671 BGB Widerruf und Kündigung im Auftragsrecht

Juli 20, 2026

Was regelt Paragraf 671 BGB? Widerruf und Kündigung im Auftragsrecht

Sie haben jemandem einen Auftrag erteilt und möchten diesen nun widerrufen. Oder Sie wurden als Beauftragter tätig und überlegen, das Auftragsverhältnis zu beenden. In beiden Fällen tauchen schnell Fragen auf: Geht das einfach so? Welche Fristen gelten? Und drohen Schadensersatzansprüche? Diese Unsicherheit ist verständlich, schließlich geht es oft um vertrauensvolle Beziehungen und wichtige Aufgaben.

Paragraf 671 BGB1 regelt genau diese Situationen und klärt, wann und wie Sie einen Auftrag beenden können. Das Gesetz schützt sowohl den Auftraggeber als auch den Beauftragten und sorgt für faire Lösungen. Die Kenntnis dieser Regelungen hilft Ihnen, Konflikte zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Der Auftraggeber kann einen Auftrag jederzeit widerrufen, ohne einen Grund angeben zu müssen12.
  • Der Beauftragte darf ebenfalls jederzeit kündigen, muss aber bei der Kündigung auf die Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen1.
  • Kündigt der Beauftragte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, muss er den entstandenen Schaden ersetzen13.
  • Ein wichtiger Grund berechtigt auch dann zur fristlosen Kündigung, wenn vertraglich auf das Kündigungsrecht verzichtet wurde14.
  • Die Regelung gilt primär für unentgeltliche Aufträge; bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung gelten andere Vorschriften5.

Die rechtlichen Grundlagen von Paragraf 671 BGB

Widerrufsrecht des Auftraggebers

Als Auftraggeber haben Sie das Recht, Ihren Auftrag jederzeit zu widerrufen1. Das bedeutet: Sie können die Zusammenarbeit beenden, ohne dafür einen Grund nennen zu müssen. Dieses Recht folgt aus dem persönlichen Vertrauensverhältnis, das einem Auftrag zugrunde liegt2. Wenn Sie diesem Vertrauen nicht mehr folgen möchten, soll Sie das Gesetz nicht am Vertrag festhalten.

Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung, die Sie dem Beauftragten gegenüber erklären müssen. Sobald die Erklärung den Beauftragten erreicht, endet das Auftragsverhältnis für die Zukunft. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, eine schriftliche Erklärung empfiehlt sich jedoch für den Beweis6.

Kündigungsrecht des Beauftragten

Auch der Beauftragte kann den Auftrag jederzeit kündigen1. Dieses symmetrische Recht ergibt sich aus dem unentgeltlichen Charakter des Auftrags2. Da der Beauftragte meist ohne Vergütung tätig wird, soll ihn das Gesetz nicht zu einer dauerhaften Bindung zwingen.

Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Der Beauftragte darf nur so kündigen, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann1. Das bedeutet konkret: Er muss dem Auftraggeber genug Zeit lassen, um einen Ersatzbeauftragten zu finden oder die Aufgabe selbst zu übernehmen.

Die Kündigung zur Unzeit

Kündigt der Beauftragte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, macht er sich schadensersatzpflichtig13. Zur Unzeit kündigt, wer den Auftraggeber in eine Situation bringt, in der dieser nicht mehr rechtzeitig für Ersatz sorgen kann. Der Schadensersatz umfasst das Vertrauensinteresse, also alle Nachteile, die durch die verspätete Kündigung entstehen3.

Der wichtige Grund als Ausnahme

Ein wichtiger Grund befreit den Beauftragten von der Rücksichtnahmepflicht1. In diesem Fall darf er auch dann fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber dadurch in Schwierigkeiten gerät. Das Gesetz stellt klar: Dieses Recht aus wichtigem Grund bleibt dem Beauftragten selbst dann erhalten, wenn vertraglich auf das Kündigungsrecht verzichtet wurde47.

Was einen wichtigen Grund darstellt, hängt immer vom Einzelfall ab8. Typische Beispiele sind Krankheit, ein Zerwürfnis zwischen den Parteien oder Umstände, die die Auftragsausführung unzumutbar machen.

Beispielsfall 1: Der widerrufene Immobilienverkaufsauftrag

Ausgangssituation

Herr Müller erteilt seiner Freundin Frau Schmidt den unentgeltlichen Auftrag, sein Haus zu verkaufen. Frau Schmidt nimmt die Tätigkeit auf, doch nach zwei Wochen ändert Herr Müller seine Meinung. Er teilt Frau Schmidt telefonisch mit, dass er den Verkauf nicht mehr wünscht.

