Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Bundesfinanzhof Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen. Es geht um die sogenannte Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch.
Was das genau bedeutet und welche Folgen das hat, erklären wir Ihnen einfach und verständlich.
Stellen Sie sich vor, ein Elternteil verstirbt und hat im Testament nicht alle Kinder bedacht.
Das Gesetz sieht vor, dass nahe Angehörige, wie Kinder, trotzdem einen Mindestanteil am Erbe erhalten sollen. Diesen Anteil nennt man Pflichtteil.
Manchmal kommt es vor, dass ein Kind schon zu Lebzeiten der Eltern gegen eine Geldzahlung auf diesen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet.
Das aktuelle Urteil des BFH vom 10. Mai 2017 (Aktenzeichen II R 25/15) ändert die steuerliche Behandlung solcher Zahlungen unter Geschwistern.
Bisher war es oft so, dass es steuerlich keinen großen Unterschied machte, ob der Verzicht vor oder nach dem Tod der Eltern vereinbart wurde.
Der BFH hat nun entschieden, dass hier genau unterschieden werden muss.
Wenn Sie als Kind schon zu Lebzeiten Ihrer Eltern gegen eine Abfindung auf Ihren Pflichtteil verzichten, und die Zahlung kommt von Ihren Geschwistern, dann gilt nun eine höhere Steuerklasse (Steuerklasse II).
Das bedeutet in der Regel, dass Sie mehr Steuern auf die erhaltene Abfindung zahlen müssen.
Der BFH begründet seine neue Sichtweise damit, dass es sich bei der Zahlung der Geschwister nicht um eine Schenkung der Eltern handelt.
Stattdessen ist es eine freigebige Zuwendung Ihrer Geschwister an Sie. Deshalb wird steuerlich das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Geschwistern betrachtet.
In dem Fall vor dem BFH hatte ein Sohn im Jahr 2006 auf seinen Pflichtteil verzichtet und dafür von seinen drei Brüdern jeweils 150.000 Euro erhalten.
Der BFH entschied, dass diese Zahlungen als Schenkungen der Brüder an den Sohn zu versteuern sind – und zwar nach der Steuerklasse II für Geschwister. Das führte zu einer höheren Steuerlast für den Sohn.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder überlegen, auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch gegen eine Abfindung zu verzichten, sollten Sie sich der steuerlichen Folgen bewusst sein.
Vereinbarungen, die zu Lebzeiten der Eltern mit Ihren Geschwistern getroffen werden, können nun steuerlich ungünstiger sein.
Lassen Sie sich in solchen Fällen rechtzeitig beraten. Wir, Rechtsanwalt und Notar Krau, stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung, um die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von Rechtsanwalt und Notar Krau
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