Abgrenzung Arbeitsverhältnis freies Dienstverhältnis

September 14, 2017

Abgrenzung Arbeitsverhältnis freies Dienstverhältnis

BAG 9 AZR 851/16

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 1985 als Musikschullehrerin beim beklagten Land tätig.

Sie hatte zwei Verträge:

einen Arbeitsvertrag mit einer halben Stelle

und einen Dienstvertrag, der später durch einen Honorarvertrag ersetzt wurde.

Die Klägerin war der Ansicht, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestehe und klagte auf Feststellung einer höheren Teilzeitquote.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.

Es besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist neben ihrem Arbeitsverhältnis als freie Mitarbeiterin tätig.

Abgrenzung Arbeitsverhältnis freies Dienstverhältnis

Begründung:

  • Abgrenzung Arbeitsverhältnis – freies Dienstverhältnis: Entscheidend für die Abgrenzung ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Freie Mitarbeiter können ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.
  • Kriterien im schulischen Bereich: Für Lehrkräfte ist maßgeblich, wie intensiv sie in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind, inwieweit sie den Unterricht, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten können und ob sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden können.
  • Musikschullehrer: Musikschullehrer können auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Sie sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder besondere Umstände auf eine persönliche Abhängigkeit schließen lassen.
  • Auslegung des Honorarvertrags: Der Honorarvertrag zielt auf die Begründung eines freien Dienstverhältnisses. Die Klägerin ist bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie kann die Unterrichtstermine frei vereinbaren. Sie ist verpflichtet, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Sie muss die Unterrichtsmaterialien selbst beschaffen.
  • Tatsächliche Durchführung: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrags von den Bestimmungen des Honorarvertrags abweicht.

Zulässigkeit von Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis nebeneinander: Es ist rechtlich zulässig, dass eine Person neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Dienstverhältnis zur selben Person hat. Voraussetzung ist, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses schuldet.

  • Tarifvertrag: Der Tarifvertrag (TV-L) steht dem nicht entgegen. Er regelt nur die Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das BAG hat die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis dargelegt.

Es hat betont, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend ist und dass die Umstände der Dienstleistung im Einzelfall zu würdigen sind.

Das Gericht hat die Kriterien für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus im schulischen Bereich dargestellt.

Es hat klargestellt, dass Musikschullehrer auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können.

Das BAG hat den Honorarvertrag zwischen den Parteien ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er auf die Begründung eines freien Dienstverhältnisses abzielt.

Die Klägerin hat im Rahmen des Honorarvertrags keine persönliche Abhängigkeit.

Das Gericht hat die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.

Abgrenzung Arbeitsverhältnis freies Dienstverhältnis

Es hat klargestellt, dass der Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und

einem freien Dienstverhältnis klarlegt und die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.

Fazit:

Das BAG hat in seiner Entscheidung die Grenzen der Arbeitnehmereigenschaft klargestellt und die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis klarlegt.

RA und Notar Krau

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