Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

März 22, 2025

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 22. März 2023 befasst sich mit den komplexen rechtlichen Fragen der Abberufung

eines Geschäftsführers und der außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags.

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Geschäftsführer (Kl.), der ohne Zustimmung seiner Mitgeschäftsführerin einen sechsstelligen Betrag vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwiesen hatte.

Dies führte zu seiner Abberufung und fristlosen Kündigung durch die Gesellschafterversammlung.

Die wichtigsten Punkte des Urteils sind:

Still­schwei­gen­de Verlängerung des Anstellungsvertrags:

Das Gericht stellte fest, dass eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel der stillschweigenden Verlängerung

des Geschäftsführeranstellungsvertrags gemäß § 625 BGB nicht entgegensteht.

Auch wenn ein Vertrag eine Schriftform für Änderungen vorsieht, so greift diese Klausel nicht wenn es lediglich um eine Verlängerung des Vertrages mit unverändertem Inhalt geht.

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

Wichtiger Grund zur Abberufung und Kündigung:

Die Überweisung eines hohen Betrags auf das Privatkonto des Geschäftsführers ohne Zustimmung der Mitgeschäftsführerin wurde als wichtiger Grund für die Abberufung und fristlose Kündigung gewertet.

Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer behauptet, mit der Überweisung das Vermögen der Gesellschaft schützen zu wollen.

Der Grund für die Überweisung ist hierbei irrelevant. Auch wenn der Geschäftsführer, mit der Überweisung, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern wollte,

liegt dennoch ein Pflichtverstoß vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Einberufung der Gesellschafterversammlung:

Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Versammlung zeitnah einberufen worden.

Dies gilt auch bei einer Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht.

Stimmrecht:

In der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 war die Mitgesellschafterin stimmberechtigt.

Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung aus wichtigem Grund

Das Stimmrecht des zu Kündigenden Geschäftsführers ruhte, da es in der Versammlung um seine Kündigung ging.

Kündigungsfrist:

Die fristlose Kündigung erfolgte innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Abmahnung:

Einer fristlosen Kündigung muss keine Abmahnung vorausgehen.

Zusammenfassend:

Das OLG München bestätigte die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers und der fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags.

Die unbefugte Überweisung von Firmengeldern stellte einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, der diese Maßnahmen rechtfertigte.

Das Gericht betonte zudem die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und formalen Anforderungen bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen und der Ausübung des Kündigungsrechts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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