BFH II R 23/15

Mai 30, 2022

BFH II R 23/15

Urteil vom 15.06.2016

Abfindung an Erbprätendenten zur Beendigung Rechtsstreit ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2016 besagt, dass eine Abfindungszahlung, die ein Erbe an einen Erbprätendenten leistet,

um einen gerichtlichen Rechtsstreit zur Klärung der Erbenstellung zu beenden, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Der Fall betraf eine Erblasserin, die zunächst ihren Erben in einem notariellen Testament bestimmte,

später jedoch in einer handschriftlichen Urkunde einen anderen Alleinerben einsetzte.

Nach ihrem Tod entbrannte ein Streit um die Erbenstellung, der mit einem Vergleich endete,

wonach die Eheleute des Klägers eine Abfindungszahlung von 160.000 € an den Alleinerben leisteten.

BFH II R 23/15

Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung nicht bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers, der die Abfindungszahlung anteilig als Nachlassverbindlichkeit absetzen wollte.

Das FG argumentierte, dass die Zahlung ausschließlich dazu diente, den Erwerb zu erlangen, was gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sei.

Das FA legte Revision ein, die jedoch vom BFH abgewiesen wurde.

Der BFH bestätigte, dass Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Dazu gehören auch Abfindungszahlungen an Erbprätendenten, um Rechtsstreitigkeiten zur Erbenstellung beizulegen.

Die Entscheidung des BFH stützte sich auf die Synallagmatische Verknüpfung zwischen den Kosten und dem Erwerb sowie auf die Notwendigkeit der Erbenstellung für einen gültigen Erwerb.

Inhaltsverzeichnis:

BFH II R 23/15

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. Rechtliche Grundlagen
    • 3.1. Gesetzliche Bestimmungen
    • 3.2. Rechtsprechung des BFH
  4. Entscheidung des Finanzgerichts
  5. Revision
  6. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH II R 23/15)
    • 6.1. Unmittelbarer Zusammenhang von Kosten mit der Erlangung des Erwerbs
    • 6.2. Auslegung von Erwerbskosten und Nachlassregelungskosten
    • 6.3. Abfindungszahlungen an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeiten
    • 6.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall
  7. Kostenentscheidung
  8. Fazit
RA und Notar Krau

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