Was regelt Paragraf 662 BGB? Das Wichtigste zum unentgeltlichen Auftrag
Jemand bittet Sie um einen Gefallen. Ein Freund möchte, dass Sie für ihn erledigen. Sie helfen bereitwillig aus. Plötzlich entstehen Probleme. Streit über Kosten oder Schäden. Was gilt rechtlich? Viele Menschen unterschätzen die rechtlichen Folgen solcher Absprachen.
Der Auftrag ist ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs4. Das bedeutet: Es brauchen sich zwei Parteien einig zu werden. Der eine gibt den Auftrag, der andere nimmt ihn an. Aber der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten keine Gegenleistung für dessen Tätigkeit5. Die Unentgeltlichkeit ist das entscheidende Merkmal dieses Vertragstyps6. Sobald eine Vergütung vereinbart wird, liegt keine Auftragsbeziehung mehr vor, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Paragraf 675 BGB7.
Der Beauftragte verpflichtet sich, ein ihm übertragenes Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen1. Dabei kann es sich um rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen handeln8. Wichtig ist, dass die Tätigkeit an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und dessen Interessen fördert8. Der Beauftragte muss also etwas tun, das der Auftraggeber eigentlich selbst tun müsste oder tun könnte.
Nicht jede Hilfeleistung ist ein Auftrag im Sinne von Paragraf 662 BGB. Von einem rechtlich verbindlichen Auftrag sind bloße Gefälligkeitsverhältnisse zu unterscheiden9. Bei einer reinen Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille der Parteien10. Die Grenze ist oft fließend und im Einzelfall schwierig zu ziehen. Maßgeblich ist, wie die Parteien ihre Absprache aus Sicht eines objektiven Dritten verstehen wollten10.
Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf ein Entgelt für seine Tätigkeit3. Er kann jedoch Aufwendungsersatz nach Paragraf 670 BGB verlangen2. Das bedeutet: Er bekommt seine Auslagen erstattet, die ihm im Rahmen der Auftragsausführung entstanden sind. Dazu zählen etwa Fahrtkosten, Porto oder Materialkosten. Der Auftraggeber muss ihm auf Wunsch auch einen Vorschuss für diese Aufwendungen zahlen3.
Der Auftraggeber hat ein besonderes Kündigungsrecht. Er kann den Auftrag jederzeit widerrufen3. Das entspricht dem Wesen des unentgeltlichen Auftrags. Der Beauftragte soll nicht zu einer Tätigkeit gezwungen sein, für die er keine Vergütung erhält. Der Widerruf ist jedoch kein Freibrief. Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die bereits entstandenen Aufwendungen ersetzen3.
Die Haftung des Beauftragten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach Paragraf 276 BGB11. Das bedeutet: Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit11. Die Unentgeltlichkeit des Auftrags führt nicht automatisch zu einer Haftungsbeschränkung11. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diesen strengen Maßstab entschieden11. In Einzelfällen kann jedoch nach den besonderen Umständen eine Milderung der Haftung in Betracht kommen11.
Frau Müller bittet ihren Nachbarn Herrn Schmidt: „Nimm doch bitte morgen mein Paket an, während ich im Urlaub bin.“ Herr Schmidt willigt ein. Das Paket enthält wertvolle Elektronik. Herr Schmidt nimmt das Paket entgegen, stellt es aber im Flur ab. Ein Dieb stiehlt das Paket.
Rechtliche Lösung: Hier liegt ein Auftrag im Sinne von Paragraf 662 BGB vor. Herr Schmidt hat sich verpflichtet, ein Geschäft für Frau Müller unentgeltlich zu besorgen. Die Annahme des Pakets ist eine Tätigkeit, die an sich Frau Müller obliegen würde. Herr Schmidt schuldet keine Vergütung für seine Hilfe. Er hat aber die Pflicht, das Paket mit der erforderlichen Sorgfalt zu verwahren. Die bloße Abstellung im Flur war bei wertvollem Inhalt fahrlässig. Herr Schmidt haftet Frau Müller für den Schaden, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat11.
Herr Meyer bittet seinen langjährigen Freund Herrn Weber: „Kauf mir doch bitte dieses Auto beim Händler, ich habe keine Zeit.“ Herr Weber erledigt den Kauf, unterschreibt den Kaufvertrag und übergibt das Geld. Später stellt sich heraus, dass das Auto einen Motorschaden hat. Herr Meyer verlangt von Herrn Weber Schadensersatz.
