Was regelt Paragraf 667 BGB? Ihre Rechte bei der Herausgabepflicht
Sie haben jemandem einen Auftrag erteilt und fragen sich nun, ob diese Person alles herausgeben muss, was sie für Sie erhalten oder erlangt hat? Vielleicht fühlen Sie sich unsicher, weil Ihr Vertragspartner Unterlagen, Gelder oder andere Gegenstände nicht zurückgeben möchte. Diese Situation ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Sie haben. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und praxisnah, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können und worauf Sie achten müssen.
Paragraf 667 BGB bildet das Herzstück des Auftragsrechts, wenn es um die Rückgabe von Werten geht. Der Gesetzestext lautet knapp und präzise: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt1. Hinter dieser scheinbar einfachen Regelung verbirgt sich ein wichtiges Prinzip: Der Beauftragte soll durch die Ausführung des Auftrags weder Vorteile noch Nachteile haben6. Das Gesetz stellt sicher, dass der Auftraggeber am wirtschaftlichen Ergebnis der Geschäftsbesorgung voll beteiligt wird.
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen: Zum einen alles, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält – also etwa Geld, das Sie ihm für den Einkauf überlassen, oder Dokumente, die Sie ihm aushändigen2. Zum anderen alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt – also Gewinne, Rabatte, Provisionen oder sonstige Vorteile, die im Rahmen der Auftragsausführung entstehen7. Beide Alternativen dienen dem gleichen Ziel: Die Abschöpfung aller Vorteile, die dem Beauftragten im Rahmen der Tätigkeit für Sie zugeflossen sind6.
Wichtig zu wissen: Die Herausgabepflicht ist dispositiv, das heißt, Sie können vertraglich etwas anderes vereinbaren8. Sie können die Pflicht erweitern, aber auch einschränken oder ganz ausschließen8. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Grenzen wahren – insbesondere im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Herr Müller beauftragt Immobilienmakler Schmidt, seine Eigentumswohnung zu verkaufen. Schmidt verkauft die Wohnung für 350.000 Euro an einen Käufer. Später erfährt Herr Müller zufällig, dass Schmidt vom Käufer zusätzlich eine geheime „Maklercourtage“ von 10.000 Euro erhalten hat. Schmidt verweigert die Herausgabe dieses Betrags und behauptet, dies sei seine übliche Vergütung.
Rechtliche Lösung: In diesem Fall hat Schmidt die Provision aus der Geschäftsbesorgung erlangt und muss sie nach Paragraf 667 BGB an Herrn Müller herausgeben2. Die Vorschrift erfasst alle Vorteile, die dem Beauftragten im Rahmen der Auftragsausführung zufließen – unabhängig davon, ob sie vom Auftraggeber oder von einem Dritten stammen7. Schmidt hat keinen Anspruch auf diese zusätzliche Vergütung, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Herr Müller kann den vollen Betrag von 10.000 Euro zurückverlangen.
Frau Weber hat Rechtsanwalt Dr. Klein mit der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung beauftragt. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Mandats kündigt Frau Weber das Mandat und verlangt die Herausgabe ihrer kompletten Handakte. Dr. Klein verweigert dies teilweise mit Verweis auf seine persönlichen Notizen und Aufzeichnungen, die er während des Mandats angefertigt hat. Er bietet lediglich Kopien der gerichtlichen Schriftsätze an.
Rechtliche Lösung: Nach Paragraf 667 BGB muss Dr. Klein alles herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat1. Dazu gehören grundsätzlich alle Unterlagen, die im Rahmen des Mandats entstanden sind und für den Mandanten bestimmt sind9. Persönliche Aufzeichnungen des Anwalts, die dessen Gedächtnisstützen dienen oder Interessen anderer Mandanten betreffen, sind jedoch von der Herausgabepflicht ausgenommen3. Dr. Klein muss die Akte sorgfältig prüfen und die herausgabepflichtigen Teile von seinen privaten Notizen trennen. Er kann die Herausgabe nur verweigern, wenn er substantiiert darlegt und beweist, dass bestimmte Dokumente unter ein Geheimhaltungsinteresse fallen3.
