Abberufung Geschäftsführer Hannover 96 Martin Kind
BGH II ZR 71/23
Der Fall betrifft die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH (Beklagte), deren Alleingesellschafter ein Verein (Verein) ist.
Die GmbH ist Komplementärin einer KGaA, die eine Fußballmannschaft unterhält.
Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH und zugleich mittelbar an der KGaA beteiligt.
Die Satzung der GmbH sah vor, dass ein Aufsichtsrat die Geschäftsführer bestellt und abberuft.
Ein Vertrag zwischen dem Verein, der KGaA und einer weiteren Gesellschaft (Hannover-96-Vertrag) enthielt jedoch einen Zustimmungsvorbehalt für Satzungsänderungen durch den Verein.
Trotzdem beschloss der Verein in einer Gesellschafterversammlung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer
„im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“.
Der Kläger klagte auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.
Der Beschluss über die Abberufung des Klägers sei wirksam.
Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung:
Detaillierte Begründung:
Der BGH stützte seine Entscheidung auf folgende detaillierte Argumente:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
Selbst schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder gegen Stimmbindungsverträge führen nicht automatisch zur Nichtigkeit.
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.