BAG 9 AZR 33/19

April 9, 2021

BAG 9 AZR 33/19

Urteil vom 03.12.2019

Abgeltung von Urlaub

Arbeitnehmer im Altersteilzeitmodell (Blockmodell)

RA und Notar Krau

Der Kläger, ein Arbeitnehmer im Altersteilzeitmodell (Blockmodell), verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2015.

Er hatte seine Arbeitsleistung im Blockmodell bis zum 30. November 2012 erbracht und befand sich anschließend in der Freistellungsphase.

Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sah vor, dass ab dem 1. Januar 2013 kein Urlaubsanspruch mehr besteht.

Der Kläger argumentierte, dass ihm für die Freistellungsphase dennoch Urlaubsansprüche zustünden, da diese nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig seien.

BAG 9 AZR 33/19

Tenor:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln,

wonach dem Kläger für die Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustand.

Kernaussagen des Urteils:

  • Grundsatz: Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, nicht aber die Erbringung einer Arbeitsleistung.
  • Berechnung des Urlaubsanspruchs: Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs berechnet sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht.
  • Altersteilzeit im Blockmodell: Im Blockmodell ist der Arbeitnehmer nur in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet. In der Freistellungsphase besteht keine Arbeitspflicht. Daher steht dem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Teilzeitmodell und im Blockmodell ist sachlich gerechtfertigt. Der Erholungszweck des Urlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor einer Arbeitspflicht nachgekommen ist.

BAG 9 AZR 33/19

  • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Blockmodell nach § 3 Abs. 1 BUrlG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
  • Vertragliche Regelungen: Die Arbeitsvertragsparteien können den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch frei regeln. Im vorliegenden Fall hatte der Altersteilzeitarbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase wirksam ausgeschlossen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des BAG klärt die Frage des Urlaubsanspruchs in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.

Es stellt klar, dass für diesen Zeitraum kein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht.

Die Entscheidung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant, die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbaren.

Zusätzliche Hinweise:

BAG 9 AZR 33/19

  • Das Urteil befasst sich ausschließlich mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch kann von den Arbeitsvertragsparteien frei geregelt werden.
  • Das Urteil hat keine Auswirkungen auf andere Formen der Altersteilzeit, wie z.B. das Teilzeitmodell.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das BAG in seiner Entscheidung vom 03.12.2019 klargestellt hat,

dass Arbeitnehmern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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