Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert
OLG Frankfurt 22 U 3/09
Abfindung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters: Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert bei eigener ordentlicher Kündigung;
Unwirksamkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung
vorgehend LG Darmstadt, 10. Oktober 2008, 15 O 261/07
nachgehend BGH 2. Zivilsenat, 9. Oktober 2012, II ZR 31/11, Hinweisbeschluss
Kernaussage:
Das Urteil behandelt die Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert bei eigener ordentlicher Kündigung eines Gesellschafters einer GmbH & Co. KG.
Es stellt fest, dass eine solche Klausel grundsätzlich wirksam sein kann, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit geprüft werden muss.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung wurde als unwirksam angesehen und durch eine angemessene Verzinsung korrigiert.
Sachverhalt:
Die Klägerin kündigte ihren Geschäftsanteil an der Beklagten, einer Einkaufskooperation.
Die Satzung der Beklagten sah eine Abfindung in Höhe des Buchwerts vor.
Die Klägerin forderte jedoch eine Abfindung basierend auf dem Verkehrswert, da sie der Meinung war, dass der Buchwert ihren Anteil am Unternehmen nicht angemessen widerspiegelt.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass Abfindungsbeschränkungen auf den Buchwert bei eigener Kündigung grundsätzlich zulässig sind, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung kann eine unzulässige Abfindungsbeschränkung darstellen und muss gegebenenfalls korrigiert werden.
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