Ab wieviel Arbeitnehmern muss ein Betriebsrat freigestellt werden?

Juli 20, 2024

RA und Notar Krau

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Paragraf 38 in Deutschland müssen Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden,

wenn der Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern überschreitet.

Die Freistellung erfolgt wie folgt:

In Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern sind zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind drei Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern sind vier Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern sind fünf Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern sind sechs Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern sind sieben Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern sind acht Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern sind neun Betriebsratsmitglieder freizustellen.


In Betrieben mit in der Regel mehr als 7.000 Arbeitnehmern ist ein weiteres Betriebsratsmitglied für je angefangene 1.000 Arbeitnehmer zusätzlich freizustellen.


Die Freistellung soll sicherstellen, dass die Betriebsratsmitglieder ausreichend Zeit haben, um ihre Aufgaben im Interesse der Arbeitnehmer wahrzunehmen.

Allgemein:

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist im Paragraf 37 BetrVG geregelt.

Sie dient dazu, dass diese ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können, ohne durch ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigt zu werden.

Hier die wichtigsten Punkte:

1. Anspruch auf Freistellung:

  • Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Paragraf 37 Abs. 1 BetrVG).
  • Der Umfang der Freistellung richtet sich nach der Größe des Betriebs und dem Arbeitsanfall des Betriebsrats.

2. Umfang der Freistellung:

Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich stufenweise mit der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb.

3. Teilfreistellung:

  • Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen (Paragraf 37 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
  • Dies bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied nur für einen Teil seiner Arbeitszeit freigestellt wird.

4. Wahl der freizustellenden Mitglieder:

  • Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (Paragraf 38 Abs. 2 BetrVG).
  • Die Wahl erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

5. Arbeitsentgelt:

  • Freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten weiterhin ihr Arbeitsentgelt (Paragraf 37 Abs. 2 BetrVG).
  • Das Arbeitsentgelt wird so berechnet, als ob das Betriebsratsmitglied seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben würde.

6. Aufgaben während der Freistellung:

  • Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen während ihrer Freistellung keine andere Erwerbstätigkeit ausüben (Paragraf 37 Abs. 5 BetrVG).
  • Sie sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
RA und Notar Krau

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