Ab wann bekomme ich Verzugszinsen auf meinen Pflichtteilsanspruch?
Gerne erkläre ich Ihnen, ab wann Sie Verzugszinsen auf Ihren Pflichtteilsanspruch verlangen können.
Der Anspruch auf Verzugszinsen beginnt, sobald der Erbe mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug gerät.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) fällig (§ 2317 Abs. 1, § 271 BGB). Das bedeutet, Sie könnten die Zahlung theoretisch sofort verlangen.
Die bloße Fälligkeit führt jedoch noch nicht automatisch zum Verzug und damit zu Verzugszinsen.
In den meisten Fällen tritt der Verzug erst durch eine Mahnung ein:
Der Erbe gerät in Verzug, wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter ihm nach Fälligkeit (also nach dem Tod des Erblassers) eine Mahnung zukommen lassen und er trotzdem nicht leistet (§ 286 Abs. 1 BGB).
Diese Mahnung muss den Pflichtteil nicht der Höhe nach beziffern (sogenannte unbezifferte Mahnung). Sie können den Erben bereits zur Zahlung des noch unbestimmten Pflichtteilsbetrags auffordern.
Der Verzug beginnt in der Regel am Tag nach Zugang der Mahnung beim Erben.
Die gesetzliche Höhe der Verzugszinsen beträgt:
5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB).
Da die Verzugszinsen ein wichtiges Druckmittel sind und die Ermittlung des Nachlasses oft Zeit in Anspruch nimmt, ist es für Pflichtteilsberechtigte ratsam, den Erben zeitnah nach dem Erbfall und nachweisbar (z. B. per Einschreiben) zur Zahlung aufzufordern (zu mahnen), um den Verzug so früh wie möglich herbeizuführen und damit die Zinsen anlaufen zu lassen.