Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige
BFH, Urteil vom 3.7.2018 – VIII R 9/16
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2018 (Az. VIII R 9/16). Es geht um die Frage, wann Steuern verjähren, wenn man eine Selbstanzeige erstattet und die Steuerfahndung ermittelt.
Stellen Sie sich vor, jemand hat über Jahre hinweg Geld im Ausland angelegt und die Zinsen dem Finanzamt nicht gemeldet. Das ist Steuerhinterziehung. Irgendwann bekommt die Steuerfahndung einen Tipp (zum Beispiel durch eine „Steuer-CD“). Die Betroffenen merken das und erstatten schnell eine Selbstanzeige, um einer Strafe zu entgehen.
Nun beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit: Wann verjährt die Steuer? Normalerweise darf das Finanzamt nach Ablauf einer gewissen Frist keine Steuern mehr fordern. Es gibt jedoch Regeln, die diese Frist „anhalten“ – man nennt das Ablaufhemmung. In diesem Fall stritten sich ein Ehepaar und das Finanzamt darüber, ob die Steuer für die Jahre 1996 und 1997 bereits verjährt war oder nicht.
Das Gesetz kennt verschiedene Gründe, warum die Verjährung gestoppt wird. Zwei davon sind hier wichtig:
Wenn Sie eine Selbstanzeige abgeben, hat das Finanzamt ab diesem Moment noch genau ein Jahr Zeit, um einen neuen Steuerbescheid zu schicken. Diese Frist ist recht kurz.
Wenn die Steuerfahndung mit Ermittlungen beginnt, bevor die Steuer verjährt ist, wird die Uhr ebenfalls angehalten. Dieser Stopp hält viel länger an: Die Verjährung tritt erst ein, wenn die Ergebnisse der Prüfung endgültig verarbeitet sind.
Der BFH musste entscheiden: Reicht es aus, wenn die Fahndung allgemein „irgendetwas“ macht, oder müssen die Ermittlungen ganz gezielt die alten Jahre betreffen?
Ein Ehepaar hatte in den 90er-Jahren ein Depot bei einer Stiftung in Liechtenstein. Die Zinsen daraus gaben sie in ihren Steuererklärungen für 1996 und 1997 nicht an. Erst viel später, im Jahr 2007, erhielt die Steuerfahndung Daten über dieses Depot.
Die Fahnder schauten sich die Akten an und bereiteten eine Hausdurchsuchung vor. Sie prüften sogar schon einmal das Wohnhaus der Eheleute von außen. Aber: Sie nahmen noch keinen direkten Kontakt zum Ehepaar auf.
Im Mai 2008 gaben die Eheleute eine detaillierte Nacherklärung für die Jahre 1996 und 1997 ab. Damit startete die einjährige Frist für das Finanzamt (siehe oben, Punkt 1). Diese Frist lief im Mai 2009 ab. Das Finanzamt schickte die geänderten Steuerbescheide aber erst im Juni 2010 – also eigentlich zu spät.
Das Finanzamt sagte: „Das macht nichts! Die Steuerfahndung hat doch schon 2007 und 2008 ermittelt. Damit wurde die Verjährung nach Punkt 2 gestoppt. Deshalb durften wir die Bescheide auch noch 2010 schicken.“
Der Bundesfinanzhof gab den Steuerzahlern teilweise recht und hob die vorherige Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die Richter stellten zwei sehr wichtige Bedingungen auf:
Bloße Vorbereitungen reichen nicht aus. Dass ein Fahnder sich Akten ansieht oder ein Haus von außen betrachtet, um eine Durchsuchung zu planen, stoppt die Verjährung noch nicht. Es muss eine aktive Prüfung stattfinden, die über das Sammeln allgemeiner Informationen hinausgeht.
Das ist der entscheidende Punkt des Urteils: Wenn die Fahndung die Verjährung für das Jahr 1996 stoppen will, muss sie auch konkret für 1996 ermitteln.
Im vorliegenden Fall hatte die Prüferin im Jahr 2008 zwar Unterlagen angefordert, aber es war unklar, für welche Jahre genau. Wenn sie nur Unterlagen für neuere Jahre (z. B. ab 2002) verlangt hat, dann läuft die Verjährung für 1996 und 1997 einfach weiter. Nur weil man allgemein gegen jemanden ermittelt, stoppt das nicht automatisch die Verjährung für jedes Jahr in der Vergangenheit.
Wichtige Regel: Die spätere Steuerfestsetzung muss auf den Ermittlungen „beruhen“, die noch vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen haben.
Der Fall wurde an das Finanzamt München zurückverwiesen. Das Gericht dort muss nun genau prüfen: Hat die Prüferin im Jahr 2008 wirklich Unterlagen verlangt, die speziell die Jahre 1996 und 1997 betrafen?
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