Abgeltung von Mehrarbeitsstunden aus ererbtem Recht

August 23, 2017

Abgeltung von Mehrarbeitsstunden aus ererbtem Recht

OVG NRW 1 A 2064/14

Abgeltung von Mehrarbeitsstunden

– hier: Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs abgelehnt

Die Klägerin, Erbin eines verstorbenen Polizeibeamten, verlangte von der Beklagten die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden, die ihr Ehemann während seiner Dienstzeit geleistet hatte.

Der Beamte hatte vor seinem Tod einen Antrag auf Abgeltung gestellt, der jedoch abgelehnt worden war.

Die Klägerin führte das Verfahren fort.

Kernaussage des Urteils:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW wies die Berufung der Klägerin zurück.

Ein Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden besteht nicht, da die Voraussetzungen des Paragraf 88 BBG nicht erfüllt sind und der Anspruch auch nicht vererblich ist.

Begründung des Gerichts:

Abgeltung von Mehrarbeitsstunden aus ererbtem Recht

  • Kein Anspruch nach Paragraf 88 BBG:
    • Nach Paragraf 88 BBG haben Beamte Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Vergütung gewährt werden.
    • Im vorliegenden Fall fehlte es an zwingenden dienstlichen Gründen, die einen Freizeitausgleich verhindert hätten.
    • Der Beamte hatte in den Jahren vor seiner Erkrankung ausreichend Gelegenheit zum Freizeitausgleich.
    • Auch die Erkrankung selbst stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund dar.
  • Keine Vererblichkeit des Anspruchs:
    • Der Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden ist nicht vererblich.
    • Die Klägerin hat daher keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte.
  • Weitere Anspruchsgrundlagen:
    • Das OVG prüfte weitere mögliche Anspruchsgrundlagen, lehnte diese jedoch ebenfalls ab.
    • Ein Anspruch aus Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Folgenbeseitigung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Richtlinienentwurf, Europarecht oder Staatshaftung besteht nicht.

Abgeltung von Mehrarbeitsstunden aus ererbtem Recht

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass der Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Insbesondere müssen zwingende dienstliche Gründe vorliegen, die einen Freizeitausgleich unmöglich machen.

Der Anspruch ist zudem nicht vererblich.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Voraussetzungen für die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden und die Vererblichkeit des Anspruchs klarstellt.
  • Beamte sollten Mehrarbeit möglichst zeitnah durch Freizeitausgleich ausgleichen.
  • Dienstherren sollten die Arbeitsbelastung ihrer Beamten im Blick behalten und Überstunden vermeiden.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge