
Abgrenzung einer Teilungsanordnung von einem Vorausvermächtnis
OLG Naumburg, Urt. v. 25.5.2023 – 2 U 98/22
(LG Magdeburg Urt. v. 5.7.2022 – 10 O 1155/21)
RA und Notar Krau
Ein Urteil des OLG Naumburg vom 25. Mai 2023 befasst sich mit der Abgrenzung einer Teilungsanordnung von einem Vorausvermächtnis im Erbrecht und der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.
Im Erbrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Erblasser seinen Nachlass auf die Erben verteilen kann. Zwei wichtige Begriffe sind die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis. Das Gericht musste in diesem Fall klären, welcher dieser beiden Fälle vorlag.
Eine Teilungsanordnung ($ 2048 BGB) ist eine Anweisung des Erblassers an seine Erben, wie bestimmte Nachlassgegenstände unter ihnen aufgeteilt werden sollen. Dabei wird der Wert der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil des jeweiligen Erben angerechnet. Das bedeutet, dass der Erbe durch die Zuweisung eines Gegenstandes nicht zusätzlich begünstigt wird, sondern lediglich einen bestimmten Gegenstand anstelle eines entsprechenden Geldwertes aus seinem Erbteil erhält. Der Erblasser kann dabei auch den Wert eines Gegenstandes verbindlich festlegen. Ziel ist es, Streitigkeiten bei der Aufteilung des Erbes zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vermögensverteilung so stattfindet, wie es der Erblasser wollte, ohne die Erbquoten zu verschieben.
Ein Vorausvermächtnis ($ 2150 BGB) liegt vor, wenn ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil erhält. Dieser Vorteil wird nicht auf seinen Erbteil angerechnet. Der Erbe bekommt also mehr, als ihm nach seiner bloßen Erbquote zustehen würde. Es ist eine zusätzliche Zuwendung, die der Erblasser einem bestimmten Erben zukommen lassen möchte.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin einer ihrer Töchter (der Klägerin) ein Hausgrundstück zugewiesen. Gleichzeitig sollte die Tochter einen Ausgleich in Geld an die anderen drei Geschwister zahlen, und zwar jeweils ein Viertel des vom Erblasser festgelegten Werts des Hauses.
Das Gericht hat entschieden, dass es sich hierbei um eine Teilungsanordnung handelt, obwohl die Erblasserin es in ihrem Testament als „Vermächtnis“ bezeichnet hatte. Der Grund dafür ist, dass die Tochter zwar das Haus bekam, aber gleichzeitig einen Wertausgleich an ihre Geschwister leisten musste. Dadurch wurde sie nicht zusätzlich begünstigt, sondern der Wert des Hauses wurde auf ihren Erbteil angerechnet, um eine gerechte Verteilung unter allen Erben entsprechend ihren Erbquoten zu gewährleisten. Die Erblasserin hatte den Wert des Hauses auch verbindlich auf 120.000 EUR festgelegt, was die Ausgleichszahlungen von jeweils 30.000 EUR ergab. Das zeigt, dass sie eine wertmäßige Gleichbehandlung beabsichtigte und nicht eine zusätzliche Schenkung an die Tochter.
Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Fall betraf die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.
Ein gemeinschaftliches Testament wird von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam erstellt. Oftmals setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen dann ihre Kinder als Schlusserben, die nach dem Tod des länger lebenden Partners erben sollen (sog. wechselbezügliche Verfügungen). Diese Verfügungen sind in der Regel bindend, was bedeutet, dass der länger lebende Partner sie nach dem Tod des ersten Partners nicht einfach einseitig ändern kann ($ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB).
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten. In diesem Testament gab es eine Klausel, die dem überlebenden Ehegatten erlaubte, die Verteilung des Vermögens gegenständlich und wertmäßig nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
Die Mutter (als länger lebende Ehegattin) hatte in ihrem späteren Testament eine sogenannte Sanktionsklausel eingefügt. Diese besagte, dass ein Kind, das das Testament anficht oder weitere Zahlungen bezüglich des Hauswertes verlangt, auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte. Dies hätte faktisch eine Enterbung bedeutet.
Das Gericht hat entschieden, dass diese Sanktionsklausel unwirksam ist. Der Grund: Die Mutter war aufgrund der Bindungswirkung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments nicht berechtigt, die Erbeinsetzung ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Der im gemeinsamen Testament enthaltene Änderungsvorbehalt erlaubte dem länger lebenden Ehegatten zwar die Verteilung des Vermögens unter den bereits eingesetzten Schlusserben (z.B. durch Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse) zu bestimmen, aber nicht, die Erbeinsetzung als solche zu ändern oder einzelne Schlusserben zu enterben. Eine Enterbung hätte die Erbengemeinschaft als solche verändert, was über die bloße „gegenständliche und wertmäßige Verteilung“ hinausgeht. Hätten die Ehegatten eine solch weitreichende Änderungsbefugnis gewollt, hätten sie dies explizit festlegen müssen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt die ursprüngliche Erbeinsetzung der vier Kinder zu gleichen Teilen bindend.
Dieses Urteil verdeutlicht die feinen Unterschiede zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis und betont die strenge Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament. Selbst wenn der Erblasser in seinem späteren Testament andere Formulierungen wählt oder Sanktionen vorsieht, müssen diese im Einklang mit den bindenden Verfügungen des früheren gemeinschaftlichen Testaments stehen, sofern keine ausdrücklich weitreichendere Änderungsbefugnis vereinbart wurde.
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