
Abgrenzung Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
LAG Baden – Württemberg Urteil 01.08.2013 – 2 Sa 6/13
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 1. August 2013 (Az. 2 Sa 6/13) befasst sich mit der rechtlichen Abgrenzung
zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung.
Entscheidend für die Abgrenzung ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags, unabhängig von der formellen Bezeichnung.
In dem Fall ging es um zwei IT-Spezialisten, die als angebliche freie Mitarbeiter über Subunternehmer bei einem Unternehmen tätig waren.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Tätigkeit der IT-Spezialisten durch einen Werkvertrag gedeckt sei, der unter anderem ein Ticketsystem für die Abwicklung von IT-Aufträgen vorsah.
Das LAG stellte fest, dass trotz der formellen Vereinbarung eines Werkvertrags in der Praxis eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag.
Dies wurde unter anderem dadurch begründet, dass die IT-Spezialisten in den Betrieb der Beklagten vollständig integriert und direkter Weisungen der Beschäftigten des Unternehmens unterstellt waren.
Diese Weisungen gingen weit über die im Werkvertrag vorgesehenen Rahmen hinaus und betrafen auch arbeitsvertragliche Aspekte wie Arbeitszeit und Anwesenheitspflichten.
Das Gericht urteilte, dass die tatsächliche Praxis der Arbeitsorganisation den Charakter einer Arbeitnehmerüberlassung aufwies, da die Beklagte die IT-Spezialisten wie eigene Mitarbeiter behandelte.
Das sogenannte Ticketsystem, welches ursprünglich als Kontrollmechanismus für die Aufträge der IT-Spezialisten vorgesehen war, wurde in der Praxis häufig umgangen, indem die Mitarbeiter der Beklagten direkte Anweisungen an die IT-Spezialisten erteilten.
Diese Praxis, so das Gericht, zeigte, dass der formale Werkvertrag lediglich als Verschleierung diente und in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag.
Da das Unternehmen keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hatte, kam gemäß Paragraf 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Paragraf 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen den IT-Spezialisten und dem Unternehmen zustande.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wurde somit abgeändert, und es wurde festgestellt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand.
Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis, da sie verdeutlicht, dass Unternehmen durch die tatsächliche Handhabung ihrer Vertragsbeziehungen nicht die Regelungen des AÜG umgehen können.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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