Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren durch Vorsorgebevollmächtigten und Anforderungen an den Nachweis des Vorsorgefalls
OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 10.11.2025 – 10 W 164/25
vorgehend:
AG Bochum, Beschluss vom 11.09.2025 – 20b VI 465/24 (Rechtskraft: unbekannt)
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, stehen Angehörige oft vor einem Berg an Bürokratie. In dieser emotional schweren Zeit möchten Sie vielleicht Ihre älteren Eltern entlasten und die rechtlichen Dinge für sie regeln. Oft liegt für genau diesen Zweck eine umfassende Vorsorgevollmacht vor. Diese Vollmacht soll eigentlich sicherstellen, dass Sie als Vertreter alle behördlichen und finanziellen Angelegenheiten schnell und unkompliziert erledigen können. Viele Familien gehen fest davon aus, dass dieses wichtige Dokument auch für das Nachlassgericht ausreicht, um einen Erbschein zu beantragen. Doch in der gerichtlichen Praxis stoßen Bevollmächtigte genau hier sehr oft auf eine unerwartete und äußerst formelle Hürde.
Das Nachlassgericht verlangt für den Erbschein nämlich zwingend eine sogenannte eidesstattliche Versicherung. Damit bestätigen Sie offiziell und unter Eid, dass alle Angaben in Ihrem Antrag der Wahrheit entsprechen. Aber dürfen Sie diese wichtige Erklärung als Vertreter überhaupt abgeben? Oder muss der wahre Erbe, also beispielsweise Ihr Vater oder Ihre Mutter, persönlich beim Notar erscheinen? Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 10 W 164/25) sehr klare Grenzen für Vorsorgebevollmächtigte aufgezeigt. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag verständlich und praxisnah, worauf Sie jetzt zwingend achten müssen, damit Ihr Antrag beim Gericht nicht scheitert.
Stehen Sie vor einem komplizierten Erbfall oder haben Sie rechtliche Fragen zu Ihrer Vorsorgevollmacht? Vermeiden Sie langwierige und teure Fehler beim Nachlassgericht. Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr vertritt Ihre Interessen kompetent, einfühlsam und bundesweit!
Nach einem Todesfall sperren Banken oft sofort die Konten des Verstorbenen. Auch das Grundbuchamt fordert klare juristische Beweise, bevor es eine Immobilie auf die neuen Eigentümer umschreibt. Der Erbschein fungiert hier als Ihr offizieller Ausweis. Er beweist gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern rechtssicher, dass Sie berechtigt über den Nachlass verfügen dürfen.
Sie beantragen diesen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht. Dabei müssen Sie präzise Angaben machen. Sie nennen den Namen des Verstorbenen. Sie teilen dem Gericht mit, ob ein Testament existiert. Sie listen alle gesetzlichen oder testamentarischen Erben auf. Das Gericht verlässt sich bei diesen wichtigen Informationen aber nicht nur auf Ihre einfachen Worte. Es fordert eine besondere rechtliche Absicherung.
Hier kommt die eidesstattliche Versicherung ins Spiel. Das Gesetz verlangt diese Erklärung zwingend bei jedem Erbscheinsverfahren. Sie versichern damit an Eides statt, dass Sie dem Gericht keine entscheidenden Informationen verschweigen. Sie bestätigen nach Ihrem besten Wissen, dass keine anderen Testamente oder weiteren Erben existieren. Eine falsche eidesstattliche Versicherung stellt eine handfeste Straftat dar.
Das Gesetz stuft diese besondere Erklärung als „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“ ein. Das bedeutet in der Praxis: Sie können diese Aufgabe eigentlich nicht an eine andere Person delegieren. Es verhält sich ähnlich wie bei einer Eheschließung oder bei der Errichtung eines eigenen Testaments. Sie müssen zwingend selbst handeln. Ein Vertreter darf solche höchstpersönlichen Erklärungen im Normalfall nicht für Sie abgeben.
Das Oberlandesgericht Hamm musste im November 2025 genau über dieses rechtliche Problem entscheiden. Was war passiert? Eine Ehefrau war verstorben. Sie hatte mit ihrem Ehemann ein klassisches gemeinschaftliches Testament verfasst. Der Ehemann wurde durch dieses Testament zum Alleinerben.
Der Witwer hatte seiner Tochter bereits Jahre zuvor eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht erlaubte der Tochter ausdrücklich, Erbschaften für den Vater anzunehmen. Sie durfte laut Dokument auch Erbscheinanträge stellen. Die Tochter ging also mit dieser umfassenden Vollmacht zum Notar. Sie stellte dort den Erbscheinantrag für ihren Vater. Gleichzeitig gab sie die geforderte eidesstattliche Versicherung ab.
