Was regelt Paragraf 666 BGB? Auskunfts- und Rechenschaftspflicht einfach erklärt
Sie haben jemandem vertraut und ein wichtiges Geschäft anvertraut. Doch nun meldet sich dieser Person nicht mehr und Sie wissen nicht, was mit Ihrer Angelegenheit passiert. Solche Situationen lösen bei Mandanten oft große Unsicherheit und Sorge aus. Schließlich geht es um Ihre eigenen Interessen und manchmal um erhebliche finanzielle Werte.
Das Gesetz gibt Ihnen hierfür konkrete Rechte an die Hand. Paragraf 666 BGB regelt die Pflichten Ihres Beauftragten zur Information und Rechenschaft. Dieser Rechtstipp erklärt Ihnen verständlich, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können.
Paragraf 666 BGB enthält drei unterschiedliche Informationspflichten des Beauftragten5. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Wesen des Auftragsverhältnisses und dienen dazu, dass der Auftraggeber als „Geschäftsherr“ seine Interessen wahren kann2. Die einzelnen Pflichten ergänzen sich und bilden gemeinsam ein umfassendes Informationssystem.
Die Benachrichtigungspflicht nach der ersten Variante bedeutet, dass der Beauftragte von sich aus tätig werden muss. Sobald die Umstände es erfordern, muss er den Auftraggeber über wichtige Entwicklungen informieren6. Diese Pflicht ist spontan zu erfüllen – der Auftraggeber muss sie nicht extra einfordern.
Die Auskunftspflicht nach der zweiten Variante ergänzt die Benachrichtigung. Hier hat der Auftraggeber einen echten Anspruch: Er kann jederzeit Auskunft über den Stand des Geschäfts verlangen6. Dieser Anspruch besteht während der laufenden Geschäftsbesorgung, kann aber auch noch nach Abschluss des Auftrags relevant werden.
Die Rechenschaftspflicht nach der dritten Variante wird erst nach Beendigung des Auftrags relevant6. Der Beauftragte muss dann umfassend über die Art und Weise der Ausführung des Geschäfts berichten sowie über alle Ausgaben und Auslagen Rechenschaft ablegen7.
Die Norm gilt unmittelbar für das Auftragsrecht nach den Paragrafen 662 ff. BGB. Darüber hinaus findet sie jedoch kraft ausdrücklicher Verweisung in vielen anderen Bereichen Anwendung3. Dazu gehören die entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Paragraf 675 Abs. 1 BGB, Zahlungsdienste nach Paragraf 675c Abs. 1 BGB sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraf 681 Satz 2 BGB.
Auch besondere Positionen unterliegen diesen Informationspflichten. Der Vereinsvorstand nach Paragraf 27 Abs. 3 BGB, der Testamentsvollstrecker nach Paragraf 2218 Abs. 1 BGB und der geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft müssen sich an diese Regeln halten3. Praktisch besonders relevant sind Fälle, in denen Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Auskunft über ihre Tätigkeit erteilen müssen4.
Der konkrete Inhalt der Auskunft richtet sich nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der Information4. Maßgeblich ist, was der Beauftragte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zur Information erwarten kann4. Der Gesetzgeber nennt hierbei den Grundsatz der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit4.
Bei der Verwaltung von Vermögenswerten besteht in der Regel eine Pflicht zu periodischer, meist jährlicher Auskunft durch Abrechnung und deren Erläuterung4. Architekten und Baubetreuer müssen etwa über die Verwendung der Baugelder informieren und auf eine mögliche Überschreitung der kalkulierten Bausumme hinweisen4.
Rechtsanwälte sind verpflichtet, ihren Mandanten Auskunft zu erteilen, indem sie Schriftsätze der Gegenseite übermitteln und soweit erforderlich Einsicht in die Handakte gewähren4. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Handakten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern4.
Die Informationsansprüche sind nicht grenzenlos. Sie finden ihre Grenze im berechtigten Interesse des Auftraggebers an der Information6. Ein berechtigtes Interesse besteht bereits, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit von Ansprüchen gegen den Beauftragten in Betracht zieht6. Dagegen hat der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse an Informationen rein privater Natur6.
Der Beauftragte kann sich grundsätzlich nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen8. Auch der Datenschutz oder eine Schweigepflicht stehen dem Informationsrecht des Auftraggebers nicht entgegen, solange das Geheimnis gerade den Auftraggeber als „Herrn der Geheimnisse“ schützen soll8. Der Beauftragte darf die Auskunft nicht verweigern, weil sich aus der erbetenen Information Hinweise auf eigene Pflichtverletzungen oder sogar Straftaten ergeben könnten4.
Herr Müller beauftragt einen Immobilienmakler mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung. Der Makler verspricht schnelle Ergebnisse und nimmt den Auftrag an. Nach wenigen Wochen meldet sich der Makler jedoch nicht mehr. Herr Müller erfährt durch Zufall, dass der Makler Besichtigungen durchgeführt hat, aber keine Berichte erstattet.
