Was regelt Paragraf 661 BGB? Ihr Rechte bei Preisausschreiben
Haben Sie schon einmal an einem Wettbewerb teilgenommen und sich gefragt, ob der Veranstalter die Preise wirklich vergeben muss? Oder planen Sie selbst ein Preisausschreiben und möchten rechtssicher vorgehen? Viele Menschen unterschätzen die rechtlichen Fallstricke bei Preisausschreiben und geraten dadurch in unerwartete Konflikte.
Paragraf 661 BGB1 schützt sowohl Veranstalter als auch Teilnehmer und klärt wichtige Fragen zur Wirksamkeit von Preisausschreiben. Wer die Regelungen kennt, vermeidet teure Fehler und streitige Auseinandersetzungen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, worauf es ankommt.
Paragraf 661 BGB regelt das sogenannte Preisausschreiben als Sonderform der Auslobung26. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Auslobung erhalten beim Preisausschreiben nicht automatisch alle Personen den Preis, die eine bestimmte Handlung vornehmen. Stattdessen bewertet ein Preisgericht die eingereichten Beiträge und entscheidet, wer den verdient27. Diese wertende Entscheidung unterscheidet das echte Preisausschreiben von einfachen Gewinnspielen8.
Das Gesetz verlangt zwingend eine Fristsetzung für die Bewerbung14. Diese Vorschrift schützt die Teilnehmer davor, dass der Veranstalter die Entscheidung immer wieder hinauszögert, in der Hoffnung auf noch bessere Beiträge49. Ohne Frist ist das Preisausschreiben unwirksam45. Der Veranstalter kann diesen Mangel jedoch heilen, indem er die Frist nachträglich bestimmt45.
Die Entscheidung über den Preisträger trifft der in der Ausschreibung benannte Preisrichter. Fehlt eine solche Bezeichnung, entscheidet der Auslobende selbst1. Diese Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich und kann grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden13. Gerichte prüfen jedoch schwere Verfahrensfehler, die offensichtlich die Entscheidung beeinflusst haben1011.
Eine Gemeinde schreibt einen Wettbewerb für die Gestaltung eines neuen Platzes aus. In der öffentlichen Bekanntmachung stehen alle Wettbewerbsbedingungen, doch die Gemeinde vergisst, eine Bewerbungsfrist zu nennen. Mehrere Architekten arbeiten wochenlang an Entwürfen und reichen diese ein. Später erklärt die Gemeinde, das Preisausschreiben sei unwirksam, und vergibt den Auftrag ohne Wettbewerb.
Rechtliche Lösung: Das Preisausschreiben ist tatsächlich unwirksam, weil die gesetzlich vorgeschriebene Frist fehlt45. Die Architekten haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Entscheidungsverfahren. Die Gemeinde kann die Frist jedoch nachholen und das Preisausschreiben wirksam machen5. Die bereits eingereichten Arbeiten bleiben dabei berücksichtigungsfähig5. Fairerweise hätte die Gemeinde die Fristsetzung von Anfang an korrekt vornehmen müssen, um den Architekten Rechtssicherheit zu geben.
Ein Kunstmuseum lobt einen Preis für junge Künstler aus. Die Ausschreibung bestimmt eine Frist und benennt eine dreiköpfige Jury. Nach Fristablauf entscheidet die Jury für einen Künstler, dessen Arbeit die meisten Stimmen erhält. Ein unterlegener Bewerber klagt, weil er seine Arbeit für überlegen hält. Er argumentiert, die Jury habe falsch entschieden.
Rechtliche Lösung: Die Klage hat keinen Erfolg. Nach Paragraf 661 Abs. 2 BGB ist die Entscheidung des Preisgerichts für die Beteiligten verbindlich13. Gerichte überprüfen nicht, ob die Jury künstlerisch „richtig“ entschieden hat10. Bei schweren Verfahrensfehlern, etwa wenn die Jury gegen eigene Wettbewerbsregeln verstößt oder Bewerber willkürlich ausschließt, kann die Entscheidung jedoch unverbindlich sein101112. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Fehler nicht vor, sodass die Juryentscheidung Bestand hat.