Nach dem Tod ihres Vaters wird Frau Schneider zur Testamentsvollstreckerin eines großen Mietshauses eingesetzt. Sie zieht die monatlichen Mieten von den Mietern ein und führt diese über ein separates Konto. Über mehrere Jahre behält Frau Schneider einen Teil der Mieteinnahmen ein und begründet dies mit angeblichen „Verwaltungskosten“ und „Aufwendungen“, die sie nicht näher belegen kann. Die Erben verlangen die vollständige Herausgabe aller eingezogenen Mieten.
Rechtliche Lösung: Als Testamentsvollstreckerin unterliegt Frau Schneider einer erweiterten Herausgabepflicht, die Paragraf 667 BGB entspricht6. Sie muss alles herausgeben, was sie aus der Verwaltung des Nachlasses erlangt hat1. Die Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel liegt bei ihr3. Behauptet sie, Aufwendungen getätigt zu haben, muss sie diese darlegen und beweisen3. Kann sie die Einbehalte nicht substantiiert rechtfertigen, muss sie die vollen Mieteinnahmen an die Erben herausgeben. Bei zweckwidriger Verwendung würde sie sogar verschärft haften5.
Die Herausgabepflicht nach Paragraf 667 BGB erlischt nicht automatisch mit der Zeit. Sie endet vor allem durch Erfüllung – also wenn der Beauftragte das Herausgabepflichtige tatsächlich zurückgegeben hat4. Eine weitere wichtige Ausnahme bildet die bestimmungsgemäße Verwendung: Hat der Beauftragte die erhaltenen Mittel exakt für den vereinbarten Zweck verwendet, ist die Herausgabepflicht erloschen4. Ein Beispiel: Sie geben Ihrem Makler 5.000 Euro Bargeld für Renovierungsarbeiten an Ihrer vermieteten Wohnung. Verwendet er dieses Geld vollständig und ordnungsgemäß für die Renovierung, muss er es nicht herausgeben10.
Anders verhält es sich, wenn der Beauftragte die Mittel zweckwidrig verwendet oder wenn Gelder nur formal weitergeleitet werden, der Beauftragte aber weiterhin wirtschaftlich darüber verfügen kann4. In solchen Fällen bleibt die Herausgabepflicht bestehen – bei zweckwidriger Verwendung haftet der Beauftragte sogar verschärft5. Auch vertragliche Vereinbarungen können die Herausgabepflicht modifizieren oder ausschließen8. Solche Abreden sind jedoch nur wirksam, wenn sie die Grenzen des Gesetzes wahren6.
Im Streitfall ist die Beweislastverteilung für Sie als Auftraggeber günstig. Sie müssen zunächst darlegen, dass ein Auftragsverhältnis bestand und was Sie dem Beauftragten übergeben haben3. Sobald feststeht, dass der Beauftragte etwas erhalten oder erlangt hat, muss er darlegen und beweisen, wie er es verwendet hat3. Das bedeutet: Der Beauftragte muss die bestimmungsgemäße Verwendung nachweisen – ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus3. Kann er den Verbleib der Werte nicht erklären, geht dies zu seinen Lasten.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen neben dem Herausgabeanspruch aus Paragraf 667 BGB auch der Auskunftsanspruch aus Paragraf 666 BGB zur Seite11. Dieser ermöglicht es Ihnen, zunächst Informationen über den Verbleib Ihrer Werte zu erhalten. In der Praxis werden beide Ansprüche oft im Rahmen einer sogenannten Stufenklage nach Paragraf 254 ZPO kombiniert11. Dabei klagen Sie zunächst auf Auskunft und Rechenschaft, anschließend auf Herausgabe oder Schadensersatz.
Die Herausgabepflicht nach Paragraf 667 BGB gilt nicht nur für klassische Aufträge, sondern wird auf eine Vielzahl ähnlicher Rechtsverhältnisse angewandt oder analogy angewendet8. Dazu gehören etwa der Vorstand eines Vereins, der Testamentsvollstrecker, der Betreuer, der Pfleger und der geschäftsführende Gesellschafter86. Auch der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater und der Rechtsanwalt unterliegen besonderen Herausgabepflichten, die teils durch berufsrechtliche Vorschriften ergänzt werden8.
