Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens – KG Berlin 6 W 56/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 18. Oktober 2019 wurde erfolgreich eingelegt, was zur Aufhebung des genannten Beschlusses führte.
Das Nachlassgericht (Amtsgericht Neukölln) hatte den Antrag der Beteiligten zu 1), ihnen zusammen mit weiteren Abkömmlingen der Eltern der Erblasserin einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, abgelehnt.
Diese Entscheidung wurde angefochten.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde war gemäß Paragrafen 58, 59, 63 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
Sachliche Gründe der Beschwerde
Fehlerhaftes Verfahren des Nachlassgerichts
Die Ablehnung eines Aufgebotsverfahrens nach Paragraf 2358 Abs. 2 BGB zur Feststellung des vorrangig erbberechtigten Abkömmlings der Erblasserin wurde als verfahrensfehlerhaft bewertet.
Die Beteiligten hatten alle erforderlichen und zumutbaren Angaben gemäß Paragraf 2354 BGB gemacht und alle verfügbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt.
Weitere Ermittlungen waren nicht zumutbar, und erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten wurden vom Nachlassgericht nicht aufgezeigt.
Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen
Geburtsurkunde des Sohnes der Erblasserin:
Nur Name und Geburtsdatum bekannt.
Keine Hinweise auf Eheschließung, Tod, Testament, Anerkennung der Vaterschaft oder sonstige Folgebeurkundungen.
Melderegister und DRK-Suchdienst ergaben keine Informationen über den Verbleib des Sohnes.
Deutsche Rentenversicherung hatte keine aktuellen Daten; letzte Beitragszeit war 1955.
Letzter Kontakt zur Familie war 1952, keine konkreten Informationen über den Verbleib des Sohnes.
Eine Anfrage bei der französischen Fremdenlegion ergab keine Hinweise.
Verfahrensrechtliche Erwägungen
Die Voraussetzungen für den Erlass einer öffentlichen Aufforderung nach Paragraf 2358 Abs. 2 BGB waren erfüllt und sogar zwingend geboten.
Das Nachlassgericht durfte das Aufgebotsverfahren nicht ablehnen, ohne konkrete, erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Bewertung der Zweifel am Tod des Sohnes
Trotz berechtigter Zweifel am Tod des Sohnes rechtfertigten diese nicht, von einer öffentlichen Aufforderung nach Paragraf 2358 Abs. 2 BGB abzusehen.
Selbst bei erheblicher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Sohnes oder seiner Abkömmlinge sind diese nach einer erfolglosen Aufforderung nicht zu berücksichtigen.
Zweck des Paragraf 2358 Abs. 2 BGB ist es, die Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen, selbst wenn keine endgültige Entscheidung über das Erbrecht getroffen wird.
Kostenentscheidung
Es war keine Entscheidung über die Kosten oder eine Wertfestsetzung erforderlich.
Fazit
Das Kammergericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln auf, weil die Ablehnung eines Aufgebotsverfahrens in Anbetracht der vorliegenden Umstände verfahrensfehlerhaft war.
Die Durchführung des Verfahrens ist notwendig, um einen Erbschein erteilen zu können, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass erbberechtigte Personen existieren, die nicht auffindbar sind.
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