Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundbuchamt Umwandlungsschutz
BGH V ZB 10/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 21. März 2024 (Az. V ZB 10/23) entschieden, dass die Vorschrift des § 878 BGB, die den Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen regelt,
auch auf Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) anwendbar ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Verfügungsbeschränkung durch eine nach § 250 BauGB erlassene Umwandlungsverordnung begründet wird.
Im konkreten Fall ging es um die Teilung eines Grundstücks in Berlin, das im Geltungsbereich der Berliner Umwandlungsverordnung vom 21. September 2021 liegt.
Die Eigentümerin hatte im Juni 2021 die Teilung in Wohnungseigentum erklärt und den Vollzug im Grundbuch beantragt.
Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch zurück, da die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung fehlte.
Die Eigentümerin legte Beschwerde ein und reichte die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach.
Das Kammergericht (KG) hob den Zurückweisungsbeschluss auf und wies das Grundbuchamt an, eine Genehmigung nach § 250 BauGB anzufordern.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des KG.
Er stellte fest, dass die Teilung des Grundstücks aufgrund der Umwandlungsverordnung einer Genehmigung nach § 250 BauGB bedarf.
Die Vorschrift des § 878 BGB stehe dem nicht entgegen, da sie auch auf Teilungserklärungen nach dem WEG anwendbar sei.
Allerdings sei die Abgeschlossenheitsbescheinigung im vorliegenden Fall erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden.
Da die Beschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln sei, gelte für diesen der Genehmigungsvorbehalt nach § 250 BauGB.
Der BGH hat damit klargestellt, dass die Vorschrift des § 878 BGB auch im Bereich des Wohnungseigentumsrechts Anwendung findet.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verfügungsbeschränkung durch eine Umwandlungsverordnung begründet wird.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Teilung von Grundstücken in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Vorschriften des § 250 BauGB zu beachten sind.
Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des BGH wie folgt darstellen:
Der Beschluss des BGH hat folgende Bedeutung für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.