Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung – BFH II B 34/21 – Beschluss vom 01. Dezember 2021
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH II B 34/21) vom 01. Dezember 2021 behandelt die Frage der Besteuerung von Abfindungen
für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zuvor in einem Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden, dass solche Abfindungen steuerpflichtig sind, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erklärt wird.
Der Kläger hatte gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch vom BFH als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig zu beantworten war und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hatte.
Der BFH stellte fest, dass gemäß der geänderten Gesetzeslage Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung seit dem Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 steuerpflichtig sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbfall vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und die Entscheidung des BFH erfolgte ohne weitere Begründung gemäß den geltenden Verfahrensbestimmungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.