660 BGB Belohnung bei mehreren Beteiligten

Juli 7, 2026

Was regelt Paragraf 660 BGB? So wird eine Belohnung bei mehreren Beteiligten fair verteilt

Sie haben eine Belohnung ausgesetzt und tatsächlich mehrere Personen haben zum Erfolg beigetragen? Nun fragen Sie sich sicher, wie Sie die ausgelobte Summe gerecht unter den Beteiligten aufteilen sollen. Diese Frage beschäftigt viele Auslobende und kann schnell zu ernsthaften Streitigkeiten führen, wenn die Verteilung nicht transparent und fair erfolgt.

Paragraf 660 BGB gibt Ihnen hierfür eine klare rechtliche Handhabe1. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Auslobende die Belohnung nach billigem Ermessen verteilen soll1. Doch was bedeutet das genau und wie gehen Sie im Streitfall vor? Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, was Sie bei der Mitwirkung mehrerer Personen beachten müssen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 660 BGB regelt die Verteilung einer Belohnung, wenn mehrere Personen zum Erfolg beigetragen haben1.
  • Der Auslobende muss die Belohnung nach billigem Ermessen unter den Beteiligten aufteilen1.
  • Eine Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist1.
  • Im Streitfall kann der Auslobende die Auszahlung verweigern, bis die Beteiligten ihren Streit untereinander geklärt haben1.
  • Gericht entscheiden letztlich über eine faire Verteilung, wenn sich die Beteiligten nicht einigen1.

Die rechtliche Grundlage der Auslobung

Bevor wir uns mit der Verteilung bei mehreren Beteiligten befassen, müssen wir kurz klären, was eine Auslobung überhaupt ist. Eine Auslobung liegt vor, wenn jemand durch eine öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für eine Handlung verspricht2. Das kann das Auffinden eines verlorenen Gegenstands sein, die Lieferung wichtiger Informationen oder jede andere Leistung, deren Erfolg der Auslobende wünscht.

Wichtig zu wissen: Der Auslobende ist zur Zahlung verpflichtet, sobald jemand die Handlung vorgenommen hat2. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Person überhaupt von der Auslobung wusste2. Das ist ein wesentliches Merkmal der Auslobung gegenüber anderen Rechtsgeschäften.

Der Unterschied zwischen Paragraf 659 und Paragraf 660 BGB

Das Gesetz unterscheidet zwei Situationen, bei denen mehrere Personen involviert sind. Paragraf 659 BGB greift, wenn mehrere Personen die gesamte Handlung unabhängig voneinander vorgenommen haben3. Hier bekommt in der Regel derjenige die Belohnung, der zuerst gehandelt hat3.

Paragraf 660 BGB ist etwas anders gelagert1. Dieser Paragraph regelt den Fall, dass mehrere Personen gemeinsam oder nacheinander zum Erfolg beigetragen haben1. Denken Sie an ein Puzzle, bei dem jeder ein Teil beisteuert, damit das Gesamtbild entsteht. Genau hier geht es um die faire Aufteilung der Belohnung.

Was bedeutet „billiges Ermessen“?

Der Gesetzgeber verwendet in Paragraf 660 Abs. 1 BGB den Begriff des billigen Ermessens1. Das klingt zunächst sehr abstrakt. Gemeint ist damit, dass der Auslobende die Belohnung so verteilen soll, wie es vernünftig und gerecht erscheint. Dabei muss er den Anteil berücksichtigen, den jeder Beteiligte am Erfolg geleistet hat1.

Das bedeutet: Wer mehr getan hat, soll auch mehr bekommen. Wer nur einen kleinen Beitrag geleistet hat, erhält entsprechend weniger. Der Auslobende muss also die Leistungen der einzelnen Beteiligten abwägen und dann eine angemessene Verteilung vornehmen1.

Wann ist eine Verteilung „offenbar unbillig“?

Das Gesetz schützt die Beteiligten vor willkürlichen Entscheidungen. Eine Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist1. Was bedeutet das? Eine Verteilung ist dann offenkundig ungerecht, wenn sie bei objektiver Betrachtung jedem Dritten sofort als falsch auffällt.

Beispiele für eine offenbar unbillige Verteilung wären: Jemand, der 90 Prozent der Arbeit geleistet hat, bekommt nur 10 Prozent der Belohnung. Oder jemand, der gar nichts zum Erfolg beigetragen hat, erhält die Hälfte der Summe. In solchen Fällen können die Beteiligten die Entscheidung anfechten1.

Beispielsfall 1: Das vermisste Familienfoto

Frau Müller hat in der lokalen Zeitung eine Belohnung von 500 Euro für das Wiederfinden eines wertvollen Familienfotos ausgesetzt. Das Foto ist bei einem Ausflug verloren gegangen. Tatsächlich finden zwei Personen das Foto: Herr Schmidt entdeckt es zuerst im hohen Gras, kann es aber nicht erreichen. Frau Becker holt sich eine Leiter, nimmt das Foto an sich und bringt es zu Frau Müller.

Hier haben beide Personen zum Erfolg beigetragen1. Ohne Herrn Schmidts Entdeckung wäre das Foto nicht gefunden worden. Ohne Frau Beckers Tat wäre es dort geblieben. Frau Müller muss nun die 500 Euro nach billigem Ermessen verteilen1. Eine faire Aufteilung wäre beispielsweise 300 Euro für Frau Becker, weil sie die physische Handlung vollzogen hat, und 200 Euro für Herrn Schmidt als Finder. Hätte Frau Müller die gesamte Summe nur einer Person gegeben, wäre dies offenbar unbillig gewesen1.

