656d BGB Schutz vor unfairen Maklerkosten

Juli 7, 2026

Was regelt Paragraf 656d BGB? Schutz vor unfairen Maklerkosten beim Immobilienkauf

Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen eine der größten finanziellen Entscheidungen im Leben. Viele Bauherren und Immobilienkäufer stellen sich dabei die Frage, wer die Maklerkosten tragen muss und ob eine Kostenübernahme überhaupt rechtlich zulässig ist. Hier greift Paragraf 656d BGB als wichtiger Verbraucherschutz, der verhindert, dass Immobilienkäufer unangemessen mit Maklergebühren belastet werden.

Seit dem 23. Dezember 2020 schützt das Gesetz Verbraucher davor, dass Verkäufer ihre Maklerprovision vollständig auf den Käufer abwälzen. Die Regelung ist besonders relevant für den Erwerb von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Wer die rechtlichen Vorgaben nicht beachtet, riskiert eine unwirksame Maklerklausel und damit teure rechtliche Auseinandersetzungen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 656d BGB regelt die Abwälzung von Maklerkosten, wenn nur eine Vertragspartei den Makler beauftragt hat
  • Die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, muss mindestens die Hälfte der Maklerkosten selbst tragen
  • Die andere Partei kann maximal zur Hälfte der Kosten herangezogen werden
  • Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seine Zahlung an den Makler nachgewiesen hat
  • Verstöße gegen diese Regelung führen zur Unwirksamkeit der gesamten Kostenübernahmevereinbarung

Die rechtlichen Hintergründe von Paragraf 656d BGB

Paragraf 656d BGB ist Teil einer umfassenden Reform des Maklerrechts, die zum Schutz von Immobilienkäufern eingeführt wurde1. Die Norm greift immer dann, wenn nur eine Partei des Kaufvertrags einen Maklervertrag abgeschlossen hat2. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt, aber im Kaufvertrag vereinbart wird, dass der Käufer die Maklerkosten übernimmt.

Das Gesetz stellt klar: Eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, ist nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt1. Das bedeutet konkret: Der Verkäufer kann dem Käufer maximal die Hälfte der Maklerprovision aufbürden3.

Wichtige Voraussetzungen

Die Regelung gilt nur für Kaufverträge über Wohnungen oder Einfamilienhäuser4. Ein Einfamilienhaus liegt vor, wenn das Gebäude primär zu Wohnzwecken für einen Haushalt dient5. Eine kleine Einliegerwohnung schadet nicht, wohl aber zwei gleichwertige Wohneinheiten4. Zudem muss der Käufer ein Verbraucher sein, also eine natürliche Person, die nicht zu gewerblichen Zwecken handelt5. Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser fallen nicht unter den Schutz5.

Die Fälligkeitsregelung

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Fälligkeitsregelung in Paragraf 656d Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt1. Dies schützt die andere Partei vor doppelten Zahlungen und sorgt für Transparenz.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstößt eine Maklerklausel gegen Paragraf 656d BGB, ist die gesamte Überwälzungsvereinbarung nichtig3. Das bedeutet, dass die Klausel im Kaufvertrag keine rechtliche Wirkung entfaltet. Der Kaufvertrag selbst bleibt jedoch wirksam, sofern die Maklerklausel nicht so wesentlich ist, dass das gesamte Geschäft an ihr scheitert3.

Beispielsfall 1: Verkäufer will alle Kosten auf Käufer abwälzen

Herr Müller verkauft sein Einfamilienhaus und hat einen Makler beauftragt. Im notariellen Kaufvertrag steht, dass der Käufer, Herr Schmidt, die komplette Maklerprovision von 7,14 % des Kaufpreises zahlen soll. Herr Müller selbst soll keine Maklerkosten tragen.

Diese Vereinbarung ist unwirksam. Da nur Herr Müller den Maklervertrag abgeschlossen hat, muss er selbst mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen13. Herr Schmidt kann maximal zur Hälfte herangezogen werden. Die Klausel, die ihn zur vollen Zahlung verpflichtet, ist nichtig.

Beispielsfall 2: Wirksame hälftige Kostenverteilung

Frau Weber kauft eine Wohnung. Der Verkäufer, Herr Becker, hat den Makler beauftragt. Im Kaufvertrag vereinbaren die Parteien, dass die Maklerkosten hälftig geteilt werden. Herr Becker bleibt zur Hälfte der Provision verpflichtet, Frau Weber übernimmt die andere Hälfte.

Diese Vereinbarung ist wirksam. Sie entspricht genau den Vorgaben des Paragraf 656d BGB1. Der Verkäufer als Auftraggeber bleibt zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Die andere Partei wird nur zur Hälfte herangezogen, was gesetzlich zulässig ist3.

Beispielsfall 3: Fälligkeitsproblem bei Maklerzahlung

Die Familie Kaufmann erwirbt ein Einfamilienhaus. Der Verkäufer hat den Makler beauftragt. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass die Kaufmanns die Hälfte der Maklerkosten an den Verkäufer erstatten. Der Makler verlangt jedoch bereits vor der eigentlichen Fälligkeit die Zahlung von den Kaufmanns.

Der Anspruch der Kaufmanns gegen den Verkäufer auf Erstattung ist noch nicht fällig. Nach Paragraf 656d Abs. 1 Satz 2 BGB wird der Anspruch gegen die andere Partei erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt1. Die Kaufmanns müssen erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Maklerprovision tatsächlich bezahlt hat und dies nachweist.

Rechtssichere Gestaltung ist entscheidend

Die Regelungen des Paragraf 656d BGB zeigen, wie wichtig eine sorgfältige und rechtssichere Gestaltung von Immobilienkaufverträgen ist. Fehler bei der Formulierung von Maklerklauseln können teure Folgen haben und den gesamten Kauf gefährden. Besonders komplex wird die Situation, wenn notarielle Beurkundungen erforderlich sind oder besondere Gestaltungen wie sogenannte Nettoaufträge vorliegen6.

Für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Immobilienerwerbs empfehlen wir dringend, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufzunehmen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und verfügt über umfassende Erfahrung im Immobilienrecht. Wir prüfen Ihre Maklerverträge und Kaufverträge, schützen Sie vor unwirksamen Klauseln und sorgen für eine rechtssichere Abwicklung Ihres Immobiliengeschäfts.

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt Paragraf 656d BGB genau?

Paragraf 656d BGB regelt die Abwälzung von Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn nur eine Vertragspartei den Makler beauftragt hat1. Die Norm schützt den Käufer davor, die kompletten Maklerkosten tragen zu müssen.

Wer muss die Maklerkosten bezahlen?

Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat, muss diese Partei mindestens die Hälfte der Maklerkosten selbst tragen1. Die andere Partei kann maximal zur Hälfte herangezogen werden3.

Gilt Paragraf 656d BGB auch für Mehrfamilienhäuser?

Nein, Paragraf 656d BGB gilt nur für den Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern4. Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift5.

Was passiert bei einer unwirksamen Maklerklausel?

Bei einer unwirksamen Maklerklausel ist die gesamte Kostenübernahmevereinbarung nichtig3. Der Kaufvertrag selbst bleibt jedoch in der Regel wirksam, sofern die Maklerklausel nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist.

Wann wird der Anspruch auf Kostenerstattung fällig?

Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbracht hat1.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 656d BGB

2

Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656d Rn. 3

3

Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656d

4

Meier – BeckOGK | BGB Paragraf 656d Rn. 4

5

Hamm – Hamm MaklerR | Rn. 349-356

6

Althammer – MüKoBGB | BGB Paragraf 656d Rn. 4

RA und Notar Krau

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