Abgrenzung Vermächtnisanordnung – Erbeinsetzung – Zuwendung Hausgrundstück als wesentliches Vermögen ist Erbeinsetzung

Juni 10, 2020

Abgrenzung Vermächtnisanordnung – Erbeinsetzung – Zuwendung Hausgrundstück als wesentliches Vermögen ist Erbeinsetzung

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 19. April 2000 – 1Z BR 130/99

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen.


II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 14 und 15 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.


III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 72.500 DM festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1993 verstorbene Erblasserin war verwitwet und ihre einzige Tochter war kinderlos vorverstorben.

Der Beteiligte zu 2 ist der Schwiegersohn der Erblasserin, die Beteiligte zu 1 ist eine Nichte des Ehemannes der Erblasserin.

Als gesetzliche Erben kommen die Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin (Beteiligte zu 3 bis 13) in Betracht.

Die Erblasserin errichtete am 1. März 1991 ein handschriftliches Testament.

Abgrenzung Vermächtnisanordnung – Erbeinsetzung – Zuwendung Hausgrundstück als wesentliches Vermögen ist Erbeinsetzung

Darin bestimmte sie, dass verschiedene Personen Geldbeträge und persönliche Gegenstände erhalten sollten.

Unter anderem verfügte sie, dass das Reihenhaus in H. „ein Heim für körperbehinderte Kinder in München“ erben solle.

Zudem sollten eventuelle verbleibende Barvermögen einem Altenheim in H. (Beteiligter zu 15) zugutekommen.

Der Nachlass bestand hauptsächlich aus dem Reihenhaus in H., Bankguthaben in Höhe von rund 194.000 DM sowie Bargeld.

Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft an und der Nachlasspfleger veräußerte das Reihenhaus zum Preis von 580.000 DM und verteilte die im Testament bestimmten Geldbeträge an die Begünstigten.

Die Beteiligte zu 3 beantragte einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der sie als gesetzliche Erbin zu 1/8 ausweisen sollte, mit der Begründung,

die Verfügung der Erblasserin hinsichtlich des Reihenhauses sei zu unbestimmt und daher unwirksam.

Die Landeshauptstadt München (Beteiligte zu 14) trat diesem Antrag entgegen, da sie als Trägerin eines Heims für körperbehinderte Kinder in T. (Landkreis München) die Voraussetzungen des Testaments erfülle.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurück.

Die Beteiligte zu 3 legte Beschwerde ein, welche vom Landgericht München I abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.

II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Beschwerdegericht führte aus, dass die Bestimmung über das Reihenhaus eine Erbeinsetzung darstelle, während die Zuwendungen einzelner Geldbeträge als Vermächtnisse anzusehen seien.

Das Testament sei auslegungsbedürftig und die Auslegung ergebe, dass die Erblasserin den wesentlichen Vermögensgegenstand einem „Heim für körperbehinderte Kinder in München“ zukommen lassen wollte.

Die Landeshauptstadt München betreibe ein solches Heim, wodurch sie dem Erblasserwillen gerecht werde.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Testament der Erblasserin ist formwirksam, jedoch nicht eindeutig und bedarf der Auslegung.

Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Erblasserin mit der Zuwendung des Hausgrundstücks eine Erbeinsetzung beabsichtigte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auslegung ergibt, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks eine Einsetzung als Alleinerben darstellt, während die Zuwendung bestimmter Geldbeträge Vermächtnisse sind.

Das Beschwerdegericht nahm an, dass die Landeshauptstadt München als Trägerin des Heims Alleinerbin sei. Diese Annahme ist jedoch nur zum Teil richtig.

Nach § 2072 BGB ist im Zweifel die öffentliche „Armenkasse“ der Gemeinde als bedacht anzusehen, wenn eine Gruppe von Bedürftigen als Zuwendungsempfänger benannt ist.

Hier hat die Erblasserin körperbehinderte Kinder in einem Heim in München bedacht.

Die Landeshauptstadt München als örtliche Trägerin der Sozialhilfe hat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, wer die Zuwendung erhält.

Da das Nachlassgericht keinen Vorbescheid erlassen hat, ist eine abschließende Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Landeshauptstadt München nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Die Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 3 am Erfolg ihres Rechtsmittels und wurde auf 72.500 DM festgesetzt.

RA und Notar Krau

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