658 BGB Widerruf Auslobung

Juli 7, 2026

Was regelt Paragraf 658 BGB? Der Widerruf einer Auslobung einfach erklärt

Sie haben eine Belohnung ausgelobt und überlegen nun, ob Sie dieses Versprechen noch zurückziehen können? Vielleicht haben Sie auch schon jemanden gefunden, der die gewünschte Handlung vornehmen möchte, und fragen sich, welche rechtlichen Konsequenzen ein Rückzieher hätte. Diese Fragen berühren das tägliche Leben oft schneller als gedacht – sei es bei der Suche nach einem verloren gegangenen Haustier oder bei der Ausschreibung einer Prämie für kreative Ideen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch gibt hierfür klare Regeln vor, die sowohl für Auslobende als auch für Personen, die auf eine Belohnung hoffen, wichtig sind.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 658 BGB regelt den Widerruf einer Auslobung – also die Möglichkeit, ein öffentliches Belohnungsversprechen zurückzuziehen1
  • Der Widerruf ist nur bis zur Vornahme der Handlung möglich und muss in derselben Weise bekannt gemacht werden wie die ursprüngliche Auslobung oder durch besondere Mitteilung erfolgen1
  • Setzt der Auslobende eine Frist für die Handlung, verzichtet er im Zweifel auf das Widerrufsrecht1

Die rechtlichen Hintergründe des Paragraf 658 BGB

Eine Auslobung ist ein einseitiges Versprechen, bei dem jemand durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung anbietet2. Klassische Beispiele sind Belohnungen für das Wiederfinden entlaufener Haustiere oder Hinweise zur Aufklärung von Straftaten. Das Besondere an der Auslobung ist, dass sie keinen Vertrag voraussetzt – das Schuldverhältnis entsteht erst, wenn jemand die geforderte Handlung tatsächlich vornimmt2.

Der Gesetzgeber hat in Paragraf 658 BGB geregelt, dass der Auslobende sein Versprechen grundsätzlich widerrufen kann1. Dieses Widerrufsrecht folgt dem Gedanken, dass die Bindungswirkung eines einseitigen Versprechens gegenüber der Öffentlichkeit schwächer ist als bei einem Vertragsangebot3. Der Auslobende braucht für den Widerruf keinen Grund und muss ihn auch nicht begründen4. Die Ausübung dieses Rechts steht ihm völlig frei – solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist der Widerruf möglich?

Der Widerruf kann nur bis zur Vornahme der Handlung erklärt werden1. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, in dem die Handlung vollständig vollendet ist. Hat jemand die ausgelobte Handlung bereits erbracht, ist ein Widerruf unwirksam5. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Auslobende von der Vornahme der Handlung Kenntnis hat5. Sobald die Handlung vollendet ist, entsteht der Anspruch auf die Belohnung und kann nicht mehr durch Widerruf beseitigt werden.

Wie muss der Widerruf erfolgen?

Das Gesetz schreibt für den Widerruf eine bestimmte Form vor1. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die ursprüngliche Auslobung. Dieses Prinzip nennt man formale Korrespondenz oder Symmetrieprinzip5. Wurde die Auslobung also durch eine Anzeige in der lokalen Zeitung bekannt gemacht, muss der Widerruf ebenfalls in dieser Zeitung veröffentlicht werden6. Eine absolute Gleichheit ist nicht erforderlich – entscheidend ist, dass der Widerruf auf zumindest gleich wirksame Weise erfolgt7.

Als Alternative zur öffentlichen Bekanntmachung erlaubt das Gesetz den Widerruf durch eine besondere Mitteilung1. Dies ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung an bestimmte Personen6. Diese Option ist besonders praktisch, wenn der Auslobende weiß, dass bestimmte Personen bereits mit der Ausführung der Handlung begonnen haben6. Die besondere Mitteilung wirkt jedoch nur gegenüber den Personen, denen sie zugegangen ist6.

Verzicht auf das Widerrufsrecht

Der Auslobende kann in seiner Auslobung ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichten1. Ein solcher Verzicht kann entweder mit der Auslobung selbst erklärt oder separat nachgeholt werden8. Besonders wichtig ist die gesetzliche Vermutung in Paragraf 658 Absatz 2 Halbsatz 2: Bestimmt der Auslobende eine Frist für die Vornahme der Handlung, so liegt im Zweifel ein Verzicht auf den Widerruf vor1. Der Auslobende kann sich den Widerruf jedoch ausdrücklich vorbehalten, selbst wenn er eine Frist setzt8.

Die Folgen eines wirksamen Widerrufs

Ruft der Auslobende sein Versprechen wirksam zurück, so erlischt die Grundlage für einen Anspruch auf die Belohnung5. Eine nach dem Widerruf vorgenommene Handlung begründet keinen Anspruch mehr5. Besonders wichtig zu wissen: Der Auslobende muss keinen Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen leisten, die jemand im Vertrauen auf die Auslobung getätigt hat9. Auch ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses besteht nicht9. Das Risiko der Vorbereitungshandlungen trägt also derjenige, der die Belohnung erlangen will.

Besondere Situationen: Tod und Geschäftsunfähigkeit

Der Tod oder die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit des Auslobenden beenden die Auslobung nicht5. Das Widerrufsrecht geht in diesen Fällen auf die Erben oder den gesetzlichen Vertreter über5. Diese können unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen den Widerruf erklären5. Die Auslobung kann jedoch ausdrücklich so gestaltet sein, dass sie mit dem Tod des Auslobenden erlöschen soll10.

