Abgrenzung Arbeitsverhältnis freies Dienstverhältnis
BAG 9 AZR 851/16
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1985 als Musikschullehrerin beim beklagten Land tätig.
Sie hatte zwei Verträge:
einen Arbeitsvertrag mit einer halben Stelle
und einen Dienstvertrag, der später durch einen Honorarvertrag ersetzt wurde.
Die Klägerin war der Ansicht, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestehe und klagte auf Feststellung einer höheren Teilzeitquote.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
Es besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin ist neben ihrem Arbeitsverhältnis als freie Mitarbeiterin tätig.
Begründung:
Zulässigkeit von Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis nebeneinander: Es ist rechtlich zulässig, dass eine Person neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Dienstverhältnis zur selben Person hat. Voraussetzung ist, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses schuldet.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das BAG hat die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis dargelegt.
Es hat betont, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend ist und dass die Umstände der Dienstleistung im Einzelfall zu würdigen sind.
Das Gericht hat die Kriterien für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus im schulischen Bereich dargestellt.
Es hat klargestellt, dass Musikschullehrer auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können.
Das BAG hat den Honorarvertrag zwischen den Parteien ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er auf die Begründung eines freien Dienstverhältnisses abzielt.
Die Klägerin hat im Rahmen des Honorarvertrags keine persönliche Abhängigkeit.
Das Gericht hat die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.
Es hat klargestellt, dass der Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.
Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und
einem freien Dienstverhältnis klarlegt und die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.
Fazit:
Das BAG hat in seiner Entscheidung die Grenzen der Arbeitnehmereigenschaft klargestellt und die Zulässigkeit eines Arbeitsverhältnisses und eines Dienstverhältnisses nebeneinander bestätigt.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.