Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

November 4, 2017

Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

LG Itzehoe 10 O 94/07

RA und Notar Krau

Im Fall geht es um einen Erbstreit zwischen Geschwistern, die als Erben nach ihren verstorbenen Eltern eingesetzt wurden.

Der Kläger fordert von seiner Schwester (der Beklagten) eine Zahlung in Höhe von 300.000 EUR, da er der Ansicht ist,

dass er durch Schenkungen, die die Mutter zu Lebzeiten zugunsten der Beklagten gemacht hat, benachteiligt wurde.

Die Schenkungen betrafen insbesondere Immobilien.

Der Kläger beruft sich auf Ansprüche aus § 2287 BGB (Verletzung von Erbverträgen), § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung).

Die Eltern der Parteien hatten zwei gemeinschaftliche notarielle Testamente verfasst.

Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Im Testament von 1977 wurde eine Teilungsanordnung getroffen, nach der die Tochter (Beklagte) ein Grundstück übernehmen sollte, jedoch den halben Verkehrswert an den Kläger auszahlen musste.

Der Kläger argumentiert, dass die Schenkung des Grundstücks im Jahr 1994 entgegen dieser testamentarischen Verfügung vorgenommen wurde, wodurch er benachteiligt wurde.

Das Gericht entschied, dass die Anordnung im Testament von 1977 eine Teilungsanordnung und kein Vorausvermächtnis darstellt,

was bedeutet, dass die Schenkung nicht gegen eine bindende Verfügung verstoßen habe.

Die Mutter konnte daher das Grundstück rechtmäßig der Beklagten zu Lebzeiten schenken, ohne den Kläger zu benachteiligen.

Zudem verwarf das Gericht den Anspruch des Klägers auf eine Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.

Die Schenkungen an die Beklagte seien bereits mehr als zehn Jahre vor dem Tod der Mutter erfolgt, wodurch der Anspruch nach § 2325 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.

Insgesamt wurde die Klage nur teilweise anerkannt.

Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Der Kläger erhielt einen Betrag, der auf der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten aus dem Überlassungsvertrag von 1994 basierte, während die übrigen Ansprüche abgewiesen wurden.

Die Klage war daher größtenteils erfolglos.

RA und Notar Krau

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