Rechtliche Lösung

Herr Müller kann den Auftrag jederzeit widerrufen1. Er braucht keinen Grund anzugeben und muss Frau Schmidt nicht entschädigen, da der Auftrag unentgeltlich war2. Das Widerrufsrecht folgt aus dem persönlichen Vertrauensverhältnis. Frau Schmidt muss ihre Tätigkeit umgehend einstellen. Bereits entstandene Aufwendungen kann sie jedoch nach Paragraf 670 BGB ersetzt verlangen, soweit sie diese im Einverständnis mit Herrn Müller getätigt hat.

Beispielsfall 2: Die unzeitige Kündigung des Vorsorgebevollmächtigten

Ausgangssituation

Frau Weber hat ihre Tochter als Bevollmächtigte für den Vorsorgefall eingesetzt. Nachdem Frau Weber pflegebedürftig geworden ist und die Tochter ihre Aufgaben übernommen hat, kündigt die Tochter den Auftrag nach drei Tagen fristlos. Sie begründet dies mit beruflicher Überlastung. Frau Weber kann aufgrund ihres Zustands keine andere Person finden.

Rechtliche Lösung

Die Tochter kündigt hier zur Unzeit ohne wichtigen Grund8. Da Frau Weber auf die Tochter angewiesen ist und keine Alternative finden kann, verstößt die Kündigung gegen die Pflicht aus Paragraf 671 Abs. 2 BGB1. Die Tochter macht sich schadensersatzpflichtig für alle Nachteile, die ihrer Mutter entstehen3. Berufliche Überlastung allein stellt keinen wichtigen Grund dar, wenn dies bei Auftragsannahme absehbar war8.

Beispielsfall 3: Die berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Ausgangssituation

Herr Meier hat seinem Nachbarn Herrn Becker den unentgeltlichen erteilt, seine monatlichen Rechnungen zu bezahlen. Zwischen den beiden kommt es zu einem heftigen Streit, der in eine handgreifliche Auseinandersetzung mündet. Herr Becker kündigt den Auftrag daraufhin fristlos.

Rechtliche Lösung

Hier liegt ein wichtiger Grund vor1. Das Zerwürfnis und die handgreifliche Auseinandersetzung machen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar8. Herr Becker darf den Auftrag fristlos kündigen, ohne dass es auf die Interessen von Herrn Meier ankommt4. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist unverzichtbar und gilt auch, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde7. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht.

Wann Sie rechtliche Beratung benötigen

Die Beendigung eines Auftragsverhältnisses wirkt sich auf wichtige Vermögens- und Vertrauensinteressen aus. Besonders bei Vorsorgevollmachten, Nachlassaufträgen oder langjährigen Geschäftsbeziehungen lauern Fallstricke. Die Abgrenzung zwischen berechtigter und unberechtigter Kündigung erfordert oft eine genaue Prüfung des Einzelfalls8. Auch die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich nicht immer leicht beantworten.

Für eine rechtssichere Gestaltung und Prüfung Ihres individuellen Falles steht Ihnen die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und begleitet Sie kompetent bei allen Fragen zum Auftragsrecht. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch – wir finden gemeinsam die beste Lösung für Ihre Situation.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich einen Auftrag jederzeit widerrufen?

Ja, als Auftraggeber können Sie einen unentgeltlichen Auftrag jederzeit widerrufen1. Sie müssen dafür keinen Grund angeben. Das Widerrufsrecht folgt aus dem persönlichen Vertrauensverhältnis und lässt sich vertraglich nur sehr eingeschränkt ausschließen3.

Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich einen Auftrag widerrufe?

In der Regel nicht. Da der Auftrag unentgeltlich ist, müssen Sie den Beauftragten nicht für den entgangenen Auftrag entschädigen2. Sie müssen jedoch bereits entstandene Aufwendungen erstatten, die der Beauftragte in Ihrem Einverständnis getätigt hat (Paragraf 670 BGB).

Was ist ein wichtiger Grund zur Kündigung?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Beauftragten die Fortsetzung des Auftrags nicht zumutbar ist8. Typische Beispiele sind Krankheit, ein Zerwürfnis zwischen den Parteien oder Umstände, die die Auftragsausführung unmöglich machen. Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.

Kann ich das Kündigungsrecht vertraglich ausschließen?

Sie können das allgemeine Kündigungsrecht vertraglich einschränken3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch unverzichtbar47. Selbst bei vertraglichem Verzicht kann der Beauftragte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

Gilt Paragraf 671 BGB auch für entgeltliche Aufträge?

Nein, Paragraf 671 BGB gilt primär für unentgeltliche Aufträge5. Bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung finden die Regelungen des Dienst- oder Werkvertrages Anwendung (Paragrafen 627, 649 BGB). Allerdings kann Paragraf 671 Abs. 2 BGB entsprechend angewendet werden, wenn keine Kündigungsfrist vereinbart ist8.


RA und Notar Krau

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