Abgrenzung von vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen
OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.10.2023 – 19 U 133/19 (LG Mannheim Urt. v. 18.10.2019 – 10 O 34/12)
Der Text behandelt die Unterscheidung zwischen vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen gemäß §§ 133, 157, 2270 Abs. 2, 2287 Abs. 1, 2299 Abs. 1 BGB und § 2278 Abs. 1 BGB aF.
Gemäß § 2278 Abs. 2 BGB können in einem Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig getroffen werden.
Die bloße Aufnahme in einen Erbvertrag macht eine Verfügung aber nicht automatisch zu einer vertragsmäßigen.
§ 2299 Abs. 1 BGB erlaubt, dass einem Erbvertrag jede Verfügung einseitig hinzugefügt werden kann, die auch in einem Testament enthalten sein könnte.
Ein Erbvertrag setzt jedoch mindestens eine vertragliche Verfügung voraus.
Ob eine Erbeinsetzung vertragsmäßig oder einseitig ist, wird durch Auslegung ermittelt.
Bei Zuwendungen an Dritte ist das persönliche Näheverhältnis zum Vertragsgegner des Erblassers entscheidend (zum Zeitpunkt der Errichtung).
Das Näheverhältnis muss mindestens dem zu nahen Verwandten entsprechen.
Die Klägerin, Tochter aus erster Ehe, klagt gegen ihren Halbbruder (Beklagten) auf Herausgabe von Eigentumswohnungen, gestützt auf einen Erbvertrag.
Der Beklagte bestreitet ihre Alleinerbenstellung.
Teilweise Stattgabe der Klage.
Beide Parteien legen Berufung ein. Der Beklagte argumentiert, die Erbeinsetzung der Klägerin sei nicht vertragsmäßig erfolgt.
Er führt eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, in der nur die Absicherung des Erbrechts der Tochter aus zweiter Ehe vereinbart wurde.
Er zweifelt an einem Näheverhältnis der zweiten Ehefrau zu den Stiefkindern.
Das OLG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.
Die Klägerin sei nicht Vertragserbin geworden.
Die Erbeinsetzung der Klägerin und ihres Bruders sei einseitig erfolgt, während die Erbeinsetzung der Halbschwester vertragsmäßig war.
Das OLG legte den Erbvertrag in Verbindung mit der Scheidungsfolgenvereinbarung aus.
Es berücksichtigte das fehlende Näheverhältnis der zweiten Ehefrau zu den Stiefkindern.
Auslegung von Erbverträgen: Maßgeblich ist der Wille der Vertragsparteien (§§ 157, 133 BGB).
Bei notariellen Erbverträgen ist der Wortlaut Ausgangspunkt, aber nicht allein entscheidend.
Es muss geprüft werden, ob eine vertragsmäßige und damit bindende oder eine einseitige, frei widerrufliche Verfügung gewollt war.
Entscheidend ist das persönliche Näheverhältnis des Dritten zum Vertragsgegner des Erblassers.
Zuwendungen an nahestehende Personen sind eher als bindend anzusehen.
Die zweite Ehefrau hatte kein enges persönliches Verhältnis zu den Stiefkindern.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung diente primär der Absicherung der Tochter aus zweiter Ehe.
Das OLG wies auch die weiteren Einwände des Beklagten (Unwirksamkeit des Erbvertrags wegen Sittenwidrigkeit, Irrtums, etc.) ab.
Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht aufgrund einer vertragsmäßigen Verfügung Erbin geworden ist.
Die Auslegung des Erbvertrags in Verbindung mit der Scheidungsfolgenvereinbarung ergab, dass die Erbeinsetzung der Klägerin einseitig erfolgte.
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