
Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund
Das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 22. März 2023 befasst sich mit den komplexen rechtlichen Fragen der Abberufung
eines Geschäftsführers und der außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags.
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Geschäftsführer (Kl.), der ohne Zustimmung seiner Mitgeschäftsführerin einen sechsstelligen Betrag vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwiesen hatte.
Dies führte zu seiner Abberufung und fristlosen Kündigung durch die Gesellschafterversammlung.
Die wichtigsten Punkte des Urteils sind:
Das Gericht stellte fest, dass eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel der stillschweigenden Verlängerung
des Geschäftsführeranstellungsvertrags gemäß Paragraf 625 BGB nicht entgegensteht.
Auch wenn ein Vertrag eine Schriftform für Änderungen vorsieht, so greift diese Klausel nicht wenn es lediglich um eine Verlängerung des Vertrages mit unverändertem Inhalt geht.
Die Überweisung eines hohen Betrags auf das Privatkonto des Geschäftsführers ohne Zustimmung der Mitgeschäftsführerin wurde als wichtiger Grund für die Abberufung und fristlose Kündigung gewertet.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer behauptet, mit der Überweisung das Vermögen der Gesellschaft schützen zu wollen.
Der Grund für die Überweisung ist hierbei irrelevant. Auch wenn der Geschäftsführer, mit der Überweisung, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern wollte,
liegt dennoch ein Pflichtverstoß vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Versammlung zeitnah einberufen worden.
Dies gilt auch bei einer Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht.
In der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 war die Mitgesellschafterin stimmberechtigt.
Das Stimmrecht des zu Kündigenden Geschäftsführers ruhte, da es in der Versammlung um seine Kündigung ging.
Die fristlose Kündigung erfolgte innerhalb der Zweiwochenfrist des Paragraf 626 Abs. 2 BGB.
Einer fristlosen Kündigung muss keine Abmahnung vorausgehen.
Das OLG München bestätigte die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers und der fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags.
Die unbefugte Überweisung von Firmengeldern stellte einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, der diese Maßnahmen rechtfertigte.
Das Gericht betonte zudem die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und formalen Anforderungen bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen und der Ausübung des Kündigungsrechts.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen