Abgabe einer Habilitätsversicherung bei Bestellung zum Liquidator
KG Beschluss vom 1.7.2022 – 22 W 31/22
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 1. Juli 2022 (Az. 22 W 31/22) entschieden, dass auch ein ehemaliger Geschäftsführer,
der zum Liquidator einer GmbH bestellt wird, erneut eine Habilitätsversicherung abgeben muss.
Zudem präzisierte das Gericht die Anforderungen an die Beglaubigung ausländischer Urkunden und die Vorlage von Übersetzungen.
Auch wenn ein Geschäftsführer bereits bei seiner Bestellung eine Habilitätsversicherung (§ 39 III 1 GmbHG) abgegeben hat,
ist er bei der Bestellung zum Liquidator (§ 67 III 1 GmbHG) erneut zur Abgabe einer solchen Versicherung verpflichtet.
Dies liegt daran, dass die Tätigkeit als Liquidator ein neues Amt darstellt und sichergestellt werden muss, dass keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen (§ 6 II 2 Nrn. 2 und 3 GmbHG).
Eine ausländische Urkundsperson kann eine öffentliche Beglaubigung (§ 12 I 1 HGB) vornehmen, wenn der Beurkundungsvorgang der Beglaubigung nach deutschem Recht gleichwertig ist.
Dies setzt eine ausreichende Identitätsprüfung des Erklärenden voraus, um die Echtheit der Unterschrift sicherzustellen.
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht gemäß § 142 III ZPO analog eine Übersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde verlangen.
Dies dient der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere wenn das Gericht die fremdsprachige Urkunde nicht selbst übersetzen kann.
Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer als Liquidator eine in türkischer Sprache verfasste Beglaubigung vorgelegt, ohne dass eine ausreichende Identitätsprüfung erkennbar war.
Das KG beanstandete dies und forderte eine Übersetzung, die jedoch nicht vorgelegt wurde.
Daher wies das Gericht die Beschwerde zurück, da die vorgelegte Habilitätsversicherung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Das Urteil stellt klar, dass bei der Bestellung eines Liquidators stets eine aktuelle Habilitätsversicherung erforderlich ist, unabhängig von früheren Versicherungen als Geschäftsführer.
Zudem werden die Anforderungen an die Gleichwertigkeit ausländischer Beglaubigungen und die Pflicht zur Vorlage von Übersetzungen präzisiert.
Es wird eine klare Regelung geschaffen für die Beweispflicht von Dokumenten in anderen Sprachen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.