90 % – Einstiegstest – § 13b II 2 ErbStG – BFH II R 49/21

Dezember 19, 2023

90 % – Einstiegstest – § 13b II 2 ErbStG – BFH II R 49/21 – Urteil vom 13. September 2023

vorgehend FG Münster, 24. November 2021, Az: 3 K 2174/19 Erb

Rechtsanwalt und Notar Krau:

Das Urteil vom 13. September 2023 betrifft die Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Die Klägerin hatte Anteile an einem pharmazeutischen Handelsunternehmen geerbt.

Das Finanzamt hatte Schenkungsteuer festgesetzt, die das FG reduzierte.

Der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids auf und entschied, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festzusetzen ist, da der 90 %-Einstiegstest nicht anwendbar ist.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung

  • Einleitung zum Fall BFH II R 49/21
  • Klägerin erwirbt Anteile an pharmazeutischem Handelsunternehmen

II. Sachverhalt

A. Erwerb der GmbH-Anteile durch die Klägerin

B. Feststellungsbescheid des Finanzamts

C. Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts

III. Verfahrensverlauf

A. Klage vor dem Finanzgericht (FG)

B. FG-Urteil und Erfolg der Klägerin

C. Änderungsbescheid des Finanzamts

D. Geänderter Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts

IV. Revisionsverfahren

A. Revision des Finanzamts und geltend gemachte Verletzung von § 13b ErbStG

B. Klage der Klägerin und deren Argumentation

V. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

A. Aufhebung des FG-Urteils aufgrund geänderter Bescheide

B. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheids

C. Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

D. Bedeutung des Begriffs „vor“ in der Gesetzestextinterpretation

E. Berechnung des spezifischen Verwaltungsvermögens

VI. Schlussfolgerung

90 % – Einstiegstest – § 13b II 2 ErbStG – BFH II R 49/21 – Zum Urteilstext:


§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Tenor


Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

RA und Notar Krau

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