85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei

Mai 31, 2025

85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

als Rechtsanwalt und Notar stehe ich Ihnen gerne zur Seite, wenn es um komplexe rechtliche Themen geht. Heute beschäftigen wir uns mit einem wichtigen Aspekt des Erbrechts: der Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen. Es geht darum, wie Sie Ihr Unternehmen oder bestimmte Vermögenswerte im Erbfall möglichst steuerschonend weitergeben können.


Was ist „begünstigtes Vermögen“?

Im Erbschaftsteuerrecht unterscheiden wir zwischen „begünstigungsfähigem“ und „begünstigtem“ Vermögen. Klingt kompliziert, ist es aber nicht, wenn wir es uns genauer ansehen:

  • Begünstigungsfähig ist grundsätzlich bestimmtes Vermögen, das überhaupt für eine Steuererleichterung in Frage kommt. Dazu gehören:
    • Land- und Forstwirtschaft
    • Betriebsvermögen (zum Beispiel ein ganzer Betrieb oder Anteile an einer Personengesellschaft)
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser mindestens 25 % der Anteile besaß. Dieses Vermögen darf im In- oder Ausland (EU/EWR) liegen.
  • Begünstigt wird dieses Vermögen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen hat viele Vermögenswerte, die eigentlich gar nicht wirklich zum Geschäftsbetrieb gehören, sondern eher private Zwecke erfüllen oder nur verwaltet werden. Das nennt man Verwaltungsvermögen. Die Steuerbegünstigung entfällt für den Teil des Vermögens, der aus Verwaltungsvermögen besteht. Wenn das Verwaltungsvermögen sogar 90 % oder mehr des gesamten begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht, fällt die Steuerbegünstigung komplett weg. Das Gesetz möchte damit verhindern, dass Sie Privatvermögen in eine Firma packen, nur um Steuern zu sparen.

Was zählt zum Verwaltungsvermögen?

Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel:

  • Finanzmittel: Dazu zählen Geld auf Konten, Forderungen oder ähnliches. Diese sind nur bis zu 15 % des Betriebsvermögens begünstigt. Alles darüber hinaus gilt als Verwaltungsvermögen. Es gibt hier Ausnahmen für sogenannte „Cash-GmbHs“, also Firmen, deren Hauptzweck es ist, Geld zu verwalten.
  • „Junges“ Verwaltungsvermögen und „junge“ Finanzmittel: Wenn bestimmte Vermögenswerte oder Finanzmittel weniger als zwei Jahre vor dem Erbfall im Betrieb waren, zählen sie oft nicht zum begünstigten Vermögen.
  • Grundstücke und Gebäude, die an Dritte vermietet werden: Auch diese zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Es gibt hier aber Ausnahmen, besonders wenn es sich um Vermietungsunternehmen handelt, deren Hauptzweck die Wohnungsvermietung ist und dies einen echten Geschäftsbetrieb erfordert.

Besondere Vorteile für Familienunternehmen

Für echte Familienunternehmen gibt es eine zusätzliche Steuererleichterung: einen Vorwegabschlag von bis zu 30 % des begünstigten Vermögens. Das heißt, ein Teil des Vermögens wird bei der Steuerberechnung direkt abgezogen.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Gewinnausschüttung ist begrenzt (maximal 37,5 %).
  • Die Weitergabe der Unternehmensanteile ist auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung beschränkt.
  • Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft sind Abfindungen vorgesehen, die unter dem normalen Wert liegen.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Betriebsfinanzamt gesondert prüfen.


Arbeitsplatzerhalt im Fokus: die Lohnsummenregelung

Ein wichtiger Gedanke hinter der Steuerbegünstigung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Deswegen spielt die Lohnsumme des Unternehmens eine Rolle.

Im Normalfall gilt: Das Unternehmen muss die Gesamtlohnsumme über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erbfall bei mindestens 400 % der ursprünglichen Lohnsumme halten. Wird dieser Wert unterschritten, verringert sich der Steuervorteil anteilig.

Es gibt aber Erleichterungen für kleinere Unternehmen:

  • Bei bis zu fünf Mitarbeitern muss die Lohnsummenregelung gar nicht beachtet werden.
  • Bei mehr als fünf, aber höchstens zehn Mitarbeitern, beträgt die Mindestlohnsumme 250 %.
  • Bei mehr als zehn, aber höchstens fünfzehn Mitarbeitern, beträgt die Mindestlohnsumme 300 %.

85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei


Wichtige Fristen: Die Behaltensfrist

Die Steuerbegünstigung ist an eine sogenannte Behaltensfrist geknüpft. Das bedeutet, Sie müssen das geerbte Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre lang behalten.

Was passiert, wenn Sie das Vermögen verkaufen oder den Betrieb aufgeben?

  • Wenn Sie das Betriebsvermögen innerhalb dieser fünf Jahre veräußern, fällt die Steuerbegünstigung nicht komplett weg. Sie wird nur entsprechend der verbleibenden Behaltensfrist reduziert.
  • Eine Ausnahme: Wenn Sie den Erlös innerhalb von sechs Monaten wieder in die gleiche begünstigte Vermögensart investieren, bleibt der Steuervorteil erhalten.
  • Vorsicht bei übermäßigen Entnahmen: Wenn Sie in den fünf Jahren nach dem Erwerb mehr als 150.000 Euro zusätzlich zu den Gewinnen und Einlagen aus dem Betrieb entnehmen, entfällt die Steuerbegünstigung vollständig.

Ihr Steuervorteil: Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag

Im Regelfall bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei (Verschonungsabschlag). Nur 15 % werden versteuert.

Zusätzlich gibt es einen Abzugsbetrag: Wenn die verbleibenden 15 % des begünstigten Vermögens nicht mehr als 150.000 Euro betragen, bleiben auch diese steuerfrei. Ist der Wert höher, verringert sich dieser Abzugsbetrag.

Praktisch bedeutet das: Ein Betriebsvermögen von bis zu einer Million Euro kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei sein. Diese Regelung soll vor allem kleine und Kleinstbetriebe entlasten.


Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen dabei, die komplexen Regeln der Betriebsvermögensbegünstigung besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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