90 % – Einstiegstest – § 13b II 2 ErbStG – BFH II R 49/21 – Urteil vom 13. September 2023
vorgehend FG Münster, 24. November 2021, Az: 3 K 2174/19 Erb
Das Urteil vom 13. September 2023 betrifft die Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Die Klägerin hatte Anteile an einem pharmazeutischen Handelsunternehmen geerbt.
Das Finanzamt hatte Schenkungsteuer festgesetzt, die das FG reduzierte.
Der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids auf und entschied, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festzusetzen ist, da der 90 %-Einstiegstest nicht anwendbar ist.
I. Einführung
II. Sachverhalt
A. Erwerb der GmbH-Anteile durch die Klägerin
B. Feststellungsbescheid des Finanzamts
C. Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts
III. Verfahrensverlauf
A. Klage vor dem Finanzgericht (FG)
B. FG-Urteil und Erfolg der Klägerin
C. Änderungsbescheid des Finanzamts
D. Geänderter Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts
IV. Revisionsverfahren
A. Revision des Finanzamts und geltend gemachte Verletzung von § 13b ErbStG
B. Klage der Klägerin und deren Argumentation
V. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
A. Aufhebung des FG-Urteils aufgrund geänderter Bescheide
B. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheids
C. Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
D. Bedeutung des Begriffs “vor” in der Gesetzestextinterpretation
E. Berechnung des spezifischen Verwaltungsvermögens
VI. Schlussfolgerung
§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb aufgehoben.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.