Im Arbeitsrecht ist die Rechtslage komplexer. Zwar kann Paragraf 667 BGB auf Arbeitsverträge analog angewendet werden, dies erfolgt jedoch nur in engen Grenzen8. Arbeitnehmer sind in der Regel nicht den vollen Informationspflichten aus Paragraf 666 BGB unterworfen, da dies den Typus des Arbeitsvertrags verändern würde
Die Praxis zeigt, dass Streitigkeiten über die Herausgabepflicht oft teuer und langwierig werden. Schon bei der Vertragsgestaltung sollten Sie daher klare Regelungen treffen. Definieren Sie genau, was der Beauftragte herausgeben muss und wann dies zu geschehen hat. Denken Sie auch an die Frage, ob und wie der Beauftragte Aufwendungen von den herausgabepflichtigen Beträgen abziehen darf8. Solche Vereinbarungen können spätere Konflikte vermeiden und beiden Parteien Rechtssicherheit geben.
Im Streitfall ist schnelles Handeln wichtig. Dokumentieren Sie sorgfältig, was Sie dem Beauftragten übergeben haben und wann dieser die Herausgabe verweigert. Nutzen Sie Ihren Auskunftsanspruch nach Paragraf 666 BGB, um Klarheit über den Verbleib Ihrer Werte zu erhalten11. Bei größeren Beträgen oder komplexen Sachverhalten empfiehlt sich die Einholung rechtlicher Beratung, bevor Sie den Klageweg beschreiten. Oft lässt sich eine einvernehmliche Lösung erzielen, wenn Sie Ihre Ansprüche fundiert und bestimmt geltend machen.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite, wenn es um die rechtssichere Gestaltung von Auftragsverhältnissen oder die Durchsetzung Ihrer Herausgabeansprüche geht. Unsere erfahrenen Anwälte und Notare prüfen Ihren individuellen Fall, identifizieren mögliche Ansprüche und entwickeln mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie. Ob Sie als Auftraggeber Ihre Rechte wahrnehmen oder als Beauftragter Ihre Pflichten verstehen möchten – wir begleiten Sie kompetent und lösungsorientiert. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.
Der Beauftragte muss alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat – also etwa Geld, Dokumente oder Gegenstände, die Sie ihm übergeben haben1. Zudem muss er alles herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat – also Gewinne, Provisionen, Rabatte oder sonstige Vorteile, die im Rahmen der Auftragsausführung entstanden sind2.
Der Beauftragte kann Aufwendungen nur dann abziehen, wenn diese bestimmungsgemäß entstanden sind und er sie darlegen und beweisen kann3. Vage Behauptungen reichen nicht aus – er muss genau belegen, wofür er Geld ausgegeben hat und warum diese Ausgaben notwendig waren. Unbelegte Abzüge sind unzulässig.
Verweigert der Beauftragte die Herausgabe zu Unrecht, können Sie ihn auf Herausgabe nach Paragraf 667 BGB verklagen1. Zusätzlich können Sie Schadensersatz geltend machen, wenn Sie durch die Verweigerung einen Nachteil erleiden5. Bei zweckwidriger Verwendung haftet der Beauftragte sogar verschärft und muss unter Umständen aus eigenen Mitteln leisten5.
Ja, die Herausgabepflicht gilt auch für geheime Provisionen und versteckte Vorteile, die der Beauftragte von Dritten erhält7. Paragraf 667 BGB erfasst alle Vorteile, die dem Beauftragten im Rahmen der Geschäftsbesorgung zufließen – unabhängig davon, von wem sie stammen7. Solche Provisionen müssen vollständig an den Auftraggeber herausgegeben werden, sofern keine wirksame vertragliche Abrede besteht.
Ja, die Herausgabepflicht ist dispositiv und kann vertraglich geändert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden86. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Grenzen wahren – insbesondere im Bereich der Allgemeinen Geschäubsbedingungen6. Bei komplexen Regelungen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, um spätere Unwirksamkeiten zu vermeiden.
Zitate:
1
Paragraf 667 BGB
2
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 667 Rn. 0-50.1
3
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 667 Rn. 22
4
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 667 Rn. 14
5
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 667
6
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 667 Rn. 1
7
D. Fischer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 667 BGB Paragraf 667 Schrifttum
8
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 667
9
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 666 Rn. 8
10
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 667
11
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 666 Rn. 49, 50
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