Abgeltung von Urlaub – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.12.2020 – 5 Sa 113/20

Mai 26, 2021
Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung

Abgeltung von Urlaub – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.12.2020 – 5 Sa 113/20

Von RA und Notar Krau

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2020, Az. 2 Ca 823/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2018 und 2019.

Der Kläger, geboren 1961, war vom 01.04.2002 bis 15.06.2019 bei der Beklagten als Fahrer angestellt.

Sein Arbeitsvertrag sah 30 Urlaubstage pro Jahr vor. Seit dem 24.08.2017 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Ab dem 01.09.2017 erhielt er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Abgeltung von Urlaub – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.12.2020 – 5 Sa 113/20

Am 10.01.2019 forderte der Kläger die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2017 und 2018. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Arbeitsverhältnis endete durch die Kündigung des Klägers zum 15.06.2019.

Mit seiner Klage forderte der Kläger die Abgeltung von 58 Urlaubstagen, was € 5.432,86 brutto entspricht.

Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage bezüglich der Urlaubsabgeltung für 2017 ab, gab aber der Klage für 34 Urlaubstage aus 2018 und 15 Urlaubstage aus 2019 statt.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen sei, der Kläger jedoch trotz seiner Arbeitsunfähigkeit und des Rentenbezugs Urlaubsansprüche für 2018 und 2019 erworben habe.

Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, die Forderung des Klägers sei unbillig und rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger hätte sie über den Rentenantrag informieren müssen, damit sie das Arbeitsverhältnis beenden und die Entstehung weiterer Urlaubsansprüche verhindern könne.

Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass der Kläger nicht verpflichtet war, die Beklagte über das Rentenverfahren zu informieren.

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Abgeltung von Urlaub – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.12.2020 – 5 Sa 113/20

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage auf Abgeltung von insgesamt 49 Urlaubstagen aus den Jahren 2018 und 2019 stattgegeben.

Die Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz sind erfüllt.

Der Urlaubsanspruch entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit.

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beeinträchtigt den Urlaubsanspruch nicht.

Der Urlaubsanspruch des Klägers für 2018 ist nicht verfallen, da er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen arbeitsunfähig war.

Es ist unerheblich, wann der Kläger seine Schwerbehinderteneigenschaft mitgeteilt hat.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers.

Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf 35 Urlaubstage aus 2018 und 15 Urlaubstage aus 2019.

Abgeltung von Urlaub – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.12.2020 – 5 Sa 113/20

Da der Kläger für 2018 nur 34 Tage verlangt hat, sind ihm insgesamt 49 Urlaubstage, was € 4.303,67 brutto entspricht, zuzusprechen.

Die Beklagte hat keine Einwände gegen die Berechnung des Abgeltungsanspruchs erhoben.

Dem Kläger stehen Prozesszinsen zu.

III. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht erforderlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zusammengefasst hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, dass der Kläger Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2018 und 2019 hat, da der Urlaubsanspruch auch bei Arbeitsunfähigkeit und Rentenbezug entsteht und nicht verfallen ist.

Die Beklagte hätte keine rechtlichen Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unternommen, auch wenn sie vom Rentenantrag gewusst hätte, da die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung nicht erfüllt gewesen wären.

RA und Notar Krau

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