Abberufung als Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – LAG Köln Urteil vom 11/09/2009 – 10 Sa 388/09
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 11. September 2009 (Az. 10 Sa 388/09) behandelt die Unwirksamkeit der Abberufung eines Partners aus einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Der Kläger, der seit 1998 Partner der Beklagten war, wurde 2008 ohne die Angabe spezifischer Gründe von dieser Position abberufen.
Das LAG entschied zugunsten des Klägers, dass die Abberufung unwirksam sei.
Hintergrund
Der Kläger trat 1990 als angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in die Gesellschaft ein und wurde 1998 Partner.
Im Januar 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 31. Januar 2008 nicht mehr als Partner auftreten dürfe und seine Vollmacht entsprechend beschränkt werde.
Zudem wurde er aufgefordert, seine Aktien an die Beklagte oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen.
Der Kläger erhob daraufhin eine Feststellungsklage, die die Unwirksamkeit der Abberufung zum Ziel hatte.
Das LAG stellte fest, dass die Abberufung in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingriff. Folgende wesentliche Punkte wurden dabei berücksichtigt:
Hierarchische Stellung und Führungsebene:
Durch die Abberufung verlor der Kläger seine hierarchische Stellung innerhalb der Gesellschaft, was nicht nur eine formale, sondern eine substanzielle Änderung seines Anstellungsverhältnisses darstellte.
Insbesondere wurde ihm die Teilnahme an den jährlichen Partnertreffen und damit die Einbindung in die Führungsverantwortung der Gesellschaft entzogen.
Kapital- und Gewinnbeteiligung:
Die Abberufung hatte Auswirkungen auf die Kapitalbeteiligung des Klägers und seine Gewinnbeteiligung, welche einen wesentlichen Teil seiner Vergütung ausmachte.
Obwohl die Beklagte erklärte, dass sich die Vergütung des Klägers nicht geändert habe, war die Unsicherheit über die vertraglichen Bedingungen nach der Abberufung ein zentraler Punkt.
Kündigungsschutzrecht:
Die Regelungen des Partnerschaftsstatuts, die eine Abberufung ohne spezifische Gründe erlaubten, wurden als Umgehung des Kündigungsschutzes bewertet und daher als unwirksam angesehen.
Das Gericht führte aus, dass eine solche Abberufung einer Änderungskündigung gleichkomme, die nur unter strengen Bedingungen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sei.
Transparenz und Zumutbarkeit:
Die Bestimmungen im Partnerschaftsstatut über die Abberufung wurden nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) geprüft und für unwirksam befunden, weil sie keine klaren und nachvollziehbaren Gründe für die Abberufung vorsahen.
Diese Intransparenz und die unangemessene Benachteiligung des Klägers führten zur Unwirksamkeit der Klauseln.
Einfluss des Sozialen Ansehens:
Die Abberufung beeinträchtigte das soziale Ansehen des Klägers innerhalb und außerhalb der Gesellschaft, was ebenfalls als wesentlicher Aspekt seiner beruflichen Stellung betrachtet wurde.
Ergebnis
Das LAG änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ab und stellte die Unwirksamkeit der Abberufung fest.
Die Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Revision wurde zugelassen, um grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Kündigungsschutzes und die Notwendigkeit klarer und gerechtfertigter Regelungen in Partnerschaftsstatuten.
Es betont, dass eine Abberufung, die in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift, strengen rechtlichen Anforderungen genügen muss und nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes missbraucht werden darf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.