Beispielsfall 2: Die gesuchte Information

Ein Unternehmen lobt 10.000 Euro für Informationen aus, die zur Aufklärung eines Diebstahls führen. Drei Mitarbeiter liefern nützliche Hinweise: Mitarbeiter A nennt den Tatverdächtigen. Mitarbeiter B liefert den Beweis, dass dieser zum Tatzeitzeug am Ort war. Mitarbeiter C sagt schließlich aus, dass er den Verdächtigen mit der gestohlenen Ware gesehen hat.

Alle drei haben zum Erfolg beigetragen1. Der Auslobende muss nun den Anteil jedes Einzelnen würdigen1. Mitarbeiter C hat vermutlich den wichtigsten Beitrag geleistet, weil seine Aussage den entscheidenden Beweis liefert. Mitarbeiter A und B haben wichtige Vorarbeit geleistet. Eine faire Verteilung könnte sein: 5.000 Euro für Mitarbeiter C, 2.500 Euro für Mitarbeiter B und 2.500 Euro für Mitarbeiter A. Wichtig ist, dass die Verteilung nachvollziehbar und gerecht erscheint1.

Beispielsfall 3: Der Streit unter den Beteiligten

Herr Weber setzt 1.000 Euro für das Auffinden seines entlaufenen Hundes aus. Drei Nachbarn suchen gemeinsam und finden den Hund schließlich. Herr Weber entscheidet, die Summe gleichmäßig aufzuteilen: jeder bekommt 333,33 Euro. Ein Nachbar ist damit nicht einverstanden. Er behauptet, er habe den Hund allein gesehen und eingefangen. Die anderen hätten nur geholfen, den Hund zu halten.

Hier erkennen wir ein typisches Problem. Die Beteiligten streiten über ihren Anteil am Erfolg1. In diesem Fall ist der Auslobende berechtigt, die Auszahlung zu verweigern, bis die Beteiligten ihren Streit untereinander geklärt haben1. Alternativ kann jeder Beteiligte verlangen, dass die Belohnung hinterlegt wird1. Das bedeutet, das Geld wird sicher verwahrt, bis geklärt ist, wer wie viel bekommt. Letztlich kann ein Gericht über die Verteilung entscheiden1.

Ihre Rechte als Auslobender im Streitfall

Das Gesetz gibt dem Auslobenden wichtige Schutzrechte. Wenn sich die Beteiligten nicht einig sind, müssen Sie die Belohnung nicht sofort auszahlen1. Sie können die Zahlung so lange zurückhalten, bis die Beteiligten ihren Streit beigelegt haben1. Das schützt Sie davor, in einen fremden Streit hineingezogen zu werden.

Zusätzlich haben die Beteiligten das Recht, eine Hinterlegung der Belohnung zu verlangen1. Das Geld wird dann bei einem Notar oder Gericht hinterlegt. So ist sichergestellt, dass die Belohnung nicht verlorengeht, während die Beteiligten ihren Streit klären. Diese Regelung schützt sowohl den Auslobenden als auch die Beteiligten.

Wann entscheidet ein Gericht?

Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können und der Auslobende keine Verteilung vornimmt, die alle akzeptieren, entscheidet letztlich ein Gericht1. Das Gericht prüft dann, ob die Verteilung des Auslobenden offenbar unbillig war1. War dies der Fall, nimmt das Gericht selbst eine Verteilung vor1.

Das Gericht wird dabei den Anteil jedes Beteiligten am Erfolg genau prüfen1. Es wertet aus, wer welche konkreten Leistungen erbracht hat und wie wichtig diese für den Gesamterfolg waren. Das Ziel ist eine gerechte Lösung, die den Beitrag aller angemessen berücksichtigt.

Gerne prüfen und begleiten wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Auslobung oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit mit umfassender Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein persönliches Beratungsgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Belohnung wirklich zahlen, wenn ich sie ausgesetzt habe?

Ja, sobald jemand die Handlung vorgenommen hat, sind Sie zur Zahlung verpflichtet2. Es spielt keine Rolle, ob die Person von Ihrer Auslobung wusste2. Die Auslobung ist ein bindendes Versprechen.

Was passiert, wenn sich mehrere Personen nicht über die Aufteilung einig sind?

Der Auslobende kann die Auszahlung verweigern, bis die Beteiligten ihren Streit beigelegt haben1. Alternativ kann jeder Beteiligte verlangen, dass die Belohnung hinterlegt wird1. Im Zweifel entscheidet ein Gericht1.

Kann ich die Verteilung der Belohnung selbst bestimmen?

Ja, als Auslobender verteilen Sie die Belohnung nach billigem Ermessen1. Sie müssen den Anteil jedes Beteiligten am Erfolg berücksichtigen1. Ihre Verteilung ist jedoch nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist1.

Wie beweise ich, welchen Anteil jemand am Erfolg hatte?

Dies ist oft der schwierigste Teil im Streitfall. Sie sollten Dokumentationen und Nachweise sammeln, die zeigen, wer was geleistet hat. Zeugenaussagen, E-Mails oder andere Belege können helfen, den Beitrag jedes Beteiligten nachzuweisen.

Kann ich eine Auslobung widerrufen, bevor jemand die Handlung vorgenommen hat?

Grundsätzlich ist eine Auslobung widerruflich, solange niemand die Handlung begonnen hat2. Sobald jedoch jemand mit der Handlung begonnen hat oder sie vollendet hat, sind Sie an das Versprechen gebunden2. Hier im Einzelfall prüfen lassen.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 660 BGB

2

Paragraf 657 BGB

3

Paragraf 659 BGB

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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