Rechtliche Lösung: Auch hier liegt ein Auftrag nach Paragraf 662 BGB vor. Herr Weber sollte ein Geschäft für Herrn Meyer besorgen. Der Autokauf ist ein rechtsgeschäftliches Handeln, das Herr Meyer selbst hätte vornehmen können. Herr Weber hat keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit. Seine Haftung richtet sich nach Paragraf 276 BGB11. Hat Herr Weber den Motorschaden bei der Besichtigung fahrlässig übersehen, haftet er Herrn Meyer auf Schadensersatz. Konnte er den Schaden auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen, trifft ihn keine Haftung.
Frau Schulz bittet ihre Kollegin Frau Becker: „Geh doch bitte morgen für mich zum Amt und reiche die Unterlagen ein.“ Frau Becker willigt ein. Sie verbringt drei Stunden im Amt und zahlt 20 Euro Parkgebühren. Als sie Frau Schulz die Quittung präsentiert, verweigert diese die Erstattung.
Rechtliche Lösung: Dieses Verhältnis ist ebenfalls als Auftrag nach Paragraf 662 BGB einzuordnen. Frau Becker sollte ein Geschäft für Frau Schulz besorgen. Die Erledigung von Behördengängen ist eine typische Auftragsleistung. Frau Becker hat keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Zeit3. Sie kann jedoch Aufwendungsersatz nach Paragraf 670 BGB verlangen2. Die Parkgebühren von 20 Euro sind ihr zu erstatten, da sie im Rahmen der Auftragsausführung entstanden sind. Frau Schulz muss diese Kosten übernehmen.
Die Abgrenzung zwischen Auftrag, Gefälligkeit und entgeltlicher Geschäftsbesorgung ist im Einzelfall komplex. Streitigkeiten über die Haftung oder Aufwendungsersatz können schnell teuer werden. Besonders bei wertvollen Geschäften oder komplexen Rechtsfragen sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung kann vielen Streitigkeiten vorbeugen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Auftragsverhältnisse. Wir prüfen Ihren individuellen Fall, klären Rechte und Pflichten und finden maßgeschneiderte Lösungen.
Ja, der Auftrag nach Paragraf 662 BGB ist grundsätzlich unentgeltlich2. Das bedeutet, der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit3. Wird eine Vergütung vereinbart, liegt stattdessen eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Paragraf 675 BGB vor7. Ausnahmen sind möglich, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen3. Das ist ein wesentliches Merkmal des Auftragsrechts. Der Widerruf ist jedoch nicht kostenlos. Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die bereits entstandenen Aufwendungen ersetzen3. Der Beauftragte kann also seine Auslagen zurückverlangen, auch wenn er den Auftrag nicht mehr zu Ende führt.
Bei einem Auftrag haben die Parteien einen Rechtsbindungswillen10. Sie wollen rechtlich an ihre Absprache gebunden sein. Bei einer reinen Gefälligkeit fehlt dieser Wille9. Die Hilfe erfolgt aus reiner Freundlichkeit ohne rechtliche Verpflichtung. Die Grenze ist oft fließend und im Streitfall schwierig zu ziehen. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Absprache verstehen würde10.
Der Beauftragte haftet nach den allgemeinen Vorschriften, also für Vorsatz und Fahrlässigkeit11. Die Unentgeltlichkeit führt nicht automatisch zu einer Haftungsbeschränkung11. Der Beauftragte muss die Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt erledigen. Verletzt er schuldhaft seine Pflichten, haftet er für den entstandenen Schaden. In besonderen Fällen kann eine Haftungsmilderung in Betracht kommen11.
Der Beauftragte kann Aufwendungsersatz nach Paragraf 670 BGB verlangen2. Das umfasst alle Auslagen, die ihm im Rahmen der Auftragsausführung entstehen. Typische Beispiele sind Fahrtkosten, Porto, Materialkosten oder Gebühren. Kein Ersatz hingegen ist für den Zeitaufwand oder die Arbeitsleistung selbst, da der Auftrag unentgeltlich ist3. Der Beauftragte kann auch einen Vorschuss für künftige Aufwendungen verlangen3.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 662 BGB
2
Kurze – Kurze | BGB Paragraf 662 Rn. 30
3
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 662
4
Kurze – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 662 Rn. 1-30
5
Kurze – Kurze | BGB Paragraf 662 Rn. 1
6
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 662 Rn. 1
7
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 662 Rn. 9, 10
8
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 662 Rn. 8
9
Messerschmidt – Messerschmidt/Voit | Teil 1 B. Abgrenzung des Werkvertrags zu anderen Vertragstypen Rn. 19, 20
10
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 662 Rn. 129, 130
11
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 662 Rn. 14
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