Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis

November 17, 2019

Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis

OLG Düsseldorf I-4 U 182/07

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsverhältnis

und einem Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der Verwaltung von Grundstücken.

Sachverhalt:

Sohn übernimmt nach Erkrankung des Vaters die Verwaltung von zwei landwirtschaftlichen Grundstücken der Eltern.

Streitpunkt ist, ob es sich dabei um eine unentgeltliche Gefälligkeit handelte oder um einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB, der den Sohn zur Rechnungslegung verpflichtet.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass es sich um ein Auftragsverhältnis handelte, der Sohn also grundsätzlich zur Rechnungslegung verpflichtet war.

Allerdings waren die Eltern aufgrund ihres jahrelangen Verzichts auf die Geltendmachung dieses Anspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, diesen nun geltend zu machen.

Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis

Begründung:

  • Abgrenzung Gefälligkeit/Auftrag:

    • Maßgeblich ist der objektive Wille der Parteien, ob eine Rechtsbindung gewollt war.
    • Indizien für einen Auftrag: Bedeutung der Angelegenheit, wirtschaftliche Werte, Vertrauensverhältnis allein reicht nicht aus.
    • Im konkreten Fall: hohe Pachteinnahmen, langfristige Übertragung der Verwaltung, Sohn handelte im eigenen Interesse (zukünftiger Eigentümer).
  • Rechnungslegung:

    • Grundsätzlich besteht im Auftragsverhältnis eine Pflicht zur Rechnungslegung (§ 666 BGB).
    • Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben bei jahrelanger Untätigkeit des Auftraggebers.
    • Im konkreten Fall: Eltern verlangten über 10 Jahre keine Rechnungslegung, Sohn durfte auf Verzicht schließen.

Rechtliche Bedeutung:

Der Fall verdeutlicht die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnissen.

Auch bei familiären Beziehungen kann ein Auftragsverhältnis vorliegen, wenn die Umstände dies nahelegen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen der Rechnungslegungspflicht auf:

Werden Ansprüche über Jahre nicht geltend gemacht, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs führen.

Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Bei der Übertragung von Geschäften im Familienkreis sollte klargestellt werden, ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Auftrag handelt.
  • Werden Leistungen im Rahmen eines Auftrags erbracht, sollte rechtzeitig Rechnungslegung verlangt werden.
  • Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
RA und Notar Krau

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