Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung
OLG Hamm I 10 U 10/13
Die Eltern der Klägerin errichteten 1990 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und verfügten,
dass nach dem Tod des Überlebenden ihr „halbes Haus“ an die Klägerin gehen solle.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Eltern bereits die andere Hälfte des Hauses auf die Schwester der Klägerin übertragen.
Nach dem Tod des Vaters übertrug die Mutter die ihr verbliebene Hälfte des Hauses auf ihren Enkel (Beklagten).
Die Klägerin, die nach dem Tod der Mutter einen Erbschein als Alleinerbin erhalten hatte, verlangte vom Beklagten die Übertragung des Hauses.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Essen, das die Klage abgewiesen hatte.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung
sowie die Voraussetzungen der §§ 2287, 2288 BGB.
Die Klägerin konnte die Übertragung des Hauses nicht verlangen, da sie lediglich als Vermächtnisnehmerin und nicht als bindend eingesetzte Schlusserbin berücksichtigt wurde.
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