Abfindung gemäß § 1a KSchG – LAG Rheinland-Pfalz Urteil 18.1.2017 – 7 Sa 210/16
RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. 7 Sa 210/16) über die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern.
Der Kläger, ein technischer Angestellter bei den US-Streitkräften, hatte nach einer betriebsbedingten Kündigung durch die US-Streitkräfte keinen Kündigungsschutzantrag gestellt und erwartete daher eine Abfindung gemäß § 1a KSchG.
Nach der Kündigung boten die US-Streitkräfte ihm jedoch einen Aufhebungsvertrag im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags an, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Übertritt in eine Transfergesellschaft vorsah.
Der Kläger unterschrieb diesen Vertrag, ohne zunächst Klage gegen die Kündigung zu erheben.
Später forderte der Kläger jedoch eine höhere Abfindungssumme, argumentierend, dass die Berechnung der Abfindung nur auf seinem Grundgehalt beruhte und dass der Aufhebungsvertrag formunwirksam sei, weil die Vertretung durch eine Person erfolgte, die nur “i. A.” unterzeichnete, was er als Handeln als Bote interpretierte.
Das Gericht entschied, dass der dreiseitige Vertrag gültig war und das Arbeitsverhältnis durch diesen Vertrag beendet wurde, nicht durch die ursprüngliche Kündigung.
Dies bedeutete, dass der Anspruch des Klägers auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG nicht entstand, da das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist durch den Vertrag endete.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die formalen Anforderungen des § 623 BGB erfüllt waren und die Person, die für die US-Streitkräfte handelte, tatsächlich vertretungsberechtigt war.
Darüber hinaus hatte der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht gewahrt.
Seine früheren Schreiben an die Lohnstelle der US-Streitkräfte wurden als unzureichend angesehen, da sie vor Fälligkeit des Anspruchs erfolgten und nur um eine Prüfung, nicht aber um Zahlung baten.
Letztlich wurde die Berufung des Klägers abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern bestätigt, dass ihm keine weitere Abfindung zusteht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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