren und juristische Personen sind vom Schutzbereich ausgenommen. Sie können die Maklerkosten frei vereinbaren. Die Schutzvorschriften greifen nur für Verbraucher3.
Nein, die Eigenschaft des Verkäufers ist für die Anwendung von Paragraf 656b BGB unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob der Verkäufer eine Privatperson, ein Unternehmen oder ein Insolvenzverwalter ist4.
Wenn der Käufer kein Verbraucher ist, gelten die Paragrafen 656c und 656d BGB nicht. Die Parteien können die Verteilung der Maklerkosten frei vereinbaren. Es besteht kein gesetzlicher Schutz zugunsten des Käufers6.
Nein, die Verbrauchereigenschaft wird für jeden Käufer einzeln geprüft. Wenn eine Käuferseite sowohl Verbraucher als auch Unternehmer umfasst, werden die Verbraucher geschützt, während mit den Unternehmern freie Vereinbarungen getroffen werden können8.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 656b BGB
2
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 656b Rn. 1-3
3
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656b Rn. 2
4
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656b Rn. 4
5
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656b Rn. 3
6
Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656b Rn. 1
7
Michael Eggert – Vertragsformulare PREMIUM | Form. 2.7.2 Rn. 1-36
8
Meier – BeckOGK | BGB Paragraf 656b Rn. 6, 6.1
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen