Abfindung bei Ausscheiden aus KG – Erbschaftsteuer – BFH II R 2/19

Juni 9, 2022

Abfindung bei Ausscheiden aus KG – Erbschaftsteuer – BFH II R 2/19

Urteil vom 08.06.2021

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.06.2021 befasst sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung eines Abfindungsanspruchs, der einem Erben zusteht, der zugleich Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ist.

Der BFH entschied, dass ein negativer Wert des Erwerbs, der sich ergibt, wenn der Abfindungsanspruch den Wert des anwachsenden Anteils am Gesellschaftsvermögen übersteigt, nicht als Schenkung auf den Todesfall berücksichtigt wird.

Sachverhalt:

Der Kläger war zusammen mit seinen Geschwistern Erbe seiner verstorbenen Mutter, die Kommanditistin einer KG war.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass ein Gesellschafter beim Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und die KG ohne diesen oder seine Erben fortgesetzt wird.

Den Erben stand ein Abfindungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall überstieg der Abfindungsanspruch den Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Gesellschaftsvermögen.

Das Finanzamt berücksichtigte den Abfindungsanspruch als Erwerb von Todes wegen, jedoch nicht den negativen Wert des Erwerbs.

Abfindung bei Ausscheiden aus KG – Erbschaftsteuer – BFH II R 2/19

Rechtliche Würdigung:

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

  • Abfindungsanspruch als Erwerb von Todes wegen: Der Abfindungsanspruch, den ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus einer KG durch Tod gegen die Gesellschaft erlangt, stellt bei den Erben einen Erwerb von Todes wegen dar.

  • Dies gilt auch dann, wenn die Erben zugleich die fortsetzenden Gesellschafter sind.

  • Der Abfindungsanspruch gehört in diesem Fall zum Privatvermögen der Erben und ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen.

  • Kein negativer Erwerb als Schenkung auf den Todesfall: § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung des Übergangs eines Gesellschaftsanteils bei Tod eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter.

  • Diese Vorschrift erfasst jedoch nur die Fälle, in denen der Wert des Anteils die Abfindungsansprüche übersteigt.

  • Ein negativer Wert des Erwerbs wird nicht berücksichtigt.

  • Keine erweiternde Auslegung: Der BFH lehnte eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ab. Eine solche Auslegung würde dem Zweck der Norm widersprechen, nur objektive Bereicherungen zu erfassen.

  • Eine objektive Entreicherung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Norm.

Abfindung bei Ausscheiden aus KG – Erbschaftsteuer – BFH II R 2/19

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht die erbschaftsteuerlichen Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG durch Tod.

Der Abfindungsanspruch der Erben ist als Erwerb von Todes wegen zu berücksichtigen.

Ein negativer Wert des Erwerbs, der sich aus einem den Anteilswert übersteigenden Abfindungsanspruch ergibt, wird jedoch nicht als Schenkung auf den Todesfall erfasst.

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Beratung von Gesellschaftern von Personengesellschaften.

Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sollte die erbschaftsteuerliche Behandlung von Abfindungsansprüchen berücksichtigt werden.

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, den Abfindungsanspruch in Höhe des Anteilswerts zu begrenzen, um eine steuerliche Belastung der Erben zu vermeiden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich ausschließlich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung des Abfindungsanspruchs.
  • Die ertragsteuerlichen Folgen werden in dem Urteil nicht thematisiert.
  • Die Entscheidung des BFH ist im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und verdeutlicht die geltende Rechtslage.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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