Das zuständige Nachlassgericht in Bochum lehnte den Antrag jedoch strikt ab. Das Gericht forderte, dass der Vater die Versicherung selbst abgibt. Der Vater legte gegen diese formelle Entscheidung Beschwerde ein. Er argumentierte, die weitreichende Vollmacht seiner Tochter müsse für das Verfahren ausreichen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Nachlassgericht in voller Linie Recht. Die Richter wiesen die Beschwerde des Vaters unmissverständlich zurück. Das Gericht bestätigte in seinem Beschluss zwar eine wichtige rechtliche Ausnahme: Ein Vorsorgebevollmächtigter darf die eidesstattliche Versicherung in Ausnahmefällen tatsächlich abgeben. Dies gilt aber nur unter einer sehr strengen Voraussetzung.
Der sogenannte Vorsorgefall muss in der Realität nachweislich eingetreten sein. Das bedeutet konkret: Der Vollmachtgeber (in diesem Fall der Vater) muss rechtlich geschäftsunfähig sein. Er darf geistig nicht mehr in der Lage sein, die Tragweite der eidesstattlichen Versicherung zu verstehen.
Genau hier lag der fatale Fehler im Fall aus Hamm. Die Tochter hatte dem Gericht lediglich die Vollmacht vorgelegt. Sie hatte aber nicht im Ansatz bewiesen, dass ihr Vater die Erklärung nicht mehr selbst abgeben konnte. Der Vater war offenbar noch geistig fit. Daher verlangte das Gericht völlig zu Recht seine persönliche und eigene Erklärung.
Wie zeigen Sie dem Gericht nun fehlerfrei, dass der Vorsorgefall wirklich eingetreten ist? Eine bloße Behauptung von Ihnen reicht dem Rechtspfleger am Gericht definitiv nicht aus. Sie müssen handfeste und medizinische Beweise liefern.
Das Gericht fordert in der Regel eine aktuelle ärztliche Bescheinigung. Ein Arzt muss den Vollmachtgeber untersuchen. Der Arzt muss schriftlich bestätigen, dass der Patient erhebliche geistige Einschränkungen aufweist. Schwere Krankheiten wie eine fortgeschrittene Demenz oder ein Koma führen in der Regel zur Geschäftsunfähigkeit. Dieses ärztliche Attest kombinieren Sie dann mit Ihrer eigenen Erklärung als Bevollmächtigter. Sie erklären offiziell vor dem Notar, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann.
Das Nachlassgericht prüft all diese Dokumente sehr kritisch. Es entscheidet dann nach „pflichtgemäßem Ermessen“, ob es Ihre stellvertretende Erklärung akzeptiert. Wenn Ihre Beweise lückenlos sind, erteilt das Gericht den begehrten Erbschein.
Viele ältere Menschen sind geistig noch völlig klar, aber körperlich extrem eingeschränkt. Sie können das eigene Haus nicht mehr verlassen. Ein beschwerlicher Besuch beim Nachlassgericht oder beim Notar stellt für sie eine enorme Belastung dar.
In solchen Fällen hilft Ihnen die Vorsorgevollmacht für die eidesstattliche Versicherung leider nicht weiter. Da der Angehörige geistig fit ist, muss er die Urkunde zwingend selbst unterschreiben. Das Gericht im Hamm-Fall wies aber auf eine sehr sensible und praktische Lösung hin. Der Erbe muss für die Erklärung nämlich nicht zwingend reisen.
Ein Notar kann den körperlich schwachen Erben problemlos zu Hause oder im Pflegeheim besuchen. Der Notar liest den Antrag vor Ort in Ruhe vor. Der Erbe gibt die eidesstattliche Versicherung dann bequem in seiner gewohnten Umgebung ab. Dies ist eine sehr schonende und absolut rechtssichere Methode. Als erfahrene Anwalts- und Notarkanzlei bieten wir unseren Mandanten genau diesen Service an. Wir möchten Familien in diesen schwierigen Lebenslagen optimal entlasten.
Der aktuelle Beschluss des OLG Hamm zeigt überdeutlich: Das deutsche Nachlassrecht verzeiht keine formalen Fehler. Wenn Sie als Vertreter ohne ausreichende Beweise beim Gericht auftreten, weist der Richter Ihren Antrag konsequent zurück.
Eine solche gerichtliche Ablehnung kostet Sie enorm viel Zeit. Sie blockiert Ihren Zugriff auf das dringend benötigte Erbe oft über viele Monate. Zudem verursacht sie völlig unnötige Kosten. Im Fall vor dem OLG Hamm lag der Streitwert bei über 336.000 Euro. Die Gerichtsgebühren für ein gescheitertes Verfahren fallen bei solchen Summen immens hoch aus. Der Vater musste am Ende die gesamten Kosten des verlorenen Beschwerdeverfahrens aus eigener Tasche tragen.
Verlassen Sie sich deshalb niemals blind auf eine einfache Vorsorgevollmacht. Lassen Sie Ihre Vollmacht und Ihre konkrete familiäre Situation frühzeitig von Experten rechtlich prüfen. Klären Sie vor dem teuren Gang zum Gericht genau, wer welche Erklärungen abgeben darf und welche Dokumente Sie wirklich brauchen.
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