In diesem Fall hat der Makler seine Benachrichtigungspflicht nach Paragraf 666 BGB verletzt1. Er hätte Herrn Müller von sich aus über die durchgeführten Besichtigungen und das Interesse potenzieller Käufer informieren müssen. Herr Müller kann nun gemäß Paragraf 666 Var. 2 BGB Auskunft über den aktuellen Stand des Verkaufsgeschäfts verlangen. Der Makler muss umfassend über alle Kontakte, Interessenten und Angebote berichten. Nach Abschluss des Geschäfts muss er zudem Rechenschaft über seine Tätigkeit und etwaige Provisionen ablegen.
Frau Schmidt wird zur Testamentsvollstreckerin ihres verstorbenen Vaters ernannt. Die Erben, darunter ihr Bruder Thomas, erhalten monatelang keine Informationen über den Nachlass. Thomas vermutet, dass seine Schwester bereits Vermögenswerte veräußert hat, verlangt aber Auskunft über den Stand der Nachlassabwicklung. Die Schwester verweigert dies unter Verweis auf ihre Schweigepflicht.
Hier greift die Rechenschaftspflicht nach Paragraf 666 BGB in Verbindung mit Paragraf 2218 Abs. 1 BGB3. Als Testamentsvollstreckerin unterliegt Frau Schmidt den Informationspflichten des Paragraf 666 BGB. Sie kann sich nicht auf eine Schweigepflicht berufen, da diese gerade die Erben als „Herren der Geheimnisse“ schützen soll. Thomas hat einen Anspruch auf vollständige Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Abschluss der Abwicklung auf umfassende Rechenschaftslegung. Dies umfasst insbesondere Informationen über veräußerte Nachlassgegenstände und deren Erlöse.
Die Unternehmensberatungsgesellschaft „ConsultPro“ beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Außenständen. Der Anwalt klagt erfolgreich gegen mehrere Schuldner, teilt der Gesellschaft aber weder über den Prozessverlauf noch über die eingezogenen Beträge mit. Monate nach Abschluss der Verfahren verlangt ConsultPro Auskunft. Der Anwalt verweigert diese mit der Begründung, die Gesellschaft habe kein besonderes Informationsinteresse dargelegt.
In diesem Fall hat der Anwalt gegen seine Informationspflichten aus Paragraf 666 BGB verstoßen4. Bei Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Anwälte ihren Mandanten Auskunft erteilen, indem sie über den Sachstand berichten und Schriftsätze der Gegenseite übermitteln4. ConsultPro muss kein besonderes Informationsinteresse begründen – dieses wird bei Paragraf 666 BGB bereits vorausgesetzt, da es um die eigenen Angelegenheiten des Geschäftsherrn geht7. Der Anwalt muss nun umfassend Rechenschaft über die eingezogenen Beträge und seine Vergütung ablegen.
Die Durchsetzung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Beauftragte weigern sich häufig, Informationen preiszugeben, oder stellen die Erforderlichkeit in Frage. Besonders komplex wird die Situation, wenn Vermögenswerte im Spiel sind oder der Verdacht auf Pflichtverletzungen besteht.
Hier ist professionelle rechtliche Beratung oft unerlässlich. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite, um Ihre Informationsrechte durchzusetzen und rechtssicher zu prüfen. Unsere Experten analysieren Ihre individuelle Situation, klären die bestehenden Ansprüche und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauensvolle und kompetente Beratung.
Der Beauftragte muss drei Pflichten erfüllen: Er muss von sich aus wichtige Nachrichten geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft erteilen und nach Abschluss Rechenschaft ablegen1. Diese Pflichten dienen dazu, dass der Auftraggeber seine Interessen wahren und den Beauftragten kontrollieren kann2.
Ja, die Auskunftspflicht und die Rechenschaftspflicht nach Paragraf 666 BGB sind einklagbare Ansprüche6. Der Auftraggeber kann diese Ansprüche gerichtlich durchsetzen, wenn der Beauftragte seiner Pflicht nicht freiwillig nachkommt. Die Benachrichtigungspflicht ist dagegen keine klagsfähige Forderung, sondern eine bloße Obliegenheit.
Ja, Paragraf 666 BGB gilt auch für die entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Paragraf 675 Abs. 1 BGB3. Das bedeutet, dass auch Anwälte, Steuerberater, Architekten und andere professionelle Dienstleister den Informationspflichten unterliegen. Die Pflichten können also nicht durch eine Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die Verjährung des Auskunftsanspruchs beginnt mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses4. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. In vielen Fällen empfiehlt es sich jedoch, Auskünfte zeitnah zu verlangen, um die eigenen Rechte sichern und mögliche Schadensersatzansprüche ermitteln zu können.
Nein, die Informationsrechte aus Paragraf 666 BGB sind nicht vollständig abdingbar4. Vereinbarungen, die den Auftraggeber der Willkür des Beauftragten aussetzen würden, sind unwirksam. Zulässig sind lediglich Einschränkungen, die bei Verdachtsmomenten für schädigendes Handeln des Beauftragten wieder aufleben4.
Zitate:
1
Paragraf 666 BGB
2
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 666 Rn. 1
3
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 666 Rn. 4
4
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 666 Rn. 6
5
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 666 Rn. 0-64
6
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 666
7
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 666 Rn. 2-11
8
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 666 Rn. 47
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