Beispielsfall 1: Die verlorene Katze

Herr Müller hat seine entlaufene Katze durch einen Aushang im Supermarkt und eine Anzeige im lokalen Anzeigenblatt gesucht. Er bietet eine Belohnung von 500 Euro für das Wiederfinden des Tieres. Drei Tage später findet er die Katze zufällig selbst im eigenen Garten. Sofort entfernt er die Aushänge und gibt eine neue Anzeige auf, in der er die Belohnung widerruft.

Die rechtliche Bewertung: Herr Müller kann die Auslobung widerrufen, solange noch niemand die Handlung – also das Zurückbringen der Katze – vorgenommen hat1. Da er die Katze selbst gefunden hat und sie niemandem übergeben wurde, ist die Voraussetzung für den Belohnungsanspruch nicht erfüllt. Der Widerruf muss in derselben Weise bekannt gemacht werden wie die Auslobung1. Herr Müller handelt also korrekt, wenn er den Widerruf ebenfalls im Anzeigenblatt veröffentlicht und die Aushänge entfernt. Der Widerruf ist wirksam und Herr Müller muss keine Belohnung zahlen.

Beispielsfall 2: Der Hinweis auf den Einbruch

Eine Geschäftsfrau lobt eine Belohnung von 1.000 Euro für sachdienliche Hinweise aus, die zur Aufklärung eines Einbruchs in ihrem Geschäft führen. Die Auslobung erfolgt durch eine Pressemitteilung in der regionalen Zeitung. Eine Zeugin hat bereits wichtige Informationen gesammelt und möchte diese der Polizei übergeben, als sie im selben Medium eine Widerrufserklärung der Geschäftsfrau liest.

Die rechtliche Bewertung: Hier kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Hat die Zeugin die Handlung – also die Übermittlung der sachdienlichen Hinweise an die Polizei – bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs vorgenommen, entsteht der Anspruch auf die Belohnung und der Widerruf ist insoweit unwirksam5. Hat sie die Hinweise noch nicht übermittelt, ist der Widerruf wirksam1. Wichtig ist, dass der Widerruf in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wurde – also durch die gleiche Zeitung6. Die Geschäftsfrau muss den Widerruf darlegen und beweisen11.

Beispielsfall 3: Das Preisausschreiben mit Frist

Ein Unternehmen schreibt einen Wettbewerb für die beste Werbeidee aus und bietet eine Prämie von 5.000 Euro an. In der Ausschreibung bestimmt das Unternehmen eine Frist von vier Wochen für die Einreichung der Beiträge. Nach zwei Wochen entscheidet sich die Geschäftsführung um und möchte den Wettbewerb absagen.

Die rechtliche Bewertung: Durch die Bestimmung einer Frist hat das Unternehmen im Zweifel auf das Widerrufsrecht verzichtet1. Diese gesetzliche Auslegungsregel schützt die Teilnehmer, die bereits mit der Vorbereitung ihrer Beiträge begonnen haben8. Das Unternehmen kann den Widerruf nur dann wirksam erklären, wenn es sich das Widerrufsrecht ausdrücklich vorbehalten hat8. Ohne einen solchen Vorbehalt ist der Widerruf unwirksam und das Unternehmen muss die Prämie an den Gewinner zahlen, wenn dieser die beste Idee innerhalb der Frist einreicht. Dies verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Formulierung bei Auslobungen mit Fristsetzung ist.

Bei der Gestaltung von Auslobungen und der Prüfung von Widerrufsmöglichkeiten lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke. Ein falsch formulierter Widerruf oder ein übersehenes Widerrufsrecht können teure Konsequenzen nach sich ziehen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei der rechtssicheren Gestaltung von Auslobungen, Preisausschreiben und Belohnungsversprechen. Wir prüfen Ihren individuellen Fall, erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten und begleiten Sie bei allen rechtlichen Schritten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kompetente Beratung – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine Auslobung jederzeit widerrufen?

Nein, der Widerruf ist nur bis zur Vornahme der Handlung möglich1. Sobald jemand die geforderte Handlung vollständig erbracht hat, ist ein Widerruf unwirksam5.

Muss ich einen Grund für den Widerruf angeben?

Nein, der Auslobende kann den Widerruf frei erklären4. Es ist weder ein Grund noch eine Begründung erforderlich4.

Was passiert, wenn ich trotz Widerrufs bereits Aufwendungen getätigt habe?

Der Auslobende muss keinen Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen leisten9. Das Risiko der Vorbereitungshandlungen trägt derjenige, der die Belohnung erlangen will9.

Kann ich eine Auslobung auch per E-Mail widerrufen?

Das kommt darauf an. Der Widerruf muss in derselben Weise bekannt gemacht werden wie die Auslobung oder durch besondere Mitteilung erfolgen1. War die Auslobung per E-Mail erfolgt, ist der Widerruf per E-Mail möglich7.

Endet eine Auslobung mit meinem Tod?

Nein, der Tod des Auslobenden beendet die Auslobung nicht5. Das Widerrufsrecht geht auf die Erben über5. Die Auslobung kann jedoch ausdrücklich so gestaltet sein, dass sie mit dem Tod erlischt10.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 658 BGB

2

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 657 Rn. 1, 2

3

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 658 Rn. 1

4

Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 658 Rn. 8-9

5

Kneller – BeckOK BGB | BGB Paragraf 658 Rn. 1-7

6

Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 658 Rn. 13-15.1

7

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 658

8

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 658 Rn. 8

9

Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 658 Rn. 1-24

10

Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 658 Rn. 10-12

11

Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 658 Rn. 24

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge