Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

März 22, 2025

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 22. März 2023 befasst sich mit den komplexen rechtlichen Fragen der Abberufung

eines Geschäftsführers und der außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags.

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Geschäftsführer (Kl.), der ohne Zustimmung seiner Mitgeschäftsführerin einen sechsstelligen Betrag vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwiesen hatte.

Dies führte zu seiner Abberufung und fristlosen Kündigung durch die Gesellschafterversammlung.

Die wichtigsten Punkte des Urteils sind:

Still­schwei­gen­de Verlängerung des Anstellungsvertrags:

Das Gericht stellte fest, dass eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel der stillschweigenden Verlängerung

des Geschäftsführeranstellungsvertrags gemäß § 625 BGB nicht entgegensteht.

Auch wenn ein Vertrag eine Schriftform für Änderungen vorsieht, so greift diese Klausel nicht wenn es lediglich um eine Verlängerung des Vertrages mit unverändertem Inhalt geht.

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

Wichtiger Grund zur Abberufung und Kündigung:

Die Überweisung eines hohen Betrags auf das Privatkonto des Geschäftsführers ohne Zustimmung der Mitgeschäftsführerin wurde als wichtiger Grund für die Abberufung und fristlose Kündigung gewertet.

Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer behauptet, mit der Überweisung das Vermögen der Gesellschaft schützen zu wollen.

Der Grund für die Überweisung ist hierbei irrelevant. Auch wenn der Geschäftsführer, mit der Überweisung, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern wollte,

liegt dennoch ein Pflichtverstoß vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Einberufung der Gesellschafterversammlung:

Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Versammlung zeitnah einberufen worden.

Dies gilt auch bei einer Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht.

Stimmrecht:

In der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 war die Mitgesellschafterin stimmberechtigt.

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

Das Stimmrecht des zu Kündigenden Geschäftsführers ruhte, da es in der Versammlung um seine Kündigung ging.

Kündigungsfrist:

Die fristlose Kündigung erfolgte innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Abmahnung:

Einer fristlosen Kündigung muss keine Abmahnung vorausgehen.

Zusammenfassend:

Das OLG München bestätigte die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers und der fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags.

Die unbefugte Überweisung von Firmengeldern stellte einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, der diese Maßnahmen rechtfertigte.

Das Gericht betonte zudem die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und formalen Anforderungen bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen und der Ausübung des Kündigungsrechts.

RA und Notar Krau

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