Abberufung Geschäftsführer Hannover 96 Martin Kind
BGH II ZR 71/23
Der Fall betrifft die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH (Beklagte), deren Alleingesellschafter ein Verein (Verein) ist.
Die GmbH ist Komplementärin einer KGaA, die eine Fußballmannschaft unterhält.
Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH und zugleich mittelbar an der KGaA beteiligt.
Die Satzung der GmbH sah vor, dass ein Aufsichtsrat die Geschäftsführer bestellt und abberuft.
Ein Vertrag zwischen dem Verein, der KGaA und einer weiteren Gesellschaft (Hannover-96-Vertrag) enthielt jedoch einen Zustimmungsvorbehalt für Satzungsänderungen durch den Verein.
Trotzdem beschloss der Verein in einer Gesellschafterversammlung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer
„im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“.
Der Kläger klagte auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.
Der Beschluss über die Abberufung des Klägers sei wirksam.
Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung:
Detaillierte Begründung:
Der BGH stützte seine Entscheidung auf folgende detaillierte Argumente:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
Selbst schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder gegen Stimmbindungsverträge führen nicht automatisch zur Nichtigkeit.
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen.
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