Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH

Dezember 25, 2025

Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH

BGH (I. Zivilsenat), Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.12.2024 – 34 M 1684/24 –

LG Berlin II, Entscheidung vom 17.04.2025 – 51 T 43/25 –

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2025. Dieses Urteil ist besonders wichtig für Menschen, die Geld von einer Firma (GmbH) fordern, die sich weigert, ihr Vermögen offenzulegen.


Der Kampf um die Wahrheit: Wer muss Auskunft geben?

Wenn eine Firma Schulden hat und nicht zahlt, kann der Gläubiger eine sogenannte Vermögensauskunft verlangen. Früher nannte man das „Offenbarungseid“. Dabei muss die Firma (vertreten durch ihre Chefs) genau auflisten, was sie noch besitzt. Das Ziel ist klar: Der Gläubiger will wissen, ob es noch Geld, Maschinen oder Konten gibt, die er pfänden kann.

In diesem speziellen Fall vor dem BGH gab es jedoch ein großes Problem: Die offizielle Geschäftsführerin sagte einfach: „Ich weiß von nichts.“

Das Problem mit der „Strohfrau“

In dem Fall ging es um eine GmbH, die Schulden bei ihren Gläubigern hatte. Als der Gerichtsvollzieher die Geschäftsführerin zur Auskunft aufforderte, gab diese an, sie habe keine Ahnung von den Geschäften. Sie behauptete:

  • Sie sei nur auf Minijob-Basis angestellt.
  • Sie habe keine Unterlagen vom Vorgänger erhalten.
  • Sie wisse nicht, was die Firma eigentlich macht.

In der Fachsprache nennt man so jemanden eine Strohfrau. Sie steht zwar im Handelsregister, hat aber keine echte Macht und keine Informationen. Die Gläubiger vermuteten, dass in Wahrheit der alleinige Gesellschafter (der frühere Chef) im Hintergrund alle Fäden zieht. Sie forderten deshalb, dass dieser „faktische Geschäftsführer“ die Auskunft abgeben muss.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH musste klären, ob man auch jemanden zur Auskunft zwingen kann, der gar nicht offiziell als Geschäftsführer eingetragen ist. Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Bedingungen ist das möglich.

1. Der Grundsatz: Der offizielle Chef ist dran

Normalerweise muss immer die Person die Auskunft geben, die zum Zeitpunkt des Termins offiziell als Geschäftsführer bestellt ist. Das ist logisch, da diese Person die Firma nach außen vertritt.

2. Die Ausnahme: Der faktische Geschäftsführer

Der BGH hat entschieden, dass Gläubiger nicht schutzlos gestellt werden dürfen, wenn eine Firma eine unwissende Person vorschiebt. Wenn eine Person zwar nicht im Handelsregister steht, aber:

  • die Geschicke der Firma maßgeblich lenkt,
  • nach außen wie ein Chef auftritt und
  • das Sagen hat, während der offizielle Chef nur eine „Figur“ ist,

dann ist dies ein faktischer Geschäftsführer. Der BGH sagt deutlich: Wer wie ein Chef handelt, muss auch die Pflichten eines Chefs übernehmen. Dazu gehört es, dem Gläubiger zu sagen, wo das Geld der Firma geblieben ist.

Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH


Warum reicht eine einfache Drittauskunft nicht aus?

Das Landgericht hatte vorher noch argumentiert, dass die Gläubiger sich die Infos doch einfach woanders holen könnten – zum Beispiel durch Abfragen bei Banken oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (sogenannte Drittauskünfte).

Der BGH sieht das anders. Er betont, dass die persönliche Vermögensauskunft viel wirksamer ist:

  • Druckmittel: Wer die Auskunft verweigert, dem droht Erzwingungshaft.
  • Ehrlichkeit: Die Angaben müssen an Eides statt versichert werden. Wer hier lügt, macht sich strafbar.
  • Umfang: Eine Selbstauskunft ist oft viel detaillierter als das, was ein Gerichtsvollzieher über Datenbanken herausfinden kann.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein großer Sieg für Gläubiger. Es verhindert, dass sich Firmenbesitzer hinter ahnungslosen Strohleuten verstecken können, um ihr Vermögen zu verschleiern.

Die Rolle des Gesellschafters

In diesem Fall muss nun das Landgericht Berlin II erneut prüfen, ob der alleinige Gesellschafter tatsächlich als faktischer Geschäftsführer tätig war. Wenn er die Firma im Hintergrund gesteuert hat, muss er nun persönlich beim Gerichtsvollzieher erscheinen und die Karten auf den Tisch legen.

Was passiert mit der „unwissenden“ Geschäftsführerin?

Sollte der Gesellschafter doch kein faktischer Geschäftsführer sein, ist die offizielle Geschäftsführerin trotzdem nicht aus dem Schneider. Sie muss ihre Auskunft nachbessern.

Der BGH stellt klar: Wenn ein Verzeichnis erkennbar unvollständig oder widersprüchlich ist, muss der Schuldner nachliefern. Die Ausrede „Ich weiß nichts“ reicht nicht aus, wenn man als Geschäftsführer unterschrieben hat. Die Person muss sich die nötigen Informationen dann eben beim Hintermann beschaffen.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sind die zentralen Lehren aus dem Beschluss für Sie zusammengefasst:

ThemaRegelung nach dem BGH-Urteil
Wer muss auspacken?Grundsätzlich der eingetragene Geschäftsführer.
Was ist mit Hintermännern?Wenn sie die Firma faktisch leiten, müssen auch sie die Auskunft geben.
Stichwort „Strohfrau“Das Vorschieben unwissender Personen schützt die Firma nicht vor der Auskunftspflicht.
NachbesserungEine Auskunft, die nur aus „Ich weiß es nicht“ besteht, ist unzureichend und muss korrigiert werden.

Fazit

Der BGH stärkt das Recht der Gläubiger auf eine effektive Zwangsvollstreckung. Man kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem man die Geschäftsführung auf dem Papier an jemanden überträgt, der keine Ahnung vom Geschäft hat. Das Prinzip von Treu und Glauben verhindert solche Tricksereien.

RA und Notar Krau

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