Ablaufhemmung Hinterziehung Steuer durch Erblasser und Erben

Januar 1, 2025


Ablaufhemmung Hinterziehung Steuer durch Erblasser und Erben

BFH VIII R 26/19

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch Erblasser und Erben

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung durch den Erblasser und den Erben gehemmt wird,

wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht.

Hintergrund:

Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen (Kl.) nach dem Tod ihres Vaters (Erblasser) Kenntnis von dessen Steuerhinterziehung erlangt.

Der Erblasser hatte Kapitalerträge aus Stiftungen in Liechtenstein nicht in seinen Steuererklärungen angegeben.

Die Kl. reichten zwar für die Jahre ab 2002 eine Selbstanzeige ein, unterließen jedoch die Berichtigung der Steuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 2001.

Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin Änderungsbescheide für die Streitjahre und berief sich auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO.

Entscheidung des BFH:

Ablaufhemmung Hinterziehung Steuer durch Erblasser und Erben

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die Kl. seien als Erbinnen Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Erblassers und damit auch für dessen Steuerschulden verantwortlich.

Die Steuerhinterziehung des Erblassers habe die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert.

Entscheidend war, dass die Kl. durch das Unterlassen der Berichtigung der Steuererklärungen für die Streitjahre selbst eine Steuerhinterziehung begangen hatten.

Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist in Fällen der Verlängerung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO (Steuerhinterziehung) nicht ab, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist.

Der BFH stellte klar, dass § 171 Abs. 7 AO nicht voraussetzt, dass die noch nicht verjährte Steuerstraftat auch diejenige ist, die zur Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO geführt hat.

Es genüge, dass eine verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist vorliege und die Verfolgungsverjährung für eine dieselbe Steuerschuld betreffende Steuerstraftat noch nicht eingetreten ist.

Konsequenzen:

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Erben, die Kenntnis von einer Steuerhinterziehung des Erblassers haben, verpflichtet sind, die Steuererklärungen zu berichtigen.

Unterlassen sie dies, begehen sie selbst eine Steuerhinterziehung, die die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO auslöst.

Die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall erst mit Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung des Erben.

Ablaufhemmung Hinterziehung Steuer durch Erblasser und Erben

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Erben sind als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden des Erblassers verantwortlich.
  • Die Steuerhinterziehung des Erblassers verlängert die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre.
  • Unterlassen Erben die Berichtigung der Steuererklärungen trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers, begehen sie selbst eine Steuerhinterziehung.
  • Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO greift auch dann, wenn die noch nicht verjährte Steuerstraftat nicht diejenige ist, die zur Verlängerung der Festsetzungsfrist geführt hat.
  • Die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall erst mit Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung des Erben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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