Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis
OLG Karlsruhe 11 Wx 123/14
Beschluss vom 27.5.2015,
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Sachverhalt:
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten in einem gemeinschaftlichen Testament von 1991 ihre beiden Söhne als Nacherben eingesetzt.
Weiterhin bestimmten sie, dass ihr Sohn Christian „sein Erbteil nur vom Inventar“ erhalten und das „ihm zustehende Bargeld“ an seinen Enkel ausgezahlt werden soll.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Sohn Bernd (Beteiligter zu 3) einen Alleinerbschein.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da Bernd nicht Alleinerbe, sondern nur Miterbe zusammen mit dem Enkel seines Bruders sei.
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde von Bernd zurück.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Begründung:
Auslegung des Testaments: Das Testament ist auslegungsbedürftig. Das OLG Karlsruhe hat das Testament ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Bernd nicht Alleinerbe geworden ist.
Erbeinsetzung des Enkels: Der Enkel des Erblassers ist ebenfalls Erbe geworden. Die Bestimmung im Testament, dass das „ihm zustehende Bargeld“ an den Enkel ausgezahlt werden soll, ist so zu verstehen, dass der Enkel den Erbteil erhält, der ursprünglich für seinen Vater vorgesehen war.
Kein Vermächtnis: Die Bestimmung im Testament ist keine Vermächtnisanordnung. Der Enkel ist nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern Erbe.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Karlsruhe hat die Grundsätze der Testamentsauslegung dargelegt und betont, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist.
Im vorliegenden Fall hat das OLG Karlsruhe das Testament dahingehend ausgelegt, dass der Enkel des Erblassers ebenfalls Erbe geworden ist.
Das Gericht hat die Bedeutung der Formulierung „sein Erbteil nur vom Inventar“ hervorgehoben.
Diese Formulierung zeigt, dass der Sohn Christian nicht mehr als Erbe angesehen werden sollte.
Der Erblasser und seine Ehefrau wollten den Erbteil des Sohnes Christian an dessen Sohn weitergeben.
Das OLG Karlsruhe hat die Bedeutung der Formulierung „ihm zustehende Bargeld“ hervorgehoben.
Diese Formulierung zeigt, dass der Enkel den Erbteil erhält, der ursprünglich für seinen Vater vorgesehen war.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von Testamenten und die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis klarlegt.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung die Rechte des Enkels als Miterben gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von Testamenten und die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.