Ein Unternehmen schreibt einen Designwettbewerb für ein neues Produktlogo aus. Die Ausschreibung enthält eine Frist und benennt eine Jury, erwähnt aber nichts zur Übertragung der Rechte. Nach der Preisverteilung möchte das Unternehmen das eingereichte Logo des Gewinners auch für andere Produkte nutzen. Der Designer verweigert die Zustimmung und verlangt zusätzliche Lizenzgebühren.
Rechtliche Lösung: Der Designer hat recht. Nach Paragraf 661 Abs. 4 BGB kann der Auslobende die Übertragung des Eigentums an einem Werk nur verlangen, wenn er dies in der Auslobung ausdrücklich bestimmt hat13. Da die Ausschreibung hierzu schweigt, behält der Designer die Urheber- und Eigentumsrechte an seinem Entwurf. Das Unternehmen erhält nur den Preis, nicht aber umfassende Nutzungsrechte. Hätte das Unternehmen in der Ausschreibung klar geregelt, dass der Gewinner alle Rechte überträgt, stünde es anders3. Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine vollständige Ausschreibung ist.
Preisausschreiben bergen zahlreiche rechtliche Fallstricke. Fehlende Fristen, unklare Wettbewerbsbedingungen oder vergessene Regelungen zur Eigentumsübertragung können teure Konflikte nach sich ziehen43. Besonders bei größeren Wettbewerben mit hohen Preisen oder vielen Teilnehmern lohnt sich eine professionelle Prüfung vorab.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei der Gestaltung rechtssicherer Preisausschreiben. Wir prüfen Ihre Ausschreibungsbedingungen, klären offene Fragen und stehen Ihnen bei Streitigkeiten zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung, die Ihr Projekt rechtssicher zum Erfolg führt.
Ja, nach Paragraf 661 Abs. 1 BGB ist ein Preisausschreiben nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist14. Ohne Frist ist das Preisausschreiben unwirksam. Der Veranstalter kann die Frist jedoch nachholen und das Preisausschreiben damit wirksam machen5.
Grundsätzlich ist die Entscheidung des Preisgerichts für alle Beteiligten verbindlich und nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfbar13. Bei schweren Verfahrensfehlern, etwa wenn das Preisgericht gegen eigene Wettbewerbsregeln verstößt oder Bewerber willkürlich ausschließt, kann die Entscheidung jedoch unverbindlich sein1011.
Die Entscheidung trifft die in der Auslobung bezeichnete Person, meist ein Preisgericht oder eine Jury1. Fehlt eine solche Bezeichnung, entscheidet der Auslobende selbst19. Die Entscheidung erfolgt nach wertenden Kriterien und nicht zufällig27.
Sind mehrere Bewerbungen gleich würdig, findet auf die Zuteilung des Preises die Vorschrift des Paragraf 659 Abs. 2 BGB Anwendung1. Der Preis wird dann geteilt oder unter den gleichwertigen Bewerbern verlost1. Die Ausschreibung kann hierfür eigene Regeln aufstellen.
Nein, der Auslobende kann die Übertragung des Eigentums an einem Werk nur verlangen, wenn er dies in der Auslobung ausdrücklich bestimmt hat13. Ohne solche Regelung behält der Teilnehmer seine Urheber- und Eigentumsrechte. Dies gilt auch für Nutzungsrechte3.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 661 BGB
2
Andrea Schmidt, Eva Lohse – Weber, Rechtswörterbuch | „Preisausschreiben
3
Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 661 Rn. 8-10
4
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 661
5
Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 661 Rn. 16-20
6
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 661 Rn. 1
7
Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 661 Rn. 1-52
8
Lohsse – BeckOGK | BGB Paragraf 661 Rn. 2-7
9
Kneller – BeckOK BGB | BGB Paragraf 661 Rn. 3-5
10
BGH, NJW 1983, 443
11
NZBau 2000, 346
12
NJW-RR 2000, 1039
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