Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis in einer privatschriftlichen Testament – OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.10.2019 – I – 3 Wx 99/19
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2019 (I-3 Wx 99/19) behandelt eine grundbuchrechtliche Angelegenheit,
in der die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament sowie die Erfordernisse für die Eintragung im Grundbuch thematisiert werden.
Der Fall betrifft eine Erblasserin, die in ihrem Testament unterschiedliche Anordnungen bezüglich ihres Vermögens getroffen hat.
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2018 und hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 31. Dezember 2015.
Darin verfügte sie, dass ihr Nießbrauch-Vermögen bei einer Firma zu gleichen Teilen (je 25%) auf die Enkelkinder ihres verstorbenen Ehemanns übertragen werden soll.
Weiterhin vermachte sie ihr restliches Vermögen zu gleichen Teilen ihrem Stiefsohn (Beteiligter zu 2) und ihrem Adoptivenkel (Beteiligter zu 1 und Testamentsvollstrecker).
Nach dem Tod der Erblasserin schlossen die Beteiligten einen „Vermächtniserfüllungs- und Übertragungsvertrag“,
in dem der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1) den Grundbesitz zur Vermächtniserfüllung zu gleichen Teilen an sich und den Beteiligten zu 2 übertrug.
Später übertrug der Beteiligte zu 2 seinen Anteil an den Beteiligten zu 1. Ein Erbschein wurde nicht beantragt, aber ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben gemäß § 2205 Satz 3 BGB für die Umschreibung des Grundbesitzes.
Es bestand Unsicherheit, ob die testamentarischen Anordnungen als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis auszulegen seien.
Die Beteiligten argumentierten, dass der Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses handelte und daher keine Zustimmung der Erben erforderlich sei.
Das OLG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf und stellte fest, dass diese inhaltlich unzulässig war,
weil die Beteiligten klar signalisiert hatten, dass sie die Eintragungshindernisse nicht beseitigen würden.
Das Grundbuchamt hätte direkt über den Eintragungsantrag entscheiden müssen, anstatt eine weitere Zwischenverfügung zu erlassen.
In seiner Begründung stellt das OLG fest, dass die testamentarischen Anordnungen dahingehend auszulegen sind,
dass der Stiefsohn und der Adoptivenkel als Erben eingesetzt wurden und die Enkel des verstorbenen Ehemanns als Vermächtnisnehmer.
Diese Auslegung basiert auf der gesetzlichen Regel des § 2087 BGB, wonach eine Zuwendung des gesamten
oder eines Bruchteils des Vermögens als Erbeinsetzung gilt, während die Zuwendung einzelner Gegenstände als Vermächtnis zu verstehen ist.
Für das Eintragungsverfahren ist die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich, da die testamentarischen Anordnungen klar genug sind, um die Erbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu bestimmen.
Diese erhalten, abgesehen von den Unternehmensrechten, den gesamten übrigen Nachlass, einschließlich des strittigen Grundbesitzes, zu gleichen Teilen.
Der Beschluss unterstreicht die Wichtigkeit der Auslegung testamentarischer Anordnungen und die Rolle des Testamentsvollstreckers bei der Vermögensübertragung.
Die Entscheidung zeigt, dass das Grundbuchamt in bestimmten Fällen auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten kann, wenn die Testamentsinhalte eindeutig sind.
Dies erleichtert den Prozess der Nachlassabwicklung und die Eintragung im Grundbuch.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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