Abfindung für Verzicht Pflichtteil keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

August 6, 2017

Abfindung für Verzicht Pflichtteil keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf 4 K 247/03 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.09.2004 entschieden, dass Abfindungsbeträge, die ein Erblasser seinen Kindern für den Verzicht auf die
Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs zahlt, nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind,
wenn die Abfindungszahlungen erst nach dem Tod des Erblassers fällig werden.

Abfindung für Verzicht Pflichtteil keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

Sachverhalt:

Die Eltern der Kläger hatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Klausel aufgenommen,

wonach ein Kind, das beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt,

beim Tod des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten soll.

Nach dem Tod des Vaters vereinbarten die Kläger mit ihrer Mutter,

dass diese ihnen eine Abfindung für den Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch zahlt.

Die Abfindungszahlung sollte jedoch erst nach dem Tod der Mutter fällig werden.

Nach dem Tod der Mutter machten die Kläger die Abfindungsbeträge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend.

Abfindung für Verzicht Pflichtteil keine Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Begründung:

  • Pflichtteilsklausel: Die Pflichtteilsklausel im Testament war im Streitfall nicht relevant, da die Kläger auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet hatten.

  • Keine Nachlassverbindlichkeit: Die Abfindungsbeträge waren nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, da die Vereinbarung zwischen den Klägern und ihrer Mutter gegen § 42 AO verstieß.

  • Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten: Die Vereinbarung war unangemessen, da die Kläger die Abfindungsbeträge aufgrund der testamentarischen Erbfolge und der Konfusion ohnehin nicht zahlen mussten. Die Vereinbarung diente ausschließlich der Steuerminderung.

  • Keine wirtschaftliche Belastung: Die Vereinbarung stellte für die Erblasserin keine wirtschaftliche Belastung dar.

  • Kein wirtschaftlicher Zweck: Die Vereinbarung hatte keinen sinnvollen wirtschaftlichen Zweck.

  • Missbrauchsabsicht: Die Kläger handelten mit Missbrauchsabsicht, da sie die Vereinbarung ausschließlich zur Steuerminderung abgeschlossen hatten.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass Abfindungszahlungen für den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche

nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers fällig werden und ausschließlich der Steuerminderung dienen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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