Abgrenzung von vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen

April 30, 2025

Abgrenzung von vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen

OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.10.2023 – 19 U 133/19 (LG Mannheim Urt. v. 18.10.2019 – 10 O 34/12)

RA und Notar Krau

Der Text behandelt die Unterscheidung zwischen vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen gemäß §§ 133, 157, 2270 Abs. 2, 2287 Abs. 1, 2299 Abs. 1 BGB und § 2278 Abs. 1 BGB aF.

  1. Vertragliche Verfügungen im Erbvertrag (§ 2278 Abs. 2 BGB)

Gemäß § 2278 Abs. 2 BGB können in einem Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig getroffen werden.

Die bloße Aufnahme in einen Erbvertrag macht eine Verfügung aber nicht automatisch zu einer vertragsmäßigen.

  1. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag (§ 2299 Abs. 1 BGB)

§ 2299 Abs. 1 BGB erlaubt, dass einem Erbvertrag jede Verfügung einseitig hinzugefügt werden kann, die auch in einem Testament enthalten sein könnte.

Ein Erbvertrag setzt jedoch mindestens eine vertragliche Verfügung voraus.

  1. Auslegung zur Unterscheidung

Ob eine Erbeinsetzung vertragsmäßig oder einseitig ist, wird durch Auslegung ermittelt.

Bei Zuwendungen an Dritte ist das persönliche Näheverhältnis zum Vertragsgegner des Erblassers entscheidend (zum Zeitpunkt der Errichtung).

Das Näheverhältnis muss mindestens dem zu nahen Verwandten entsprechen.

  1. Fallbeispiel OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.10.2023 – 19 U 133/19

Sachverhalt:

Die Klägerin, Tochter aus erster Ehe, klagt gegen ihren Halbbruder (Beklagten) auf Herausgabe von Eigentumswohnungen, gestützt auf einen Erbvertrag.

Abgrenzung von vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen

Der Beklagte bestreitet ihre Alleinerbenstellung.

Entscheidung des LG:

Teilweise Stattgabe der Klage.

Berufung:

Beide Parteien legen Berufung ein. Der Beklagte argumentiert, die Erbeinsetzung der Klägerin sei nicht vertragsmäßig erfolgt.

Er führt eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, in der nur die Absicherung des Erbrechts der Tochter aus zweiter Ehe vereinbart wurde.

Er zweifelt an einem Näheverhältnis der zweiten Ehefrau zu den Stiefkindern.

OLG Karlsruhe:

Das OLG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.

Die Klägerin sei nicht Vertragserbin geworden.

Die Erbeinsetzung der Klägerin und ihres Bruders sei einseitig erfolgt, während die Erbeinsetzung der Halbschwester vertragsmäßig war.

Das OLG legte den Erbvertrag in Verbindung mit der Scheidungsfolgenvereinbarung aus.

Es berücksichtigte das fehlende Näheverhältnis der zweiten Ehefrau zu den Stiefkindern.

  1. Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung des OLG Karlsruhe

Auslegung von Erbverträgen: Maßgeblich ist der Wille der Vertragsparteien (§§ 157, 133 BGB).

Bei notariellen Erbverträgen ist der Wortlaut Ausgangspunkt, aber nicht allein entscheidend.

Interessenlage:

Es muss geprüft werden, ob eine vertragsmäßige und damit bindende oder eine einseitige, frei widerrufliche Verfügung gewollt war.

Abgrenzung von vertraglichen und einseitigen Verfügungen in Erbverträgen

Zuwendungen an Dritte:

Entscheidend ist das persönliche Näheverhältnis des Dritten zum Vertragsgegner des Erblassers.

Zuwendungen an nahestehende Personen sind eher als bindend anzusehen.

Kein Näheverhältnis im Fall:

Die zweite Ehefrau hatte kein enges persönliches Verhältnis zu den Stiefkindern.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung diente primär der Absicherung der Tochter aus zweiter Ehe.

Anfechtung und weitere Einwände des Beklagten:

Das OLG wies auch die weiteren Einwände des Beklagten (Unwirksamkeit des Erbvertrags wegen Sittenwidrigkeit, Irrtums, etc.) ab.

  1. Ergebnis

Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht aufgrund einer vertragsmäßigen Verfügung Erbin geworden ist.

Die Auslegung des Erbvertrags in Verbindung mit der Scheidungsfolgenvereinbarung ergab, dass die Erbeinsetzung der Klägerin einseitig erfolgte.

RA und Notar Krau

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