Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung

April 2, 2019

Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung

OLG Hamm I 10 U 10/13

RA und Notar Krau

Die Eltern der Klägerin errichteten 1990 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und verfügten,

dass nach dem Tod des Überlebenden ihr „halbes Haus“ an die Klägerin gehen solle.

Zu diesem Zeitpunkt hatten die Eltern bereits die andere Hälfte des Hauses auf die Schwester der Klägerin übertragen.

Nach dem Tod des Vaters übertrug die Mutter die ihr verbliebene Hälfte des Hauses auf ihren Enkel (Beklagten).

Die Klägerin, die nach dem Tod der Mutter einen Erbschein als Alleinerbin erhalten hatte, verlangte vom Beklagten die Übertragung des Hauses.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Essen, das die Klage abgewiesen hatte.

Begründung:

Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung

  • Auslegung des Testaments: Das Testament ist so auszulegen, dass die Klägerin nicht als Schlusserbin, sondern als Vermächtnisnehmerin eingesetzt wurde. Dafür spricht, dass die Eltern bei der Testamentserrichtung neben dem Haus über weiteres Vermögen verfügten und die Klägerin im Verhältnis zu ihren Eltern nicht in einer so engen Beziehung stand, dass eine Alleinerbenstellung naheliegt.
  • Kein Anspruch aus § 2287 BGB: Die Klägerin kann die Übertragung des Hauses nicht auf § 2287 BGB stützen, da diese Vorschrift nur den bindend eingesetzten Schlusserben schützt, nicht aber einen gesetzlichen Erben oder Vermächtnisnehmer.
  • Kein Anspruch aus § 2288 BGB: Auch ein Anspruch aus § 2288 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie ihre Schwester als Miterbin auf Vermächtnisverschaffung in Anspruch genommen hat.
  • Keine Wechselbezüglichkeit: Die Vermächtnisanordnung zugunsten der Klägerin war nicht wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung der Mutter. Dies ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem familiären Verhältnis und den Motiven der Eltern für die Testamentserrichtung.
  • Kein sonstiger Anspruch: Weitere Anspruchsgrundlagen für die Übertragung des Hauses sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Schlusserbenbestimmung und Vermächtnisanordnung

sowie die Voraussetzungen der §§ 2287, 2288 BGB.

Die Klägerin konnte die Übertragung des Hauses nicht verlangen, da sie lediglich als Vermächtnisnehmerin und nicht als bindend eingesetzte Schlusserbin berücksichtigt wurde.

 

RA und Notar Krau

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