Abfindung für Pflichtteilsverzicht ist keine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 V Nr 1 ErbStG – BFH II R 30/05 – Urteil vom 27. 6. 2007
Leitsatz:
Eine Abfindungsvereinbarung zwischen Erben und Erblasser, die den Erben gegen Zahlung einer Abfindung zur Geltendmachung des Pflichtteils verpflichtet,
stellt keine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, wenn die Abfindungsverpflichtung den Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht wirtschaftlich belastet hat.
Sachverhalt:
Die Eheleute errichteten ein Berliner Testament und setzten sich gegenseitig als Erben ein.
Die Kinder sollten nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Erben werden.
Im Testament war eine Pflichtteilsklausel enthalten, die bestimmte, dass ein Kind, welches seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht,
auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte.
Nach dem Tod des Vaters verzichteten die Kinder gegen Zahlung einer Abfindung auf die Geltendmachung des Pflichtteils.
Nach dem Tod der Mutter wollten die Kinder die Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage ab.
Die Abfindungsverpflichtung stellte keine Nachlassverbindlichkeit dar, da sie die Mutter zu ihren Lebzeiten nicht wirtschaftlich belastet habe.
Gründe:
Hinweis:
Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis relevant, da sie die Abziehbarkeit von Abfindungsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeit klargestellt hat.
Eine Abfindungsvereinbarung zwischen Erben und Erblasser, die den Erben gegen Zahlung einer Abfindung zur Geltendmachung des Pflichtteils verpflichtet,
stellt keine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, wenn die Abfindungsverpflichtung den Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht wirtschaftlich belastet hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.