Sachverhalt:
Die Eltern der Kläger hatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Klausel aufgenommen,
wonach ein Kind, das beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt,
beim Tod des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten soll.
Nach dem Tod des Vaters vereinbarten die Kläger mit ihrer Mutter,
dass diese ihnen eine Abfindung für den Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch zahlt.
Die Abfindungszahlung sollte jedoch erst nach dem Tod der Mutter fällig werden.
Nach dem Tod der Mutter machten die Kläger die Abfindungsbeträge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend.
Abfindung für Verzicht Pflichtteil keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer
Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab.
Begründung:
Pflichtteilsklausel: Die Pflichtteilsklausel im Testament war im Streitfall nicht relevant, da die Kläger auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet hatten.
Keine Nachlassverbindlichkeit: Die Abfindungsbeträge waren nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, da die Vereinbarung zwischen den Klägern und ihrer Mutter gegen § 42 AO verstieß.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten: Die Vereinbarung war unangemessen, da die Kläger die Abfindungsbeträge aufgrund der testamentarischen Erbfolge und der Konfusion ohnehin nicht zahlen mussten. Die Vereinbarung diente ausschließlich der Steuerminderung.
Keine wirtschaftliche Belastung: Die Vereinbarung stellte für die Erblasserin keine wirtschaftliche Belastung dar.
Kein wirtschaftlicher Zweck: Die Vereinbarung hatte keinen sinnvollen wirtschaftlichen Zweck.
Missbrauchsabsicht: Die Kläger handelten mit Missbrauchsabsicht, da sie die Vereinbarung ausschließlich zur Steuerminderung abgeschlossen hatten.
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass Abfindungszahlungen für den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers fällig werden und ausschließlich der Steuerminderung dienen.